0.423.14

 AS 2024 510

Übersetzung

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Institut Max von Laue-Paul Langevin (ILL) über die wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz ab 2024

Abgeschlossen am 6. Juni 2024
Rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 2024

(Stand am 1. Januar 2024)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch Dr. Martina Hirayama, Staatssekretärin und Direktorin des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Bern, Schweiz,
(nachfolgend die «Schweizerische Eidgenossenschaft»)

und
das Institut Max von Laue-Paul Langevin, ILL,
eine nach französischem Zivilgesetz gegründete Gesellschaft (société civile) mit Sitz an der 71 avenue des Martyrs, 38000 Grenoble, Frankreich, eingetragen im Handelsregister mit der Identifikationsnummer 779 555 887 RCS Grenoble, vertreten durch seinen Direktor Dr. Ken Andersen
und seinen Leiter der Administration Martin Walter,
(nachfolgend das «ILL»),

zusammenfassend als die «Vertragsparteien» bezeichnet, haben sich,

in Anerkennung der erfolgreichen Beteiligung der Schweizer Neutronenstreuungsgemeinschaft am wissenschaftlichen Leben des ILL seit 1988 und im Bestreben, die Möglichkeiten für Schweizer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Bereich der Neutronenstreuung am Hochflussreaktor in Grenoble weiterzuentwickeln,

mit der Erklärung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem ILL nur friedliche Ziele verfolgt,

in Anbetracht der Tatsache, dass das ILL eine nicht-gewinnorientierte Organisation ist,

in Anbetracht der erfolgreichen Zusammenarbeit und der von der Schweiz seit 1988 geleisteten Beiträge sowie der erfolgreichen Anwendung des am 31. Dezember 2023 ausgelaufenen Abkommens vom 1. Januar 2019 über die wissenschaftliche Mitgliedschaft zwischen der Schweiz und dem ILL,

in Anbetracht der Tatsache, dass das ILL ein Betriebsprogramm bestehend aus 110 Tagen Reaktorbetrieb im Jahr 2024 und 160 Tagen in den Folgejahren anstrebt,

im Wunsch, die Beteiligung für mindestens weitere fünf und gegebenenfalls bis zu zehn Jahre zu verlängern,

in Anerkennung der beidseitigen diesbezüglichen Ermächtigung über ein Abkommen geeinigt,

das wie folgt geregelt ist:

Art. 1 Anwendungsbereich
1.1
Dieses Abkommen regelt die Mitgliedschaftsbedingungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Teilnahme ihrer Wissenschaftsgemeinschaft an den Programmen und Tätigkeiten des ILL, einschliesslich der mit dieser Teilnahme verbundenen Aufgaben, Pflichten und spezifischen Rechte des ILL und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die in Artikel 10.1 festgehaltene Dauer.
1.2
In Übereinstimmung mit den Statuten des ILL müssen alle am ILL geplanten und durchgeführten Forschungsprojekte vollumfänglich von zivilen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (nichtmilitärische Forschungsprojekte und nichtmilitärisches Personal) und mit dem Ziel ausgeführt werden, die Ergebnisse zu publizieren.
Art. 2 Nutzung des ILL
2.1
Benutzerinnen und Benutzer aus der Schweiz haben das gleiche Zugangsrecht zur geplanten Strahlzeit am ILL wie diejenigen aus den assoziierten Staaten des ILL (Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich). Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Schweiz können folglich entweder in ihrem eigenen Namen oder in Zusammenarbeit mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus anderen Ländern Experimentvorschläge unterbreiten.
In letzterem Fall müssen mindestens zwei Drittel des Projektteams aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus den assoziierten1 oder wissenschaftlichen2 Mitgliedstaaten des ILL bestehen. Die Direktion des ILL behält sich ferner das Recht vor, die Anzahl Vorschläge mit Beteiligung von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern aus Nichtmitgliedstaaten zu beschränken. Die allgemeinen Bestimmungen über den Zugang zu Strahlzeit und die Berechnung der zugeteilten Strahlzeit sind im Dokument ILL access policy beschrieben, das in Anhang 1 zu finden ist.
2.2
Die Direktion des ILL teilt die Strahlzeit aufgrund des durch eine Peer Review beurteilten wissenschaftlichen Verdienstes zu; sie wird jedoch proportional zu dem von der Schweiz bezahlten Beitrag bemessen. Die Vorschläge werden von Unterausschüssen aus qualifizierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern geprüft, die dem Wissenschaftlichen Rat des ILL Bericht erstatten. Erfolgreiche Vorschläge erhalten die gleiche technische und sonstige Unterstützung wie Vorschläge aus den assoziierten Staaten des ILL.
2.3
Auf dieser Grundlage sieht das vorliegende Abkommen für die Schweiz zwei Optionen vor:
Option 1: Diese Option bedingt ein Abkommen mit einer Laufzeit von fünf (5) Jahren. Bei dieser Option hat die Schweiz Anrecht auf bis zu 2,17 % der vom ILL jährlich zugeteilten Strahlzeit. Dieser Anspruch ist als gleitender Durchschnitt über drei Jahre der wissenschaftlichen Mitgliedschaft berechnet.
Option 2: Diese Option bedingt ein Abkommen mit einer Laufzeit von zehn (10) Jahren. Bei dieser Option besteht Anspruch auf durchschnittlich 2,32 % der vergebenen Strahlzeit des ILL über die gesamte Laufzeit von zehn (10) Jahren, die jedoch wie folgt aufgeteilt ist:
3,05 % der vom ILL zugeteilten Strahlzeit pro Jahr in den ersten sieben (7) Jahren, wobei für diese sieben Jahre der Anspruch ebenfalls als gleitender Durchschnitt über drei Jahre der wissenschaftlichen Mitgliedschaft berechnet wird;
0,78 % der vom ILL zugeteilten Strahlzeit im Jahr 2031;
0,61 % der vom ILL zugeteilten Strahlzeit im Jahr 2032;
0,45 % der vom ILL zugeteilten Strahlzeit im Jahr 2033.
Option 1 tritt mit der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft.
Option 2 tritt bei Erhalt der formellen Bestätigung durch die Schweiz, dass ihr internes Verfahren, um diese Option anzunehmen abgeschlossen ist, bis im Dezember 2024 in Kraft und geht Option 1 vor.
Damit die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Schweiz einen möglichst hohen wissenschaftlichen Output gestützt auf wissenschaftliche Exzellenz und gemäss den Ansprüchen der schweizerischen Forschungsgemeinschaft erzielen können, wird bestmöglich darauf hingewirkt, zusätzliche Begleitmassnahmen einzurichten, um für die Benutzerinnen und Benutzer der Schweiz bei Bedarf bis zu 4,2 % der Strahlzeit (Option 1) respektive bis zu 5,1 % der Strahlzeit am ILL (Option 2) zu erhalten. Diese Begleitmassnahmen werden in Form von Projekten umgesetzt, die im gemeinsamen Interesse von ILL und Schweizer Forschungseinrichtungen oder Hochschulen sind, und in speziellen Kooperationsverträgen formell festgehalten.
Die Einführung von Begleitmassnahmen untersteht der vorgängigen schriftlichen Genehmigung durch die Teilhaber.
2.4
Die Strahlzeit für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus nichtassoziierten oder nichtwissenschaftlichen Mitgliedstaaten, die aber mit Schweizer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zusammenarbeiten, wird gemäss den im Dokument ILL access policy definierten Regeln bemessen.
2.5
Im Juli jeden Jahres überprüfen die Direktion des ILL sowie Vertreterinnen und Vertreter der Schweiz das Verhältnis zwischen der der Schweiz im laufenden Jahr zustehenden und der tatsächlich verwendeten Strahlzeit. Im Falle einer Diskrepanz werden gemäss folgenden Grundsätzen Anpassungen vorgenommen:
Falls die Strahlzeit nicht ausgeschöpft wurde, suchen das ILL und die Schweiz gemeinsam nach Lösungen für eine verbesserte Nutzung.
Eine übermässige Nutzung der Strahlzeit von bis zu einem Faktor 1,2 während dieses Zeitraums kann vom ILL gestützt auf die Beurteilung der Strahlzeitzuteilung durch die Unterausschüsse des Wissenschaftlichen Rates gemäss Artikel 2.2 genehmigt werden.
Eine Überschreitung der Strahlzeit um mehr als den Faktor 1,2 während dieses Zeitraums kann vom ILL gestützt auf die Beurteilung der Strahlzeitzuteilung durch die Unterausschüsse des Wissenschaftlichen Rates gemäss Artikel 2.2 und unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass die vereinbarten Begleitmassnahmen eine entsprechende Nutzung der Strahlzeit ermöglichen.
Werden die Bedingungen zur Überschreitung der Strahlzeit um mehr als den Faktor 1,2 nicht erfüllt, passt die Direktion des ILL die den Benutzerinnen und Benutzern aus der Schweiz gewährte Strahlzeit dahingehend an, dass der festgelegte durchschnittliche jährliche Prozentanteil der Strahlzeitnutzung über den gleitenden Dreijahreszeitraum den in diesem Abkommen vereinbarten Beiträgen der Schweiz entspricht. Die Schweiz passt die Beiträge unter keinen Umständen an.
Bei der Berechnung des gleitenden Dreijahresdurchschnitts für die Jahre 2024 und 2025 wird die für die Jahre 2022 und 2023 zugeteilte Strahlzeit berücksichtigt.
2.6
Sollte die Schweiz nicht vorsehen, ihre Mitgliedschaft über das Jahr 2028 (Option 1) bzw. über das Jahr 2033 (Option 2) hinaus zu verlängern, ist die der Schweiz zugewiesene Zeit im letzten Vertragsjahr so zu bemessen, dass eine Überschreitung der Strahlzeit um mehr als den Faktor 1,2 über die Vertragslaufzeit vermieden wird.

1 Zu den Teilhabern des ILL gehören: – in Frankreich: das Centre National de la Recherche Scientifique und das Commissariat à l’Energie Atomique et aux énergies alternatives; – in Deutschland: das Forschungszentrum Jülich GmbH; – im Vereinigten Königreich: United Kingdom Research and Innovation.

2 Wissenschaftliche Mitgliedstaaten: Länder, die ein Abkommen über die wissenschaftliche Mitgliedschaft unterzeichnet haben.

Art. 3 Finanzielle Bestimmungen
3.1
Beitrag
Für ihre wissenschaftliche Mitgliedschaft leistet die Schweiz einen jährlichen Beitrag, exklusiv Steuern, basierend auf einem variablen Beitrag, der vom vertraglich vereinbarten Prozentanteil an der Strahlzeit abhängig ist und sich auf 1 % des durchschnittlichen Jahresbudgets des ILL für 1 % Strahlzeit am ILL für den Zeitraum 2024−2028 beläuft, d. h. 1 095 079 Euro (eine Million fünfundneunzigtausendundsiebenundneunzig Euro, zu Werten von 2023), wie im Herbst 2022 in den langfristigen Finanzschätzungen für die Jahre 2024‒2028 festgelegt und vom Steuerungsausschuss des ILL an seiner 115. Sitzung unter Punkt 8.4 im Long-term financial plan vermerkt.
Bei Option 1: Für den von der Schweiz gemäss Artikel 2.3 gewählten Anteil an der Strahlzeit des ILL und ohne Berücksichtigung einer allfälligen Überschreitung der Strahlzeit um mehr als den Faktor 1,2 gemäss Artikel 2.5 beläuft sich der Jahresbeitrag auf 2 526 315 Euro (zwei Millionen fünfhundertsechsundzwanzigtausenddreihundertfünfzehn Euro, zu Werten von 2023).
Die Schweiz wird folgende finanziellen Beiträge leisten (in Euro), einschliesslich Inflationsausgleich gemäss Artikel 3.2:

Jahr

Beitrag der Schweiz (in Euro)

2024

2 513 263 €

2025

2 526 316 €

2026

2 539 368 €

2027

2 526 316 €

2028

2 526 316 €

Bei Option 2: Für den von der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss Artikel 2.3 gewählten Anteil an der Strahlzeit des ILL und ohne Berücksichtigung einer allfälligen Überschreitung der Strahlzeit um mehr als den Faktor 1,2 gemäss Artikel 2.5, aber unter Einbezug des in Artikel 3.2 festgelegten Inflationsausgleichs, entrichtet die Schweizerische Eidgenossenschaft folgende finanziellen Beiträge (in Euro):

Jahr

Beitrag der Schweiz (in Euro)

2024

2 513 263 €

2025

3 840 211 €

2026

3 736 421 €

2027

3 736 421 €

2028

3 632 632 €

2029

3 965 263 €

2030

3 965 263 €

2031

1 000 000 €

2032

   800 000 €

2033

   600 000 €

Die Jahresbeiträge für die entsprechenden Zeiträume je nach gewählter Option beinhalten gemäss Artikel 3.2 den Inflationsausgleich.
3.2
Inflationsausgleich
Bei Option 1: Der in Artikel 3.1 festgelegte Beitrag wird jährlich um 2 % erhöht, es sei denn, der Preisindex des Vorjahres (Industrieproduktion) für Frankreich gemäss den von der OECD veröffentlichten wichtigsten Wirtschaftsindikatoren übersteigt 2 %. In diesem Fall wird der Anteil an der Strahlzeit des ILL für die Schweiz soweit verringert, dass er dem in Artikel 3.1 angegebenen Budgetbeitrag der Schweiz unter Berücksichtigung des höheren OECD-Preisindexes (Industrieproduktion) zum Zeitpunkt des Abrufs der Beiträge entspricht.
Bei Option 2: Der in Artikel 3.1 festgelegte Beitrag beinhaltet einen jährlichen Anstieg von 2 %.
3.3
Korrektur
Wird bei der in Artikel 2.5 vorgesehenen Überprüfung eine Überschreitung der Strahlzeit um mehr als den Faktor 1,2 festgestellt, passt die Direktion des ILL die zugeteilte Strahlzeit an, um sicherzustellen, dass die Gesamtnutzung der Strahlzeit im gleitenden Durchschnitt über drei Jahre der vertraglich festgelegten Strahlzeit einschliesslich übermässige Nutzung bis zu einem Faktor von 1,2 entspricht.
3.4
Zahlung
Die finanziellen Beiträge sind jährlich einmalig einzufordern und zu bezahlen. Die Zahlungen müssen am 1. Juli auf das Konto des ILL eingegangen sein. Die Zahlungseinladung erfolgt spätestens 60 Tage vor diesem Datum.
3.5
Verfahren
3.5.1
Im Interesse der Teilhaber und der Wissenschaftlichen Mitglieder investiert das ILL die nicht unmittelbar benötigten Mittel mit Umsicht, um seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können.
3.5.2
Jeweils zum Quartalsende werden die für das betreffende Quartal erhaltenen Zinsen unter den Teilhabern und Wissenschaftlichen Mitgliedern im Verhältnis zu ihren rechtzeitig überwiesenen Beiträgen aufgeteilt.
3.5.3
Der Anteil der Schweiz am Zinsgewinn wird jährlich entsprechend ihrem Zahlungssystem ausgeschüttet.
3.5.4
Wenn die Schweiz ihren Beitrag 45 Tage oder mehr vor dem in Artikel 3.4 vorgesehenen Termin bezahlt, erhält sie für den betreffenden Zeitraum Zinsen.
3.5.5
Wenn die Schweiz ihren Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, erhält sie für das betreffende Jahr keine Zinsen.
3.5.6
Das ILL behält sich vor, auf dem Anteil des Beitrags, der nicht innerhalb von 45 Tagen nach dem in Artikel 3.4 vorgesehenen Termin überwiesen worden ist, Schuldzinsen zu dem in Frankreich für Darlehen geltenden gesetzlichen Zinssatz zu erheben.
3.5.7
Der säumige Partner bezahlt alle geschuldeten Zinsen zum gleichen Zeitpunkt wie den noch ausstehenden Mitgliedschaftsbeitrag. Wenn der säumige Partner die auf dem Anteil des noch nicht überwiesenen Beitrags anfallenden Schuldzinsen nicht bezahlt, behält das ILL die Zinsanteile, die dem Partner aus vorangegangen Jahren zustehen, ein.
3.5.8
Wenn die Schweiz ihren ausstehenden Beitrag nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem in Artikel 3.4 vorgesehenen Termin überwiesen hat, behält sich das ILL vor, weitere Schritte zu unternehmen, wie beispielsweise eine Einstellung der Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten von allen Benutzerinnen und Benutzern aus der Schweiz.
3.5.9
Befindet sich die Schweiz während mehr als 90 Tagen in Zahlungsverzug, wird sie vom ILL darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, ein Bankdarlehen oder einen Überziehungskredit aufzunehmen, um den noch ausstehenden Anteil ihres Beitrags zu decken. Wird der noch ausstehende Mitgliedschaftsbeitrag nicht innerhalb der darauffolgenden sechs Wochen vollständig überwiesen, kann das ILL das Darlehen oder den Kredit aufnehmen. In diesem Fall gehen die Zinsen und andere Kosten im Zusammenhang mit dem Darlehen oder dem Kredit zulasten der Schweiz.
3.5.10
Sämtliche durch die Schweiz überwiesenen Beiträge werden in erster Linie dazu verwendet, ausstehende Beitragsdefizite aus vorangehenden Zahlungseinladungen zu begleichen oder zu vermindern.
3.5.11
Der Beitrag der Schweiz wird im Budget des ILL eingestellt und unterliegt den allgemeinen Regeln für dieses Budget. Für die Verwendung dieser Mittel wird kein besonderes oder separates Haushaltskonto eröffnet.
3.5.12
Während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens erhält die Schweiz die dem Steuerungsausschuss des ILL zugestellten elektronischen Unterlagen, einschliesslich des Jahresabschlusses und der Berichte der Rechnungsprüfungskommission des ILL und der gesetzlichen Revisionsstelle.
Art. 4 Beteiligung in den Ausschüssen
4.1
Wissenschaftliche Mitglieder, deren Beiträge über der Schwelle von 1 % des vertraglich vereinbarten Anteils an der Strahlzeit liegen, sind berechtigt, eine Beobachterin oder einen Beobachter zu den Sitzungen des Steuerungsausschusses des ILL zu entsenden. Die Schweiz unterrichtet die Direktion des ILL schriftlich über die ernannte Person und die Direktion informiert die Mitglieder des Steuerungsausschusses.
4.2
Gemäss dem Auftrag und der Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Rates fordert die Direktion des ILL die Wissenschaftlichen Mitglieder auf, rechtzeitig vor der Erneuerung des Wissenschaftlichen Rates und von dessen Unterausschüssen Kandidatinnen und Kandidaten für die betreffenden Organe zu nominieren.
4.3
Die Wissenschaftlichen Mitglieder des ILL ernennen gemeinsam eine Beobachterin oder einen Beobachter für den Unterausschuss für administrative Fragen (SAQ). Sie unterrichten die Direktion des ILL schriftlich über die ernannte Person und die Direktion informiert die Mitglieder des SAQ.
4.4
Die Wissenschaftlichen Mitglieder des ILL ernennen gemeinsam eine Beobachterin oder einen Beobachter für die Teilnahme an Teilen der Teilhaberversammlungen. Sie unterrichten die Direktion des ILL schriftlich über die ernannte Person und die Direktion informiert die Teilhaber.
Art. 5 Ausgaben für Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Schweiz, deren Vorschläge angenommen wurden, werden vom ILL für ihre Reise- und Aufenthaltskosten, die für die Durchführung ihrer Experimente am ILL anfallen, vom ILL entsprechend der am ILL geltenden Regeln und unter Berücksichtigung der in Artikel 3.5 aufgeführten Bedingungen entschädigt.
Art. 6 Wählbarkeit für Stellen des ILL
6.1
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Schweiz werden für wissenschaftliche Ernennungen am ILL in Betracht gezogen, einschliesslich für befristete Postdoktorandenstellen und Doktorandenstellen. Ausschreibungen von befristeten Stellen werden der Schweiz zugestellt, damit sich Kandidatinnen und Kandidaten aus der Schweiz bewerben können.
6.2
Das ILL nimmt Postdoktorandinnen und Postdoktoranden sowie Studierende aus der Schweiz auf, die an einem Dissertationsprojekt in Neutronenforschung arbeiten. Während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens hat die Schweiz, je nach gewählter Option, entweder Anrecht auf zwei Doktorandenstellen für drei Jahre oder finanziell gleichwertige Postdoktorandenstellen im Rahmen des laufenden Abkommens bei Option 1 oder Anrecht auf vier Doktorandenstellen für drei Jahre oder finanziell gleichwertige Postdoktorandenstellen im Rahmen des laufenden Abkommens bei Option 2.
6.3
Zusätzlich kann das ILL Studierenden aus der Schweiz eine Doktorandenstelle im Rahmen des Doktoratsprogramms des ILL gewähren, um dort an einem Dissertationsprojekt auf einem Gebiet der Neutronenforschung zu arbeiten, das vom ILL in seiner entsprechenden Ausschreibung definiert wurde. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von Schweizer Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind berechtigt, Forschungsvorschläge für diese Doktoratsstipendien des ILL einzureichen. Die Forschungsvorschläge werden durch ein Peer-Review-Verfahren nach wissenschaftlichem Verdienst beurteilt und ausgewählt.
Art. 8 Beschaffungswesen
8.1
Schweizer Unternehmen und Institutionen werden bei Ausschreibungen des ILL berücksichtigt.
8.2
Die Schweiz ernennt eine Beschaffungsberaterin oder einen Beschaffungsberater und unterrichtet die Direktion des ILL schriftlich über die ernannte Person.
8.3
Das ILL unterrichtet die Beschaffungsberaterin oder den Beschaffungsberater über die Art der Beschaffungen, die während der nächsten Jahre voraussichtlich benötigt werden. Die Beraterin oder der Berater ist dem ILL dabei behilflich, eine Liste von möglichen Schweizer Anbietern zu führen, von denen angenommen wird, dass sie über die nötigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um im Zusammenhang mit Projekten des ILL tätig zu werden.
8.4
Das ILL fordert Schweizer Anbieter auf, sich um Aufträge zu bewerben, wenn sie seiner Ansicht nach genügend technische Fähigkeiten und Erfahrung besitzen.
Art. 9 Personalaustausch

Ein möglicher Austausch von Personal zwischen Schweizer Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen und dem ILL erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie zwischen dem ILL und den vier Teilhabern des ILL. Dieser Austausch betrifft unter anderem:

Ausschreibungen von festen und befristeten wissenschaftlichen Stellen und von Stellen für Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Technikerinnen und Techniker; und
Ausschreibungen von Stellen längerer oder kürzerer Dauer für Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler.
Art. 10 Dauer
10.1
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es von beiden Parteien unterzeichnet ist. Je nach Vorliegen einer Bestätigung der Schweiz zur Laufzeit dieses Abkommens bis spätestens im Dezember 2024, kommt dieses Abkommen vom 1. Januar 2024 bis am 31. Dezember 2028 bei Option 1 respektive bis am 31. Dezember 2033 bei Option 2 zu Anwendung, wie im Artikel 2.3 ausgeführt.
Sollte bei Option 2 das ILL den Reaktorbetrieb vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit einstellen, tritt dieses Abkommen mit der Einstellung des Betriebs des ILL ausser Kraft, wobei als genaues Datum das Datum der offiziellen Mitteilung des ILL über die endgültige Abschaltung des Reaktors gilt. In diesem Fall bezahlt die Schweiz den Beitrag für das entsprechende Jahr pro rata temporis.
10.2
Am Ende des Mitgliedschaftszeitraums beurteilt das ILL den Mittelwert der Strahlzeit, die die Schweiz während der fünf- oder zehnjährigen wissenschaftlichen Mitgliedschaft genutzt hat.
10.3
Eine langfristige Finanzplanung ist für den Betrieb einer Grossforschungsinfrastruktur wie des ILL entscheidend. Eine Aussetzung der wissenschaftlichen Mitgliedschaft ist schwer zu handhaben und kann weitreichende Folgen für den Betrieb des ILL haben. Deshalb müsste die Schweiz, wenn sie ihre wissenschaftliche Mitgliedschaft aussetzt, bei einer Wiederaufnahme erneut 50 % der Beitrittsgebühr bezahlen. Die Höhe der Beitrittsgebühr bemisst sich nach dem vertraglich festgelegten Anteil an der Strahlzeit und beläuft sich für 1 % Strahlzeit am ILL auf 1 % des Gesamtkapitals und der Reserven des ILL gemäss Bilanz.
Art. 11 Schiedsgerichtsbarkeit

Die Schweiz und das ILL bemühen sich um eine einvernehmliche Beilegung allfälliger Streitigkeiten. Wenn dies nicht gelingt, bezeichnen die Schweiz und das ILL gemeinsam ein Schiedsgericht, dessen Entscheidung für beide Vertragsparteien verbindlich ist.

Art. 12 Schlussbestimmungen
12.1
Dieses Abkommen unterliegt französischem Recht.
12.2
Dieses Abkommen wurde an dem nachstehend genannten Ort und Datum in zwei Urschriften abgefasst und unterzeichnet.

Grenoble, den 6. Juni 2024

Grenoble, den 6. Juni 2024

Für das ILL:

Ken Andersen
Direktor

Martin Walter
Leiter der Administration

Für die Schweiz:

Martina Hirayama
Staatssekretärin für Bildung, Forschung und Innovation