0.362.381.030

 AS 2024 446

Notenaustausch vom 22. August 2024
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2024/2059 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 im Hinblick auf die Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

In Kraft getreten am 22. August 2024

(Stand am 22. August 2024)

Übersetzung

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 22. August 2024

Europäische Kommission

Generalsekretariat, SG.B.2

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation der Kommission vom 8. August 2024, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20041 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«Delegierte Verordnung (EU) [2024/2059] der Kommission [vom 31. Mai 2024] zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 im Hinblick auf die Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus»2

Diese Verordnung wurde der Schweiz unter der Nummer K(2024) 3650 endg. notifiziert.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Europäischen Kommission vom 8. August 2024 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

1 SR 0.362.31

2 Delegierte Verordnung (EU) 2024/2059 der Kommission vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus, ABl L, 2024/2059, 2.8.2024.