Art. 1
Diese Verordnung regelt, wie die Prüfgesellschaften nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20072 (FINMAG) die Beaufsichtigten prüfen müssen. Sie regelt zu diesem Zweck:
- a.
- für jeden Aufsichtsbereich die im Rahmen der Basisprüfung zu prüfenden Gebiete;
- b.
- die Ermittlung der Risiken, die sich aus der Geschäftstätigkeit der oder des Beaufsichtigten ergeben;
- c.
- für die zu prüfenden Gebiete die Prüfperiodizität und die Prüftiefe;
- d.
- die Einzelheiten der Prüfgrundsätze;
- e.
- die Anforderungen an den Prüfbericht und die Fristen für die Einreichung.