Art. 1
1 Die Forschung des Bundes im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft ist auf die folgenden Ziele ausgerichtet:
- a.
- eine multifunktionale Landwirtschaft und eine wettbewerbsfähige Land- und Ernährungswirtschaft fördern;
- b.
- einen Beitrag zur Ernährungssicherheit und zur Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt leisten;
- c.
- die ökologisch nachhaltige Nutzung der Ressourcen unterstützen und einen Beitrag zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt und zur Entwicklung und Pflege vielfältiger Kulturlandschaften leisten.
2 Sie ist namentlich ausgerichtet auf die Bedürfnisse:
- a.
- der in der Land- und Ernährungswirtschaft, der Bildung und der landwirtschaftlichen Beratung tätigen Personen und Organisationen;
- b.
- der Konsumentinnen und Konsumenten;
- c.
- der Verwaltung.
3 Die Forschung wird unter Berücksichtigung des nationalen und internationalen Umfelds durchgeführt.