Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) Bedeutet «frei konvertierbare Währung» eine Währung, die weithin an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und weithin bei internationalen Transaktionen verwendet wird.
(2) Bedeutet «ICSID» das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten.
(3) Bedeutet «ICSID-Regeln der Zusatzeinrichtung» die Regeln der Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Internationalen Zentrums für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, gemäss Änderung und Inkrafttreten vom 10. April 2006.
(4) Bedeutet «ICSID-Schiedsregeln» die Verfahrensregeln für Schiedsverfahren (Schiedsregeln), gemäss Änderung und Inkrafttreten vom 10. April 2006.
(5) Bedeutet «ICSID-Übereinkommen» das am 18. März 19652 in Washington beschlossene Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten.
(6) Bedeutet «Investition» Vermögenswerte jeder Art, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors stehen und die Merkmale einer Investition aufweisen; hierzu gehören die Bindung von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung eines Gewinns oder Erlöses, das Eingehen eines Risikos oder eine gewisse Dauer. Zu den Formen, die eine Investition annehmen kann, zählen:
- (a)
- ein Unternehmen;
- (b)
- Aktien, Anteile und sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen;
- (c)
- Anleihen, Obligationen und sonstige Schuldtitel sowie Darlehen;3, 4
- (d)
- Immaterialgüterrechte;
- (e)
- Ansprüche auf Geld oder auf eine vertragliche Leistung in Zusammenhang mit einem Geschäft, die einen finanziellen Wert aufweist;5
- (f)
- Verträge über schlüsselfertige Anlagen, Bau, Management, Produktionskonzessionen, Gewinnbeteiligung und sonstige ähnliche Verträge;
- (g)
- Lizenzen, Genehmigungen, Bewilligungen und ähnliche nach dem Recht der Vertragspartei gewährte Rechte6; und
- (h)
- sonstige materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte und damit verbundene Eigentumsrechte wie Pachtverträge, Hypotheken und Pfandrechte.
In einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassene Verfügungen oder ergangene Urteile oder in einem Schiedsverfahren erlassene Schiedssprüche fallen nicht unter den Begriff «Investition».
Im Sinne der Definition von Investition in diesem Artikel werden Erträge, die investiert werden, als Investitionen behandelt, und eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, lässt ihre Einstufung als Investition unberührt.
(7) Bedeutet «Investor»:
- (a)
- eine natürliche Person, die nach dem Recht einer Vertragspartei Staatsangehörige dieser Vertragspartei ist; oder
- (b)
- eine juristische Person, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftliche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst rechtmässig organisiert ist und ihren Sitz sowie eine substantielle Wirtschaftstätigkeit im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei hat;
die eine Investition getätigt hat.
(8) Bedeutet «gebietsansässiges Unternehmen» ein Unternehmen, das direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei steht und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist. Ein Unternehmen ist:
- (a)
- im Eigentum von natürlichen Personen oder Unternehmen einer Vertragspartei, wenn über 50 Prozent des Eigenkapitals von natürlichen Personen oder Unternehmen dieser Vertragspartei gehalten wird;
- (b)
- unter der Kontrolle von natürlichen Personen oder Unternehmen einer Vertragspartei, wenn diese natürlichen Personen oder Unternehmen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
(9) Bedeutet «New Yorker Übereinkommen», das am 10. Juni 19587 in New York beschlossene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
(10) Bedeutet «Erträge» sämtliche Beträge, die von einer Investition abgeworfen werden oder herrühren, beispielsweise Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenzgebühren oder Entgelte.
(11) Bedeutet «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach den Gesetzen der betroffenen Partei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
(12) Bedeutet «UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung» die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1976 verabschiedete Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht.
3 Gewisse Formen von Schulden wie Anleihen, Obligationen und langfristige Schuldverschreibungen weisen eher die Eigenschaften einer Investition auf, während andere Formen von Schulden wie unmittelbar fällige Zahlungsansprüche aus dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften weniger wahrscheinlich aufweisen.
4 Ein von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei gewährtes Darlehen ist keine Investition.
5 Zur Klarstellung: Der Begriff «Investition» umfasst keine Ansprüche auf Geldleistungen, welche ausschliesslich basieren auf: (a) kommerziellen Verträgen über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen; oder (b) Kreditvergaben im Zusammenhang mit solchen kommerziellen Verträgen.
6 Ob eine besondere Art von Lizenz, Genehmigung, Bewilligung oder ein ähnliches Instrument (einschliesslich einer Konzession, sofern diese die Natur eines solchen Instruments aufweist) die Eigenschaften einer Investition aufweist, hängt von verschiedenen Faktoren wie der Art und dem Ausmass der Rechte ab, welche dem Inhaber gemäss den Gesetzen der Vertragspartei zustehen. Keine Eigenschaften einer Investition haben jene Instrumente, die keine gemäss dem Gesetz der Vertragspartei geschützten Rechte hervorrufen. Zur Klarstellung: Das Vorstehende hat keinen Einfluss auf die Frage, ob ein Vermögenswert, der mit einem solchen Instrument verbunden ist, die Eigenschaften einer Investition aufweist.