Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens haben die folgenden Ausdrücke diejenige Bedeutung, die ihnen nachstehend zugewiesen wird:
- a)
- Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO).
- b)
- Der Ausdruck «Büro» bezeichnet das von der NATO in der Schweiz eingerichtete Verbindungsbüro.
- c)
- Der Ausdruck «Beamte des Büros» bezeichnet die Bediensteten des Büros, darunter die der Organisation von einer Regierung oder einer internationalen Organisation zur Verfügung gestellten Personen, die für eine Tätigkeit im Büro eingesetzt oder entsendet werden, mit Ausnahme von Personen, die nicht der Beamtenordnung unterstellt sind und/oder zu einem Stundensatz beschäftigt werden.
- d)
- Der Ausdruck «Chef des Büros» bezeichnet die Person, der die Organisation die Verantwortung für das Büro übertragen hat, oder, in ihrer Abwesenheit, die von ihr bestimmte Person.