Art. 1 Rechtsfähigkeit
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die Rechtsfähigkeit des «Fund for the Afghan People» (nachfolgend «Fund» genannt) in der Schweiz, einer 2022 gegründeten Stiftung nach schweizerischem Recht.
0.192.122.973.1
AS 2024 64
Übersetzung
Abgeschlossen am 1. Februar 2024
In Kraft getreten am 1. Februar 2024
(Stand am 1. Februar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat
einerseits
und
der «Fund for the Afghan People»
andererseits,
in dem Wunsche, ein Abkommen betreffend die Vorrechte und Immunitäten des «Fund for the Afghan People» in der Schweiz zu schliessen,
sind wie folgt übereingekommen:
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die Rechtsfähigkeit des «Fund for the Afghan People» (nachfolgend «Fund» genannt) in der Schweiz, einer 2022 gegründeten Stiftung nach schweizerischem Recht.
1 Der Schweizerische Bundesrat garantiert dem Fund Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
2 Er gewährt ihm die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.
Die Güter und Archive des Funds und, ganz allgemein, alle ihm gehörenden oder sich in seinem Besitz befindlichen Dokumente und Korrespondenz in jeglicher Form (physisch oder digital) sowie alle Datenträger sind jederzeit und überall unverletzlich.
Im Rahmen seiner Tätigkeit geniesst der Fund Immunität von der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Immunität von der Vollstreckung, ausser:
1 Der Fund verzichtet auf seine Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, falls in einem Gerichtsverfahren, in welchem schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die Unterbreitung von Dokumenten, Daten und sonstigen Informationen, die sich im Besitz des Funds befinden, erforderlich ist, um die Rechte des Opfers zu wahren.
2 Der Fund verzichtet ebenfalls auf seine Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung in allen Fällen, in denen die Immunität nach seiner Auffassung die Ausübung der Justiz behindert und in denen darauf verzichtet werden kann, ohne dass es den Interessen des Funds schadet.
3 Der Fund stellt die erforderlichen Dokumente, Daten oder sonstigen Informationen entweder durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten oder direkt der ersuchenden Behörde zur Verfügung.
Die Veröffentlichungen und Mitteilungen des Funds sind keinerlei Einschränkungen unterworfen.
1 Der Fund, seine Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum des Funds sind und von dessen Dienststellen benützt werden.
2 Der Fund ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Insbesondere ist er für alle Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen in der Schweiz sowie für alle Bezüge von Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer (MWST) nach Schweizer Recht befreit, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen ausschliesslich für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind.
3 Der Fund ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
4 Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag des Funds gemäss der schweizerischen Gesetzgebung auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren.
Der Fund kann jede Art von Guthaben, sämtliche Devisen, Barbeträge, Gold und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.
Der Fund unterliegt als Arbeitgeber sämtlichen obligatorischen Sozialversicherungen gemäss schweizerischer Gesetzgebung, namentlich der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Familienzulagenordnung, die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Kranken- und Unfallversicherung.
Der Bundesrat befreit den Fund für sein ausländisches Personal von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen.
1 Die Stiftungsratsmitglieder des Funds und deren allfällige Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die in offizieller Eigenschaft für den Fund tätig sind, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz folgende Vorrechte und Immunitäten:
2 Die Vorrechte und Immunitäten werden den Stiftungsratsmitgliedern des Funds und gegebenenfalls ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung der völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit für den Fund. Der Stiftungsrat ist für die Aufhebung der Immunität der Stiftungsratspräsidentin oder des Stiftungsratspräsidenten, des Co-Präsidenten oder der Co-Präsidentin und der Mitglieder des Stiftungsrates zuständig.
1 Der Fund und die schweizerischen Behörden arbeiten laufend zusammen, um den Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu verhindern.
2 Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch dieses Abkommen nicht beeinträchtigt.
Der Fund trifft angemessene Massnahmen zur zufriedenstellenden Beilegung von privatrechtlichen Streitigkeiten, die aufgrund der in diesem Abkommen vorgesehenen Immunitäten keinem ordentlichen Gericht vorgelegt werden können.
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit des Funds auf ihrem Hoheitsgebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit aus Handlungen und Unterlassungen des Funds oder seiner Mitarbeitenden.
1 Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten.
2 Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, setzt sich der Schweizerische Bundesrat so rasch, wie es die Umstände erlauben, mit dem Fund in Verbindung, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutz der Interessen des Funds notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
3 Der Fund arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jegliche Beeinträchtigung, die sich aus seiner Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
1 Jede Streitigkeit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der anderen Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
2 Die Parteien bestimmen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3 Die so ernannten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bezeichnet.
4 Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren selbst.
5 Der Schiedsgerichtsentscheid ist für die Konfliktparteien bindend und endgültig.
1 Das vorliegende Abkommen kann jederzeit auf Verlangen der einen oder der anderen Partei geändert werden.
2 In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.
1 Das vorliegende Abkommen kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung tritt am Ende des zweiten Kalenderjahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem eine Vertragspartei der anderen mitteilt, dass sie dieses Abkommen kündigt.
2 Im Einvernehmen zwischen den Parteien kann die oben erwähnte Frist gekürzt werden, die Kündigung dieses Abkommens tritt immer zum Ende eines Kalenderjahres in Kraft.
Das vorliegende Abkommen tritt am Tag der zweiten Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in zwei Urschriften in französischer Sprache.
Für den Bern, den 1. Februar 2024 | Für den Washington, den 29. Januar 2024 |