818.321

Verordnung
über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten

(Tabakprodukteverordnung, TabPV)

vom 28. August 2024 (Stand am 1. Oktober 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Tabakproduktegesetz vom 1. Oktober 20211 (TabPG),
gestützt auf die Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a und 27 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20002 (ChemG),
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 7 Absatz 1 Buchstabe a und 9 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20093 über die Produktesicherheit (PrSG),
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand

1 Diese Verordnung gilt für:

a.
Tabakprodukte;
b.
elektronische Zigaretten;
c.
gleichartige Produkte nach Artikel 4 TabPG.

2 Sie regelt:

a.
die Einstufung der gleichartigen Produkte;
b.
die Anforderungen an die Sicherheit und die Zusammensetzung der in Absatz 1 genannten Produkte;
c.
die Warnhinweise auf den Verpackungen der in Absatz 1 genannten Produkte und im Rahmen von Werbung und Sponsoring;
d.
die Produktinformationen zu elektronischen Zigaretten und Tabakprodukten zum Erhitzen;
e.
die Pflichten der Unternehmen;
f.
die Einfuhrbeschränkungen für Produkte, die nicht den rechtlichen Vorschriften entsprechen;
g.
die Kontrollen und Testkäufe;
h.
die Koordination des Vollzugs durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG);
i.
die Datenbearbeitung.
Art. 2 Definitionen der gleichartigen Produkte

(Art. 4 Abs. 2 TabPG)

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
pflanzliches Produkt zum Erhitzen: festes Produkt ohne Tabak auf pflanzlicher Basis zur Verwendung mit einem Gerät, mit dem es zur Inhalation seiner Emissionen erhitzt werden kann;
b.
Nikotinprodukt zum Schnupfen: nikotinhaltiges Produkt ohne Tabak, das zum nasalen Gebrauch bestimmt ist;
c.
Produkt ohne Tabak für Wasserpfeifen: Produkt ohne Tabak oder andere Pflanzen, das zum Gebrauch in einer Wasserpfeife bestimmt ist.
Art. 3 Einstufung der gleichartigen Produkte

(Art. 4 Abs. 2 und 3 TabPG)

1 Pflanzliche Produkte zum Erhitzen gelten als gleichartige Produkte wie Tabakprodukte zum Erhitzen nach Artikel 3 Buchstabe c TabPG und erfüllen dieselben Anforderungen wie diese, unter Vorbehalt der spezifischen Anforderungen in Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung.

2 Nikotinprodukte zum Schnupfen gelten als gleichartige Produkte wie Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch nach Artikel 3 Buchstabe d TabPG und erfüllen dieselben Anforderungen wie diese.

3 Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen gelten als gleichartige Produkte wie pflanzliche Rauchprodukte nach Artikel 3 Buchstabe e TabPG und erfüllen dieselben Anforderungen wie diese, unter Vorbehalt der spezifischen Anforderungen in Artikel 13 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung.

2. Kapitel: Sicherheit und Zusammensetzung der Produkte

Art. 4 Zündpotenzial von Zigaretten

(Art. 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Bst. a und 9 PrSG)

Das Zündpotenzial von Zigaretten, die in der Schweiz abgegeben werden, wird so weit vermindert, dass nicht mehr als 25 Prozent der Zigaretten eines Loses auf ihrer gesamten Länge abbrennen, wenn nicht an ihnen gezogen wird.

Art. 6 Anforderungen an den Nachfüllmechanismus von nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten

(Art. 16 Bst. c TabPG)

Der Nachfüllmechanismus von nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

a.
der Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit verfügt über:
1.
einen sicher befestigten Ausgiesser von mindestens 9 mm Länge, der kleiner ist als die Öffnung des Tanks der elektronischen Zigarette, für die er verwendet wird, und in die er bequem hineinpasst, und
2.
einen Durchflussregler, der in senkrechter Position und bei nur atmosphärischem Druck bei 20 °C ± 5 °C höchstens 20 Tropfen Nachfüllflüssigkeit pro Minute abgibt;
b.
er funktioniert über ein Andocksystem, das nur dann Flüssigkeit in den Tank der elektronischen Zigarette abgibt, wenn die elektronische Zigarette und der Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit miteinander verbunden sind.

3. Kapitel: Obligatorische Angaben und Produktinformationen

1. Abschnitt: Angabe des Produktionslands

(Art. 10 Abs. 1 Bst. c TabPG)

Art. 8

Als Produktionsland eines Tabakprodukts oder einer elektronischen Zigarette gilt das Land, in dem sie ihre Form und ihre endgültigen charakteristischen Eigenschaften erhalten haben.

2. Abschnitt: Form der obligatorischen Angaben und der Produktinformationen

Art. 9 Form der obligatorischen Angaben

(Art. 10 Abs. 3 TabPG)

1 Die in Artikel 10 Absatz 1 und 2 TabPG und in Artikel 13 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung genannten obligatorischen Angaben werden unverwischbar, gut sichtbar und in leicht lesbarer Schrift auf den Verpackungen von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten aufgedruckt.

2 Auf Verpackungen anderer Produkte als Zigaretten dürfen diese Angaben mit nicht entfernbaren Aufklebern angebracht werden.

3 Die Warnhinweise nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b und 14 Absatz 1 TabPG sowie Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung erfüllen die technischen Gestaltungsregeln in Anhang 1 Ziffer 1.

Art. 10 Form der Produktinformationen

(Art. 17 Abs. 4 TabPG)

1 Der Text der Produktinformationen für elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen nach Artikel 17 Absatz 1 TabPG wird in gut und leicht lesbarer Grösse und Schrift verfasst.

2 Sind die Informationen nach Artikel 17 Absatz 2 TabPG nicht in den Produktinformationen in den Verpackungen enthalten, müssen sie in elektronischer Form auf einer neutral gestalteten und mit «Produktinformation» bezeichneten Internetseite leicht zugänglich sein. Die Produktinformationen geben die Internetadresse oder den QR-Code an, über die oder den die entsprechenden Informationen direkt zugänglich sind.

3. Abschnitt: Sprachen der obligatorischen Angaben und der Produktinformationen

Art. 11 Sprachen der obligatorischen Angaben

(Art. 10 Abs. 3 TabPG)

1 In mindestens einer Amtssprache werden aufgeführt:

a.
die obligatorischen Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a–c TabPG;
b.
die Warnhinweise zur Fahrfähigkeit nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 TabPG und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung.

2 Unter Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe b werden die Warnhinweise nach Artikel 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 TabPG sowie Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung in allen Amtssprachen aufgeführt, in der Reihenfolge Deutsch, Französisch, Italienisch.

Art. 12 Sprachen der Produktinformationen

(Art. 17 Abs. 4 TabPG)

Die Texte der Produktinformationen für elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 TabPG werden in allen Amtssprachen aufgeführt, in der Reihenfolge Deutsch, Französisch, Italienisch.

4. Abschnitt: Spezifische Warnhinweise und Kennzeichnung

Art. 13 Spezifische Warnhinweise und Kennzeichnung für gleichartige Produkte

(Art. 4 Abs. 3 TabPG)

1 Auf den Verpackungen pflanzlicher Produkte zum Erhitzen werden folgende Warnhinweise angebracht:

a.
für nikotinhaltige Produkte: «Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit und macht stark abhängig»;
b.
für nikotinfreie Produkte: «Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit»;
c.
für hanfhaltige Produkte ausserdem: «Dieses Produkt kann Ihre Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Es wird davon abgeraten, nach dessen Konsum ein Fahrzeug zu lenken».

2 Auf den Verpackungen gleichartiger Produkte mit Nikotin wird der Nikotingehalt in Milligramm pro Gramm ausgewiesen.

3 Die Sachbezeichnung der pflanzlichen Rauchprodukte nach Artikel 11 Absatz 2 TabPG wird nicht auf den Verpackungen von Produkten ohne Tabak für Wasserpfeifen angebracht.

Art. 14 Warnhinweis zu krebserregenden Stoffen

(Art. 13 Abs. 3 und 15 Abs. 2 TabPG)

1 Verfügt eine Verpackung über keine seitliche Oberfläche, darf der Warnhinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b TabPG an jeder beliebigen Stelle der Verpackung angebracht werden.

2 Der Warnhinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b TabPG ist für Zigarren und Zigarillos nicht obligatorisch.

Art. 15 Warnhinweise bei Werbungen und Sponsorings

(Art. 21 Abs. 2 TabPG)

1 Im Rahmen von Werbungen oder Sponsorings werden die Warnhinweise gut sichtbar und in leicht lesbarer Schrift in der Sprache der Publikation angebracht. Sie können in einer Amtssprache anstelle der Sprache der Publikation verfasst sein, wenn Letztere eine Fremdsprache ist.

2 Die Warnhinweise bedecken mindestens:

a.
10 Prozent der Fläche einer Werbung;
b.
25 Prozent der Fläche eines Hinweises auf Sponsoring.

3 Erlaubt es die Fläche eines Hinweises auf Sponsoring nicht, einen Warnhinweis in mindestens Schriftgrösse 3‑Punkt anzubringen, ist kein Warnhinweis notwendig.

5. Abschnitt: Kombinierte Warnhinweise

Art. 16 Inhalt der kombinierten Warnhinweise

(Art. 13 Abs. 2 TabPG)

1 Die Fotografien und die entsprechenden Informationen, welche die gesundheitlichen Folgen des Rauchens erklären, sowie die Informationen über die Raucherentwöhnung auf den kombinierten Hinweisen sind in Anhang 2 aufgeführt.

2 Die Informationen über die Raucherentwöhnung verweisen auf einen vom Tabakpräventionsfonds nach der Verordnung vom 12. Juni 20205 über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) eingerichteten Dienst zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung.

Art. 17 Druckserien

(Art. 13 Abs. 2 TabPG)

1 Die kombinierten Warnhinweise müssen in den drei Druckserien nach Anhang 2 verwendet werden. Die Druckserien müssen nacheinander in einem festen Turnus verwendet werden.

2 Innerhalb jeder Serie sind die kombinierten Warnhinweise abwechselnd so zu verwenden, dass sie gleich häufig auf den Packungen erscheinen. Die Fotografie Nr. 15 jeder Serie, begleitet von der Information zur Abhängigkeit, wird nicht für pflanzliche Rauchprodukte ohne Nikotin verwendet.

3 Der Serienwechsel erfolgt alle zwei Jahre, erstmals per 1. Januar 2028. Die Verpackungen, die mit der neuen Serie versehen sind, können vom 1. Oktober bis am 31. Dezember bereits vor dem Serienwechsel an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

4 Bereits hergestellte Packungen, welche die kombinierten Warnhinweise der vorangehenden Serie tragen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember nach dem Serienwechsel.

Art. 18 Fläche der kombinierten Warnhinweise

(Art. 13 Abs. 2 TabPG)

Kombinierte Warnhinweise bestehen aus drei Elementen in folgendem Verhältnis:

a.
Fotografie: 50 Prozent;
b.
Text zur Fotografie: 38 Prozent;
c.
Informationen über die Raucherentwöhnung: 12 Prozent.
Art. 19 Gestaltung der kombinierten Warnhinweise

(Art. 10 Abs. 3 TabPG)

Für die kombinierten Warnhinweise gelten die technischen Gestaltungsregeln:

a.
in Anhang 1 Ziffer 2;
b.
im vom BAG ausgestellten «Leitfaden kombinierte Warnhinweise nach dem Tabakproduktegesetz»6.

6 Dieser Leitfaden wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern, kostenlos mit den Druckdaten für die Warnhinweise bereitgestellt.

Art. 20 Verwendung der Fotografien

(Art. 36 Abs. 1 Bst. a TabPG)

1 Die Fotografien nach Anhang 2 dürfen nur für die Erstellung von kombinierten Warnhinweisen verwendet werden.

2 In Abweichung von Absatz 1 darf das BAG die Fotografien verwenden, um die Öffentlichkeit über die Gesundheitsrisiken von Tabakprodukten zum Rauchen und pflanzlichen Rauchprodukten zu informieren.

4. Kapitel: Pflichten der Unternehmen und Einfuhrbeschränkungen

1. Abschnitt: Selbstkontrolle

Art. 21 Pflicht zur Selbstkontrolle

(Art. 25 Abs. 2 TabPG)

1 Wer Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten auf dem Markt bereitstellt, sorgt dafür, dass ausschliesslich Produkte auf den Markt gebracht werden, die den Vorschriften des TabPG und dieser Verordnung entsprechen. Die verantwortliche Person ergreift, wenn erforderlich, umgehend die notwendigen Massnahmen, um den rechtlichen Zustand wiederherzustellen.

2 Die Selbstkontrolle zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produkte mit den rechtlichen Anforderungen wird dokumentiert und beinhaltet insbesondere:

a.
die Aspekte zur Gewährleistung einer standardisierten Herstellung der Produkte gemäss den vom Hersteller oder gegebenenfalls von der Branche der Tabakprodukte oder der elektronischen Zigaretten festgelegten Verfahren;
b.
die Entnahme von Proben und deren Analyse sowie die Beschreibung der angewandten Methoden;
c.
gegebenenfalls die Rücknahme und den Rückruf.

3 Die Dokumentation zur Selbstkontrolle wird regelmässig aktualisiert.

4 Die Dokumentation nach Absatz 2 wird auf Verlangen der zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich oder innerhalb der von ihr festgelegten Frist vorgelegt.

Art. 22 Konformitätsnachweis

(Art. 25 Abs. 2 TabPG)

1 Wer Zigaretten oder Produkte mit nikotinhaltiger Flüssigkeit auf dem Markt bereitstellt, muss den Nachweis erbringen, dass diese Produkte insbesondere folgende Vorgaben einhalten:

a.
für Zigaretten:
1.
die Höchstmenge der Emissionen nach Anhang 2 Ziffer 1 TabPG,
2.
die Anforderungen an das Zündpotenzial nach Artikel 4 dieser Verordnung;
b.
für Produkte mit nikotinhaltiger Flüssigkeit: die Höchstmenge an Nikotin nach Anhang 2 Ziffer 3 TabPG;
c.
für Nikotinprodukte zum Schnupfen und Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen: die Höchstmenge an Nikotin nach Artikel 7 dieser Verordnung;
d.
für Nachfüllbehälter mit nikotinhaltiger Flüssigkeit: die Pflicht, über eine kindersichere Vorrichtung nach Artikel 16 Buchstabe a TabPG zu verfügen.

2 Entsprechen die Produkte den technischen Normen nach Anhang 3, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen.

3 Entsprechen die Produkte nicht den technischen Normen nach Anhang 3, so muss das Unternehmen nachweisen können, dass es die Anforderungen von Absatz 1 auf andere Weise erfüllt.

Art. 23 Messmethoden und Konformitätsprüfungen

(Art. 25 Abs. 2 TabPG)

1 Die Messungen und Prüfungen betreffend die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Anforderungen werden von einem Prüflabor durchgeführt, das:

a.
in der Schweiz nach den Bestimmungen der Akkreditierungs‑ und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19967 akkreditiert ist;
b.
durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder
c.
nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist.

2 Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:

a.
die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und
b.
die ausländische Stelle über gleichwertige Qualifikationen wie die in der Schweiz geforderten verfügt.

3 Messungen und Prüfungen müssen nach aktuellem Stand des Wissens und der Technik durchgeführt werden.

Art. 24 Besondere Bestimmungen für Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit

(Art. 10 Abs. 4 TabPG)

Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a.
Sie müssen nach Artikel 7–12 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20158 (ChemV) eingestuft, verpackt und gekennzeichnet sein.
b.
Sie müssen mit einem eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) nach Artikel 15a ChemV versehen sein.
c.
Sie müssen mit einem Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 19–23 ChemV versehen sein.

2. Abschnitt: Informationspflicht

Art. 25 Meldung von Produkten

(Art. 26 Abs. 3 TabPG und Art. 18 Abs. 3 Bst. a ChemG)

1 Die Meldung von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten erfolgt über das dazu eingerichtete Informationssystem des BAG.

2 Das BAG gewährt den Unternehmen Zugriffsrechte auf sein Informationssystem.

3 Der Inhalt der Meldung muss aktualisiert werden:

a.
bei einer Änderung:
1.
der Produktmarke,
2.
der Zusammensetzung des Produkts durch Hinzufügen oder Entfernen einer Zutat,
3.
der Menge einer Zutat mit dem höchsten Gehalt nach Artikel 26 Absatz 3;
b.
wenn das Produkt vom Markt genommen wird.

4 Die Aktualisierung der Meldung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung.

Art. 26 Angaben über die Zusammensetzung

(Art. 27 Abs. 4 TabPG)

1 Die Meldung über die Produktzusammensetzung beinhaltet die Bezeichnung und die Menge aller Zutaten in absteigender Reihenfolge.

2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 dürfen ohne Angabe der Bezeichnung oder der Menge in einer einzigen Kategorie, zum Beispiel Aromen, zusammengefasst werden:

a.
für Tabakprodukte: Zutaten mit einem Gewichtsprozent von weniger als 0,1 Prozent des Rohtabaks;
b.
für Flüssigkeiten von elektronischen Zigaretten: Zutaten mit einem Gehalt von weniger als 1 mg/ml.

3 Hersteller und Importeure, die mehrere Produkte melden, erfassen überdies für alle Zutaten, die in einer einzigen Kategorie zusammengefasst sind, die Bezeichnung und die verwendete Menge in demjenigen Produkt, in dem der Gehalt der jeweiligen Zutat am höchsten ist.

Art. 27 Angaben zum Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit

(Art. 18 Abs. 3 Bst. a und 27 Abs. 2 ChemG)

1 Die Meldung zum Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit enthält zusätzlich zu Artikel 27 Absätze 1–3 TabPG folgende Angaben:

a.
die Kennzeichnung nach Artikel 10 und 11 ChemV9;
b.
den UFI nach Artikel 15a ChemV;
c.
die Angaben zu den Bestandteilen nach den Bestimmungen über das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 ChemV.

2 Die in Absatz 1 erwähnten Angaben werden der Anmeldestelle für Chemikalien nach Artikel 77 Absatz 1 ChemV übermittelt.

Art. 28 Meldung bei schädlichen Produkten

(Art. 28 Abs. 2 TabPG)

1 Wer feststellt, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten eine Gefahr für die Gesundheit nach Artikel 6 Absatz 1 TabPG darstellen, muss unverzüglich:

a.
die notwendigen Vorkehrungen treffen, um die betreffenden Produkte vom Markt zu nehmen;
b.
falls bereits Produkte an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wurden:
1.
die zuständige kantonale Behörde informieren,
2.
die betroffenen Produkte falls erforderlich zurückrufen und die Konsumentinnen und Konsumenten insbesondere über die Gefahren im Zusammenhang mit den Produkten und das empfohlene Verhalten im Umgang damit informieren;
c.
im Falle eines Rückrufverfahrens das BAG informieren.

2 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen können Folgendes verlangen:

a.
eine Probe des betreffenden Produkts;
b.
alle einschlägigen Informationen und Unterlagen in einer Amtssprache oder in englischer Sprache, die dazu dienen:
1.
die Ursache der Schädlichkeit des Produkts zu identifizieren,
2.
zu ermitteln, ob die getroffenen Massnahmen ausreichen und ob ein Rückruf über die Kommunikationskanäle des Eidgenössischen Büros für Konsumentenfragen angezeigt ist.

3. Abschnitt: Einfuhrbeschränkung für Produkte zum Eigengebrauch

(Art. 29 TabPG)

Art. 29

1 Eine Konsumentin oder ein Konsument ist berechtigt, ein Produkt einzuführen, das nicht dem TabPG entspricht, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Das Produkt wird nur für den Eigengebrauch verwendet;
b.
Die eingeführte Menge übersteigt den geschätzten Durchschnittsverbrauch für 30 Tage nicht.

2 Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Menge wird vom BAG bestimmt.

5. Kapitel: Kontrollverfahren und Testkäufe

1. Abschnitt: Kontrollen

Art. 30 Kontrollen durch die Kantone

(Art. 35 TabPG)

1 Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren die Tabakprodukte und elektronischen Zigaretten.

2 Die Kontrolle betrifft:

a.
die Übereinstimmung der Tabakprodukte und elektronischen Zigaretten mit den Anforderungen des TabPG und dieser Verordnung;
b.
die Einhaltung der Verbote der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings für diese Produkte sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden;
c.
die Einhaltung der Pflicht zur Selbstkontrolle und der Informationspflicht durch die Unternehmen.
Art. 31 Verfahren und Methoden

(Art. 37 Abs. 4 TabPG)

1 Die zuständigen kantonalen Behörden führen die Kontrollen nach von ihnen festgelegten und dokumentierten Verfahren durch.

2 Die Kontrollmethoden und -techniken umfassen:

a.
die Überprüfung der Verpackung, der Kennzeichnung und der Werbung;
b.
die Probenahme;
c.
die Untersuchung der Produkte;
d.
die Prüfung der Dokumentation der Selbstkontrolle;
e.
jede andere zur Aufdeckung von Verstössen notwendige Tätigkeit.

3 Die zuständigen kantonalen Behörden können insbesondere die in Anhang 3 aufgeführten Mess- und Testmethoden anwenden.

Art. 32 Kontrollberichte

(Art. 37 Abs. 4 TabPG)

1 Die zuständigen kantonalen Behörden erstellen über alle durchgeführten Kontrollen Berichte.

2 Die Berichte enthalten Angaben zu:

a.
dem kontrollierten Produktetyp;
b.
den kontrollierten rechtlichen Anforderungen;
c.
den angewendeten Kontrollmethoden;
d.
den Kontrollergebnissen;
e.
der Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen;
f.
den allfälligen Massnahmen, die das Unternehmen ergreifen muss.
Art. 33 Rückmeldung zum Ergebnis bei einem Verstoss

(Art. 37 Abs. 4 TabPG)

1 Die zuständigen kantonalen Behörden informieren das kontrollierte Unternehmen innert kürzester Frist schriftlich über festgestellte Verstösse.

2 Sie teilen ihm die in Artikel 32 Absatz 2 genannten Angaben mit.

Art. 34 Kontrollen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

(Art. 30 Abs. 2 TabPG)

1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) führt bei der Einfuhr von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten risikobasiert physische Kontrollen durch.

2 Das BAZG trifft die notwendigen Massnahmen, wenn es feststellt, dass gewisse Produkte nicht den Anforderungen des TabPG oder dieser Verordnung entsprechen, oder es diesbezüglich einen Verdacht hat.

3 Das BAZG kann folgende Massnahmen treffen:

a.
Weitergabe der Produkte an die zuständige kantonale Behörde für eine vertiefte Prüfung; die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200510 (ZG) ist verpflichtet, die Produkte unverändert innerhalb einer bestimmten Frist auf eigene Gefahr und auf ihre Kosten an die zuständige kantonale Behörde zu befördern;
b.
Anweisung der anmeldepflichtigen Person nach Artikel 26 ZG, der zuständigen kantonalen Behörde die Produkte oder Produktproben zur Verfügung zu stellen; diese Person muss somit die Produkte unverändert innerhalb einer bestimmten Frist auf eigene Gefahr und auf ihre Kosten an ihren Wohnort befördern und sie dort zur Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörde halten;
c.
Zurückweisung der Produkte.

2. Abschnitt: Testkäufe

Art. 35 Fachorganisation

(Art. 24 Abs. 4 Bst. a TabPG)

1 Die zuständige kantonale Behörde kann eine Fachorganisation mit der Durchführung der Testkäufe beauftragen.

2 Als Fachorganisation kann jede im Bereich Gesundheit, Prävention oder Jugendschutz tätige Organisation anerkannt werden.

3 Nach jedem Auftrag unterbreitet die Fachorganisation der zuständigen kantonalen Behörde einen Bericht über die durchgeführten Testkäufe und die erhaltenen Ergebnisse.

4 Die zuständige kantonale Behörde überwacht, dass die Fachorganisation ihren Auftrag im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen und dem Testkonzept erfüllt. Sie kann verlangen, dass ihr die Fachorganisation die gesamte Dokumentation zu den Testkäufen vorlegt.

Art. 36 Testkonzept

(Art. 24 Abs. 4 TabPG)

1 Jeder Testkauf stützt sich auf ein von der zuständigen kantonalen Behörde festgelegtes Testkonzept ab.

2 Das Testkonzept beinhaltet mindestens Erläuterungen betreffend:

a.
die anwendbaren Rechtsgrundlagen;
b.
die Rekrutierung von Minderjährigen;
c.
die Geheimhaltungspflicht der minderjährigen Person und der erwachsenen Person, die diese begleitet, in Bezug auf die getesteten Verkaufsstellen und die Ergebnisse der Testkäufe;
d.
die Planung und Vorbereitung der Testkäufe;
e.
den Ablauf der Testkäufe;
f.
die Protokollierung und die Dokumentation der Testkäufe;
g.
die Rückmeldungen der Resultate an die betroffenen Verkaufsstellen;
h.
das zu befolgende Verfahren bei einem Verstoss;
i.
die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten.
Art. 37 Instruktion der Minderjährigen

(Art. 24 Abs. 4 Bst. b TabPG)

1 Die zuständige kantonale Behörde oder die Fachorganisation informiert die minderjährige Person und eine Inhaberin oder einen Inhaber der elterlichen Sorge über den Ablauf der Testkäufe, insbesondere über:

a.
die vorgängige Instruktion der minderjährigen Person;
b.
die Tatsache, dass die minderjährige Person immer von einer erwachsenen Person begleitet wird;
c.
die Gewährleistung der Anonymität der minderjährigen Person.

2 Die zuständige kantonale Behörde oder die Fachorganisation holt vor Beginn der Instruktion die schriftliche Zustimmung der minderjährigen Person zu ihrer Beteiligung an Testkäufen sowie die Zustimmung einer Inhaberin oder eines Inhabers der elterlichen Sorge ein.

3 Die Instruktion der Minderjährigen umfasst mindestens:

a.
eine theoretische Ausbildung;
b.
Anweisungen zum Verhalten beim Testkauf;
c.
eine praktische Übung eines Testkaufs.
Art. 38 Ablauf eines Testkaufs

(Art. 24 Abs. 4 Bst. b TabPG)

1 Die minderjährige Person wird von einer erwachsenen Mitarbeiterin oder einem erwachsenen Mitarbeiter der zuständigen kantonalen Behörde oder der Fachorganisation begleitet.

2 Während des Testkaufs hält sich die erwachsene Person in angemessenem Abstand zur minderjährigen Person auf und greift nur ein, wenn sie dies als notwendig erachtet.

3 Der Testkauf wird abgebrochen, wenn die Anonymität der minderjährigen Person nicht mehr gewährleistet ist.

4 Die minderjährige Person und die erwachsene Person führen keine Testkäufe in Verkaufsstellen durch, die sie regelmässig aufsuchen.

Art. 39 Nachbesprechung und Protokoll

(Art. 24 Abs. 4 Bst. c TabPG)

1 Nach jedem Testkauf findet eine Nachbesprechung zwischen der minderjährigen und der erwachsenen Person statt und ein Protokoll wird erstellt.

2 Das Protokoll enthält die Beschreibung zum Ablauf des Testkaufs, das Ergebnis dieses Kaufs, ein Foto des gekauften Produkts und gegebenenfalls die Kaufquittung.

3 Das Protokoll enthält mit Ausnahme des Geburtsdatums keine persönlichen Daten zur minderjährigen Person.

Art. 40 Rückmeldung der Ergebnisse an das Unternehmen bei einem Verstoss

(Art. 24 Abs. 4 Bst. d TabPG)

1 Die zuständige kantonale Behörde informiert das Unternehmen schriftlich über jeden Testkauf, dessen Ergebnis nicht Artikel 23 Absatz 1 TabPG entspricht. Die Information erfolgt innerhalb der im Testkonzept vorgesehenen Frist, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach dem Testkauf.

2 Gemeldet werden das Datum des Testkaufs und die Art des kontrollierten Produkts nach Artikel 3 Buchstaben a–f TabPG und Artikel 2 dieser Verordnung.

Art. 41 Rückmeldung zu den Ergebnissen an das BAG

(Art. 36 Abs. 1 Bst. c TabPG)

Die zuständige kantonale Behörde übermittelt dem BAG einmal jährlich spätestens am 31. Januar folgende Daten:

a.
die Gesamtzahl der Testkäufe, die im vergangenen Jahr im Kanton durchgeführt wurden;
b.
die Anzahl Testkäufe, deren Ergebnis nicht Artikel 23 Absatz 1 TabPG entspricht, geordnet nach:
1.
Art des Produkts nach Artikel 3 Buchstaben a–f TabPG und Artikel 2 dieser Verordnung,
2.
Verkaufsstelle.

3. Abschnitt: Koordination des Vollzugs

(Art. 31 Abs. 2 Bst. a TabPG)

Art. 42

Wenn dies für einen einheitlichen Vollzug notwendig ist, kann das BAG nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden Kreisschreiben oder Weisungen zur Koordination des Vollzugs erlassen.

6. Kapitel: Datenbearbeitung

Art. 43 Inhalt und Form der vom BAG und von den zuständigen kantonalen Behörden bearbeiteten Daten

(Art. 39 Abs. 2 TabPG)

1 Das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden bearbeiten die Personendaten und die Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, die zur Erfüllung folgender Aufgaben erforderlich sind:

a.
Vollzug, Überwachung und Koordination des Vollzugs;
b.
Information der Bevölkerung.

2 In diesem Rahmen bearbeiten sie die Daten:

a.
juristischer Personen, die Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten herstellen, einführen oder verkaufen, oder juristischer Personen, die für erstere einen Auftrag ausführen, über:
1.
auf dem Markt bereitgestellte Produkte, Werbung, Verkaufsförderung oder Sponsoring für diese Produkte und Testkäufe zu diesen Produkten,
2.
Geschäftsgeheimnisse und administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
b.
natürlicher Personen, die einen Auftrag für das BAG oder für eine zuständige kantonale Behörde ausführen oder die einen Bezug zu den juristischen Personen nach Buchstabe a haben; bei Letzteren darf die Bearbeitung Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen umfassen.

3 Das BAG bearbeitet mittels seines Informationssystems die für die Bearbeitung der Produktemeldungen erforderlichen Daten.

4 In diesem Rahmen bearbeitet es die Daten:

a.
juristischer Personen, die Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten herstellen oder einführen, über die auf dem Markt bereitgestellten Produkte;
b.
natürlicher Personen, die einen Bezug zu den juristischen Personen nach Buchstabe a haben.
Art. 44 Inhalt der Datenbearbeitung durch andere zuständige Bundesbehörden

(Art. 39 Abs. 2 TabPG)

1 Das BAZG bearbeitet Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, die zur Kontrolle der Einfuhr von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten erforderlich sind.

2 In diesem Rahmen bearbeitet es die Daten:

a.
juristischer Personen, die Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten herstellen, einführen oder verkaufen, oder juristischer Personen, die für erstere einen Auftrag ausführen, über:
1.
die auf dem Markt bereitgestellten Produkte,
2.
Geschäftsgeheimnisse oder administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
b.
natürlicher Personen betreffend administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.

3 Die Geschäftsstelle nach Artikel 4 TPFV11 bearbeitet die Personendaten und die Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, die zur Einrichtung des Dienstes zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung erforderlich sind.

Art. 45 Datenaustausch

(Art. 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 TabPG)

1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen tauschen gegenseitig die Personendaten und die Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, nach den Artikeln 43 und 44 aus, die sie für den Vollzug sowie die Überwachung und Koordination des Vollzugs benötigen.

2 Das BAG tauscht Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, nach Artikel 43 Absätze 2 und 3 nur dann mit den zuständigen Behörden anderer Länder oder mit internationalen Organisationen aus, wenn dieser Austausch unerlässlich ist zur:

a.
Einholung von Informationen über Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten, falls es feststellt oder Gründe zur Annahme hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen des TabPG oder dieser Verordnung entspricht;
b.
Bewältigung von Notfallsituationen; oder
c.
Einhaltung der Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrags.
Art. 46 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung

(Art. 39 Abs. 2 TabPG)

1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen bewahren die Personendaten und die Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Daten über Geschäftsgeheimnisse, nach ihrer Erhebung während mindestens fünf Jahren auf.

2 Die Personendaten und die Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Daten über Geschäftsgeheimnisse, werden nach zehn Jahren vernichtet, sofern sie nicht mehr zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt werden. In jedem Fall werden sie spätestens 30 Jahre nach ihrer Erhebung vernichtet oder anonymisiert.

3 Das Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199812 sowie die kantonalen Gesetzgebungen über die Archivierung bleiben vorbehalten.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47 Anpassung der Anhänge

(Art. 33 Abs. 2 TabPG)

Das BAG passt folgende Anhänge an:

a.
die Anhänge 1 und 2, wobei die Warnhinweise nach Bedarf abgeändert werden, damit sie ihre präventive Wirkung behalten;
b.
Anhang 3 entsprechend der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft. Bei der Bezeichnung technischer Normen achtet das BAG darauf, dass diese soweit möglich international harmonisiert sind.
Art. 49 Übergangsbestimmungen

1 Elektronische Zigaretten und gleichartige Produkte, deren Kennzeichnung nicht den Anforderungen des TabPG oder dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch während eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Sie können bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2 Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verkehr und nach Artikel 26 Absatz 1 TabPG meldepflichtig sind, müssen innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemeldet werden.

Anhang 1

(Art. 9 Abs. 3, 19 Bst. a und 47 Bst. a)

Technische Gestaltungsregeln für Warnhinweise

1. Text der Warnhinweise

1.1
Der Text der Warnhinweise nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b und 14 Absatz 1 TabPG sowie Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung wird wie folgt gestaltet:
a.
in Neue Helvetica LT 75 Bold, in Kleinbuchstaben, mit Ausnahme des ersten Buschstabes des Wortlauts oder wo die Rechtschreibung Grossbuchstaben verlangt;
b.
zentriert auf der für den Text bestimmten Fläche parallel zur Oberkante der Packung oder parallel zur Produktmarke;
c.
optisch getrennt von den anderen Amtssprachen;
d.
umrandet mit einem schwarzen Rahmen von 34 mm Dicke, der in keiner Weise die Lesbarkeit des Warnhinweises beeinträchtigt; wenn die für den Warnhinweis vorgesehene Fläche kleiner ist als 20 cm2, ist das Anbringen des Rahmens fakultativ.
1.2
Abweichend von Ziffer 1.1 Buchstabe b kann der Text des Warnhinweises nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b TabPG um 90 Grad gedreht gedruckt werden, damit er gut lesbar ist.
1.3
Ferner wird der Wortlaut der Warnhinweise in schwarzer Farbe gedruckt:
a.
in Vierfarbdruck (CMYK) auf gelbem Hintergrund mit den Werten C0, M0, Y90, K0 bei Warnhinweisen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 3 TabPG;
b.
auf weissem Hintergrund bei Warnhinweisen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e TabPG.

2. Kombinierte Warnhinweise

2.1 Allgemeine Regeln

2.1.1
Die kombinierten Warnhinweise müssen in einer Auflösung von mindestens 300 dpi abgebildet sein.
2.1.2
Als Mindestanforderung für den Druck gilt Vierfarbdruck (CMYK) mit 133 Linien pro Zoll.
2.1.3
Die gelben Elemente entsprechen den Werten C0, M0, Y90, K0.
2.1.4
Der Text zur Fotografie ist wie folgt auf schwarzem Hintergrund aufgedruckt:
a.
in der ersten Amtssprache: weiss;
b.
in der zweiten Amtssprache: gelb;
c.
in der dritten Amtssprache: weiss.
2.1.5
Die Informationen über die Raucherentwöhnung sind in schwarz mit den Werten C40, M0, Y0, K100 auf gelbem Hintergrund mit den Werten C0, M0, Y90, K0 aufgedruckt. Der QR-Code wird unten rechts des kombinierten Warnhinweises angebracht und ist gut lesbar und funktionsfähig.
2.1.6
Der Text zur Fotografie und die Informationen über die Raucherentwöhnung sind wie folgt aufgedruckt:
a.
linksbündig und vertikal zentriert;
b.
in der Schriftart Neue Frutiger LT Pro Condensed Bold;
c.
in möglichst grosser Schrift, um eine maximale Lesbarkeit zu garantieren, mindestens aber 6 Punkte für den Text zur Fotografie und 5 Punkte für die Informationen über die Raucherentwöhnung;
d.
mit einem Zeilenabstand von 106 %.

2.2 Besondere Regeln

Wenn die Grösse oder die Form der Verpackung dies erfordern, können die kombinierten Warnhinweise nach folgenden Regeln angepasst werden:

2.2.1
Beim Text zur Fotografie und bei den Informationen über die Raucherentwöhnung können die Schriftgrösse und der Zeilenumbruch geändert werden, um eine gute Lesbarkeit zu gewährleisten.
2.2.2
Bei den Fotografien ist es möglich:
a.
sie proportional zu skalieren, ohne sie zu stauchen oder zu dehnen;
b.
die von der Fotografie und dem zugehörigen Text bedeckte Oberfläche nach folgenden Regeln zu verändern:
1.
Beträgt das Verhältnis zwischen Höhe und Breite des kombinierten Warnhinweises weniger als 0,8, so kann der zugehörige Text, der sich unter der Fotografie befindet, auf die rechte Seite der Fotografie verschoben werden.
2.
Beträgt das Verhältnis zwischen Höhe und Breite des kombinierten Warnhinweises mehr als 1,2, so kann der zugehörige Text, der sich neben der Fotografie befindet, unter die Fotografie verschoben werden.

Anhang 2

(Art. 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 47 Bst. a)13

Die 45 kombinierten Warnhinweise und ihre Aufteilung in 3 Druckserien

Serie 1

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 4

Nr. 5

Nr. 6

Nr. 7

Nr. 8

Nr. 9

Nr. 10

Nr. 11

Nr. 12

Nr. 13

Nr. 14

Nr. 15

Serie 2

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 4

Nr. 5

Nr. 6

Nr. 7

Nr. 8

Nr. 9

Nr. 10

Nr. 11

Nr. 12

Nr. 13

Nr. 14

Nr. 15

Serie 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 4

Nr. 5

Nr. 6

Nr. 7

Nr. 8

Nr. 9

Nr. 10

Nr. 11

Nr. 12

Nr. 13

Nr. 14

Nr. 15

13 Die Vorlagen zum Druck der kombinierten Warnhinweise können kostenlos beim Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern, www.bag.admin.ch/tabpg bestellt werden.

Anhang 3

(Art. 22 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 3 sowie 47 Bst. b)

Technische Normen zu den Mess- und Testverfahren14

14 Die technischen Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

1. Zigaretten

1.1 Messung des Gehalts von Teer, Nikotin und Kohlenmonoxyd im Hauptstromrauch von Zigaretten

Nummer

Titel

ISO 4387:2019

Zigaretten – Bestimmung des Rohkondensats und des nikotinfreien Trockenkondensats unter Verwendung einer Zigaretten-Abrauchmaschine für Routineanalysen (ISO 4387:2000+Amd 1:2008)

DIN ISO 10315:2022

Zigaretten – Bestimmung des Nikotins im Rohkondensat des Hauptstromrauchs – Gaschromatographisches Verfahren

ISO 8454:2007

Zigaretten – Bestimmung des Kohlenmonoxidgehalts in der Gasphase von Zigarettenrauch – NDIR-Verfahren

ISO 8454 2007/
Amd 1:2009

Zigaretten – Bestimmung des Kohlenmonoxidgehalts in der Gasphase von Zigarettenrauch – NDIR-Verfahren; Änderung 1

ISO 8454:2007/
Amd 2:2019

Zigaretten – Bestimmung des Kohlenmonoxidgehalts in der Gasphase von Zigarettenrauch – NDIR-Verfahren; Änderung 2

ISO 8243:2013

Zigaretten – Probenahme

1.2 Bestimmung des Zündpotenzials von Zigaretten

Nummer

Titel

SN EN ISO 12863:2022

Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten (ISO 12863:2010)

SN EN 16156:2011

Zigaretten – Beurteilung der Zündneigung – Sicherheitsanforderung

2. Nikotinhaltige Flüssigkeiten

2.1 Messung der Nikotinmenge in den Flüssigkeiten

Nummer

Titel

SN EN ISO 20714:2022

E-Liquid – Bestimmung von Nikotin, Propylenglykol und Glycerin in Flüssigkeiten, die in elektronischen Nikotinabgabegeräten verwendet werden – Gaschromatographisches Verfahren (ISO 20714:2019)

2.2 Kindersichere Vorrichtungen

Nummer

Titel

SN EN ISO 8317:2016

Kindergesicherte Verpackungen – Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschliessbare Verpackungen (ISO 8317:2015)

SN EN ISO 28862:2023

Verpackungen - Kindergesicherte Verpackungen – Anforderungen und Prüfverfahren für nichtwiederverschliessbare Verpackungen für nichtpharmazeutische Produkte

Anhang 4

(Art. 48)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1.
die Tabakverordnung vom 27. Oktober 200415;
2.
die Verordnung des EDI vom 10. Dezember 200716 über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

17

15 [AS 2004 4533; 2005 5451 Anhang 2 Ziff. II 3; 2006 5161; 2008 1187, 6141; 2012 4857; 2019 2827]

16 [AS 2007 7111]

17 Die Änderungen können unter AS 2024 491 konsultiert werden.