641.814.2
Verordnung des EFD
über die Höhe des Entgelts für Dienstleistungen von
EETS- und NETS-Anbietern im Zusammenhang mit der Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
vom 7. August 2024 (Stand am 1. Oktober 2024)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 11b Absatz 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19971,
verordnet:
Das Entgelt für zugelassene Anbieter eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (EETS-Anbieter) beträgt:
- a.
- für Dienstleistungen im Zusammenhang mit ausländischen Fahrzeugen: 2,7 Prozent der dem EETS-Anbieter vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) für ausländische Fahrzeuge in Rechnung gestellten Abgabe;
- b.
- für Dienstleistungen im Zusammenhang mit inländischen Fahrzeugen: 4 Franken pro Monat für jedes vom EETS-Anbieter mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem ausgerüstete Motorfahrzeug, das gemäss dem Informationssystem des BAZG am 15. des Monats in Verkehr steht.
Das Entgelt für zugelassene Anbieter eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (NETS-Anbieter) beträgt 5 Franken pro Monat für jedes vom Anbieter mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem ausgerüstete Motorfahrzeug, das gemäss dem Informationssystem des BAZG am 15. des Monats in Verkehr steht.
1 Das Entgelt wird monatlich ausbezahlt.
2 Bei EETS-Anbietern kann es mit der für ausländische Fahrzeuge in Rechnung gestellten Abgabe verrechnet werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.