172.211.41

Verordnung
über die Projektorganisation für das Länderprogramm Ukraine

vom 28. August 2024 (Stand am 1. Oktober 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 47 Absatz 2 und 56 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG),

verordnet:

Art. 1 Projektorganisation

1 Zur Ausarbeitung und Umsetzung des Länderprogramms Ukraine besteht eine überdepartementale Projektorganisation.

2 Die Projektorganisation greift zurück auf die bestehenden Prozesse und Strukturen und das bestehende Fachwissen folgender Verwaltungseinheiten:

a.
Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA);
b.
Abteilung Frieden und Menschenrechte im Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (AFM);
c.
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
Art. 2 Steuerungsgruppe

1 Eine Steuerungsgruppe ist das oberste strategische Leitungsorgan der Projektorganisation.

2 Sie besteht aus den Departementsvorstehern oder Departementsvorsteherinnen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Bei Uneinigkeit entscheidet der Bundesrat.

3 Die folgenden Personen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Steuerungsgruppe teil:

a.
der Staatssekretär oder die Staatssekretärin des SECO;
b.
die Generalsekretäre oder Generalsekretärinnen des EDA und des WBF;
c.
der Direktor oder die Direktorin der DEZA;
d.
der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin der AFM;
e.
der oder die Delegierte des Bundesrates für die Ukraine.
Art. 3 Delegierter oder Delegierte

1 Die Projektorganisation wird von einem oder einer Delegierten des Bundesrates für die Ukraine geleitet.

2 Der oder die Delegierte ist direkt den Departementsvorstehern oder Departementsvorsteherinnen des EDA und des WBF unterstellt.

3 Er oder sie hat Zugang zu sämtlichen vertraulich und geheim klassifizierten Informationen betreffend die Ukraine.

4 Er oder sie ist administrativ dem Generalsekretariat des EDA angegliedert. Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Art. 4 Konsultativgremium

1 Die Steuerungsgruppe und der oder die Delegierte werden bei der Ausarbeitung und Umsetzung des Länderprogramms Ukraine durch ein Konsultativgremium aus Verwaltungsmitarbeitenden und externen Personen beraten.

2 Die Departementsvorsteher oder Departementsvorsteherinnen des EDA und des WBF bestimmen die Zusammensetzung des Konsultativgremiums. Bei Uneinigkeit entscheidet der Bundesrat.

Art. 5 Zusammenarbeit

1 Der oder die Delegierte kann die Schweiz im Auftrag des Bundesrates betreffend die Unterstützung der Ukraine auf internationalen Konferenzen vertreten.

2 Er oder sie kann den Bundesrat betreffend die Unterstützung der Ukraine in den parlamentarischen Kommissionen, gegenüber kantonalen Amtsstellen und vor der Öffentlichkeit vertreten.

3 Er oder sie ist zusammen mit dem SECO für die Koordination mit dem Schweizer Privatsektor zuständig.

Art. 6 Personelle Ressourcen

1 Die zuständigen Stellen des SECO, der DEZA und der AFM stellen der Projektorganisation die für die Ausarbeitung und Umsetzung des Länderprogramms Ukraine benötigten personellen Ressourcen zur Verfügung.

2 Die zur Verfügung gestellten Mitarbeitenden sind dem oder der Delegierten für alle Tätigkeiten mit Bezug zum Länderprogramm Ukraine fachlich unterstellt.

Art. 7 Finanzierung

1 Der oder die Delegierte verfügt im Rahmen der von der Bundesversammlung beschlossenen Voranschlags- und Verpflichtungskredite über die für die Ukraine bestimmten Mitteln des SECO und des EDA. Er oder sie holt vorgängig deren Einverständnis ein.

2 Kreditverschiebungen zwischen den departementsspezifischen Kreditlinien richten sich nach den jeweiligen Bundesbeschlüssen zum Voranschlag.

3 Der oder die Delegierte kann Vorhaben im Umfang von bis zu 10 Millionen Franken bewilligen. Die Anforderungen des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 20052 und der Finanzhaushaltsverordnung vom 5. April 20063 bleiben vorbehalten.

4 Für Vorhaben über 10 Millionen Franken gelten die Vorgaben nach den Anhängen 1 und 2 der Verordnung vom 12. Dezember 19774 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, ausser dass diese Vorhaben keiner Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements bedürfen.

Art. 8 Berichterstattung

1 Der oder die Delegierte erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Ausarbeitung und Umsetzung des Länderprogramms Ukraine.

2 Er oder sie zeigt dem Bundesrat nach acht Jahren auf, wie der Übergang von der Projektorganisation in die ordentlichen Strukturen erfolgt.