412.101.221.69

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung Motorradmechanikerin EFZ / Motorradmechaniker EFZ

vom 13. August 2024 (Stand am 1. Oktober 2024)

46205

Motorradmechanikerin EFZ / Motorradmechaniker EFZ

Mécanicienne en motocycles CFC / Mécanicien en motocycles CFC

Meccanica di motoveicoli AFC / Meccanico di motoveicoli AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Motorradmechanikerinnen und -mechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie überprüfen Motorräder mit Verbrennungsmotor oder alternativen Antrieben inklusive Bauteilen, Teilsystemen und Anlagen gemäss den Herstellerangaben, halten sie instand, führen Probefahrten durch und bereiten Motorräder für amtliche Kontrollen vor.
b.
Sie ersetzen Motorrad-Bauteile, Teilsysteme und Anlagen, wenn die Verschleissgrenze erreicht ist oder die Kundschaft eine Umrüstung wünscht; zudem führen sie mechanische Arbeiten an Bauteilen von Motorrädern durch und montieren auf Wunsch Zubehörteile am Fahrzeug.
c.
Sie erledigen Kundendienstaufgaben, beraten Personen mit Hilfe von technischen Informationen zur Bedienung von Motorrädern und Ausrüstung und zur Durchführbarkeit von anforderungsreichen Arbeiten; zusätzlich bewirtschaften sie das Lager und halten Werkzeuge und Betriebseinrichtungen instand.
d.
Sie diagnostizieren Motorräder, Teilsysteme und Anlagen, leiten die Ursachen für den Befund ab und entscheiden über das weitere Vorgehen; zudem reparieren sie Bauteile, Teilsysteme und Anlagen von Motorrädern gemäss den Herstellerangaben.
e.
Sie steuern ihre vernetzten Arbeitsabläufe kundenorientiert und selbstständig, führen ihre Arbeiten an den mechanischen, elektrischen und elektronischen Anlagen genau, systematisch und lösungsorientiert durch; sie sind belastbar und umgänglich und pflegen einen korrekten und wertschätzenden Umgang mit anderen; sie setzen Methoden, Einrichtungen und Hilfsmittel wirkungsvoll ein, und sind imstande, auch technische Anleitungen in englischer Sprache zu konsultieren; bei allen ihren Arbeiten beachten sie Vorgaben und Vorschriften und befolgen die Massnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz.
Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Zweirad-Assistentin oder -Assistenten wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Prüfen und Instandhalten von Motorrädern:
1.
Rahmen und Fahrwerksteile von Motorrädern prüfen und instand halten,
2.
Antriebsbauteile von Motorrädern prüfen und instand halten,
3.
Verbrennungsmotoren, Motorbauteile und Motormanagementsysteme prüfen und instand halten,
4.
elektrische und elektronische Anlagen von Motorrädern prüfen und instand halten,
5.
elektrische und elektronische Systeme von Elektromotorrädern prüfen und instand halten,
6.
Motorräder aufbereiten und Probe fahren;
b.
Ersetzen und Umrüsten von Motorrad-Komponenten:
1.
Rahmen und Fahrwerksteile von Motorrädern ersetzen und umrüsten,
2.
Antriebsbauteile von Motorrädern ersetzen und umrüsten,
3.
Verbrennungsmotoren, Motorbauteile und Motormanagementsysteme ersetzen und umrüsten,
4.
elektrische und elektronische Anlagen von Motorrädern ersetzen und umrüsten,
5.
elektrische und elektronische Systeme von Elektromotorrädern ersetzen und umrüsten,
6.
mechanische Arbeiten an Bauteilen von Motorrädern ausführen;
c.
Organisieren von betrieblichen Abläufen und Ausführen von Kundendienstaufgaben:
1.
Motorräder annehmen und Reparaturaufträge erstellen,
2.
Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Motorräder bewirtschaften,
3.
Werkzeuge und Betriebseinrichtungen des Motorradbetriebs prüfen und instand halten,
4.
ausgeführte Aufträge mit der Kundschaft abrechnen und Motorräder übergeben,
5.
Informationen und Wünsche der Kundschaft des Motorradbetriebs erfassen und diese beraten;
d.
Diagnostizieren und Reparieren von Motorrädern:
1.
Rahmen und Fahrwerksysteme von Motorrädern diagnostizieren und reparieren,
2.
Antriebsbauteile von Motorrädern diagnostizieren und reparieren,
3.
Verbrennungsmotoren, Motorbauteile und Motormanagementsysteme diagnostizieren und reparieren,
4.
elektrische und elektronische Anlagen von Motorrädern diagnostizieren und reparieren,
5.
elektrische und elektronische Systeme von Elektromotorrädern diagnostizieren und reparieren.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis

1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

2 Der Lehrbetrieb übernimmt die Kosten für die obligatorische Motorrad-Grundschulung und für den ersten Versuch der praktischen Führerprüfung der Kategorie A sowie falls nötig der Unterkategorie A1 gemäss der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19764.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1600 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

Prüfen und Instandhalten von Motorrädern;
Organisieren von betrieblichen Abläufen und Ausführen von Kundendienstaufgaben


140


200


100


100


540

Ersetzen und Umrüsten von Komponenten von Motorrädern;
Diagnostizieren und Reparieren von Motorrädern


60


160


100


100


420

Total Berufskenntnisse

200

360

200

200

960

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

120

480

c.
Sport

40

40

40

40

160

Total Lektionen

360

520

360

360

1600

2 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20065 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 42 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Kursbezeichnung und Handlungskompetenzbereiche

Anzahl Tage

1

1

Mechanische/elektrische Grundausbildung Teil 1

Prüfen und Instandhalten von Motorrädern
Ersetzen und Umrüsten von Komponenten von Motorrädern

8

Arbeiten an Fahrzeugen Teil 1

Prüfen und Instandhalten von Motorrädern
Ersetzen und Umrüsten von Komponenten von Motorrädern
Organisieren von betrieblichen Abläufen und Ausführen von Kundendienstaufgaben

2

2

Mechanische/elektrische Grundausbildung Teil 2

Prüfen und Instandhalten von Motorrädern
Ersetzen und Umrüsten von Komponenten von Motorrädern

12

Arbeiten an Fahrzeugen Teil 2

Prüfen und Instandhalten von Motorrädern
Ersetzen und Umrüsten von Komponenten von Motorrädern
Organisieren von betrieblichen Abläufen und Ausführen von Kundendienstaufgaben

3

3

Mechanische/elektrische Grundausbildung Teil 3

Prüfen und Instandhalten von Motorrädern
Ersetzen und Umrüsten von Komponenten von Motorrädern
Diagnostizieren und Reparieren von Motorrädern

12

Arbeiten an Fahrzeugen Teil 3

Ersetzen und Umrüsten von Komponenten von Motorrädern
Diagnostizieren und Reparieren von Motorrädern

4

4

Arbeiten an Fahrzeugen Teil 4

Diagnostizieren und Reparieren von Motorrädern
Motorräder aufbereiten und Probe fahren

10

Total

42

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan6 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufs.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus;
c.
Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6 Der Bildungsplan vom 13. August 2024 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Motorradmechanikerin oder -mechaniker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Motorradmechanikerin und des Motorradmechanikers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurse fest.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1.
Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
2.
Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Motorradmechanikerin und des -mechanikers EFZ erworben.
3.
Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 16 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2.
Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3.
Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Prüfen und Instandhalten von Motorrädern;
Ersetzen und Umrüsten von Komponenten von Motorrädern

40 %

2

Organisieren von betrieblichen Abläufen und Ausführen von Kundendienstaufgaben

20 %

3

Diagnostizieren und Reparieren von Motorrädern

40 %

b.
Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2.
Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Prüfen und Instandhalten von Motorrädern;
Organisieren von betrieblichen Abläufen und Ausführen von Kundendienstaufgaben

40 %

2

Ersetzen und Umrüsten von Komponenten von Motorrädern;
Diagnostizieren und Reparieren von Motorrädern

60 %

c.
Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

a.
praktische Arbeit: 40 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %;
d.
Erfahrungsnote: 20 %.

3 Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 60 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %.

4 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

a.
Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 60 %;
b.
Note für die überbetrieblichen Kurse: 40 %.

5 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.

6 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.

Art. 20 Wiederholung

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Motorradmechanikerin EFZ» oder «Motorradmechaniker EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Zweiradberufe

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Zweiradberufe setzt sich zusammen aus:

a.
5 bis 7 Vertreterinnen oder Vertreter des Verbandes «2rad Schweiz»;
b.
3 oder 4 Vertreterinnen oder Vertretern der Berufsfachschulen;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a.
Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b.
Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
c.
Alle Berufe und Schwerpunkte müssen vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist der Verband «2rad Schweiz».

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16−21) kommen ab dem 1. Januar 2029 zur Anwendung.

2 Lernende, die ihre Bildung als Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2030 erfolgt.

3 Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung absolvieren, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2030 erfolgt.

4 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Motorradmechanikerin oder Motorradmechaniker EFZ gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2030 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.