916.401.348.2

Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Blauzungenkrankheit

vom 2. September 2024 (Stand am 3. September 2024)

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf die Artikel 50 Absatz 3 und 239e Absätze 2 und 3 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951,

verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung soll eine Weiterverbreitung der Blauzungenkrankheit von Serotypen 3 und 8 bei allen Paarhufern mit Ausnahme von Schweinen verhindern.

Art. 3 Ein- und Ausfuhr von Paarhufern mit Ausnahme von Schweinen sowie von Samen, Eizellen und Embryonen

Die Ein- und Ausfuhr von Paarhufern mit Ausnahme von Schweinen sowie von Samen, Eizellen und Embryonen richten sich nach Anhang 1 Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland und die Artikel 47 und 48 Verordnung vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.

Art. 4 Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen im Verdachtsfall

1 Besteht in einer Besamungsstation oder in einem Betrieb mit Spendertieren der Verdacht, dass Samen, Eizellen oder Embryonen Träger der Blauzungenkrankheit sein könnten, so dürfen sie solange nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwendet werden, bis der Verdacht widerlegt ist.

2 Die Beschränkungen gelten nicht für Samen, Eizellen und Embryonen, die getrennt von Zuchtmaterial von Absatz 1 gelagert wurden und:

a.
welche die Bedingungen nach Anhang II Teil 5 Kapitel II der delegierten Verordnung (EU) 2020/6864 erfüllen; oder
b.
die 60 Tage vor amtlicher Feststellung des Verdachtsfalls gewonnen wurden.

4 Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1; zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2023/647, ABl. L 81 vom 21.3.2023, S. 1.

Art. 5 Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen im Seuchenfall

1 Wird in einer Besamungsstation oder in einem Betrieb mit Spendertieren die Blauzungenkrankheit festgestellt, dürfen Samen, Eizellen oder Embryonen solange nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwendet werden, bis:

a.
die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1. Grades für die Besamungsstation oder den Betrieb mit Spendertieren aufgehoben hat; und
b.
die gelagerten Samen, Eizellen und Embryonen, bei denen ein Verdacht bestand, dass sie Träger des Erregers der Blauzungenkrankheit sein könnten, entweder vernichtet worden sind oder mit geeigneten amtlichen Untersuchungen ausgeschlossen werden konnte, dass im Samen und in den Eizellen und Embryonen die tierpathogenen Erreger auftreten.

2 Die Beschränkungen gelten nicht für Samen, Eizellen und Embryonen, die getrennt von Zuchtmaterial von Absatz 1 gelagert wurden und:

a.
welche die Bedingungen nach Anhang II Teil 5 Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6865 erfüllen; oder
b.
die 60 Tage vor amtlicher Feststellung des Verdachtsfalls gewonnen wurden.

5 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 2 Bst. a.