1 Die Warnhinweise nach den Artikeln 13 Absatz 1 Buchstabe a und 14 Absatz 1, mit Ausnahme von Buchstabe c Ziffer 2, sind auf dem unteren Teil der Verpackung anzubringen und müssen ohne Rahmen mindestens 35 Prozent der am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Verpackung abdecken; vorbehalten bleibt Absatz 4.
2 Der Warnhinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b ist auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen der Verpackung anzubringen. Der Bundesrat kann für bestimmte Verpackungsarten Ausnahmen vorsehen.
3 Der kombinierte Warnhinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c muss ohne Rahmen mindestens 50 Prozent der dem Warnhinweis nach den Artikeln 13 Absatz 1 Buchstabe a und 14 Absatz 1 Buchstabe c gegenüberliegenden Fläche der Verpackung abdecken; vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Bei Verpackungen, die nicht für Zigaretten bestimmt sind und deren am ehesten ins Auge fallende Oberfläche grösser ist als 75 cm2, müssen die Warnhinweise auf jeder Seite mindestens 26,25 cm2 gross sein.
5 Die Warnhinweise dürfen nicht an einer Stelle angebracht sein, an der sie beim Öffnen der Verpackung verdeckt oder zerstört werden.
6 Sie müssen zudem auf jeder Aussenverpackung enthalten sein, mit Ausnahme auf einer durchsichtigen Hülle.