0.741.521.367.1

 AS 2024 40

Notenaustausch vom 10. November
und 20. Dezember 2023
zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für das Führen von schweren Motorwagen

In Kraft getreten am 20. Dezember 2023

(Stand am 20. Dezember 2023)

Übersetzung

Departement für auswärtige
Angelegenheiten

Bern

Bern, 20. Dezember 2023

Botschaft des
Vereinigten Königreichs

Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft Seiner Britischen Majestät seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note Nr. 036‑2023 vom 10. November 2023 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat:

«Die Botschaft Seiner Britischen Majestät entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft seine Hochachtung und beehrt sich, auf die Gespräche Bezug zu nehmen, die zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland (im Folgenden «Vereinigtes Königreich») und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Anerkennung der von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden «Schweiz») ausgestellten Fähigkeitsausweise (Driver Qualification Cards, DQC) für das Führen von schweren Motorwagen stattgefunden haben.

Aufgrund dieser Gespräche beehrt sich die Botschaft, im Namen der Regierung des Vereinigten Königreichs die folgenden Regelungen vorzuschlagen:

1.
Die von der Schweiz ausgestellten Fähigkeitsausweise sind im Vereinigten Königreich weiterhin gültig und umgekehrt.
2.
Die fortdauernde Gültigkeit der schweizerischen Fähigkeitsausweise im Vereinigten Königreich und umgekehrt betrifft Fähigkeitsausweise, die neu oder durch die regelmässige Erneuerung erworben wurden, sowie die von der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ausgestellten Fähigkeitsausweise, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Personen, denen sie ausgestellt wurden.
3.
Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die einen von der Schweiz ausgestellten Fähigkeitsausweis erworben haben, können diesen im Vereinigten Königreich weiter nutzen, wenn sie dort Wohnsitz nehmen und von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden. Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass der schweizerische Fähigkeitsausweis gegen einen britischen DQC eingetauscht wird, ohne dass dafür eine weitere Prüfung abgelegt werden muss. Inhaberinnen und Inhaber eines vom Vereinigten Königreich ausgestellten DQC, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen oder bei einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beschäftigt sind, müssen ihren britischen DQC gegen einen schweizerischen Fähigkeitsausweis eintauschen, ohne dass dafür eine weitere Prüfung abgelegt werden muss.
4.
Das Vereinigte Königreich anerkennt weiterhin Weiterbildungen zur Erlangung oder Erneuerung des Fähigkeitsausweises, die Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich in der Schweiz absolviert haben, insofern die Weiterbildungen ganz oder teilweise besucht wurden, währenddem die Person bei einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beschäftigt war. Die Schweiz anerkennt weiterhin solche Weiterbildungen, die Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Vereinigten Königreich absolviert haben, insofern die Weiterbildungen ganz oder teilweise besucht wurden, währenddem die Person bei einem Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich beschäftigt war.
5.
Diese Vereinbarungen finden im Einklang mit den im Vereinigten Königreich und in der Schweiz jeweils geltenden Gesetzen und Verordnungen Anwendung.

Wenn der vorangegangene Vorschlag für den Schweizerischen Bundesrat annehmbar ist, beehrt sich die Botschaft, vorzuschlagen, dass die vorliegende Note und die Antwortnote der Schweiz ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen in dieser Angelegenheit bilden, das am Tag der Antwortnote der Schweiz in Kraft tritt und von jeder Regierung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden kann.»

Das Departement beehrt sich, der Botschaft mitzuteilen, dass der vorangegangene Vorschlag annehmbar ist und dass die Note der Botschaft und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen bilden, das am Tage dieser Note in Kraft tritt.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlass, um die Botschaft Seiner Britischen Majestät erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.