0.192.122.56

 AS 2024 394

Übersetzung

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) zur Regelung des rechtlichen Status des NATO-Büros in der Schweiz

Abgeschlossen am 15. Juli 2024
In Kraft getreten am 15. Juli 2024

(Stand am 15. Juli 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,
einerseits
und
die Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO)
andererseits,

Bezug nehmend auf den Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949,

Bezug nehmend auf das Übereinkommen vom 20. September 1951 über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals,

im Hinblick auf den Sitz der NATO in Brüssel,

im Hinblick auf den Wunsch der NATO, ihre Zusammenarbeit mit den anderen in der Schweiz ansässigen internationalen Organisationen auszubauen und zu verstärken,

im Hinblick auf den Beschluss des Nordatlantikrats vom 30. November 2023, zu diesem Zweck ein Verbindungsbüro in der Schweiz einzurichten,

in dem Wunsch, ein Abkommen über den rechtlichen Status des NATO‑Verbindungsbüros in der Schweiz abzuschliessen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens haben die folgenden Ausdrücke diejenige Bedeutung, die ihnen nachstehend zugewiesen wird:

a)
Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO).
b)
Der Ausdruck «Büro» bezeichnet das von der NATO in der Schweiz eingerichtete Verbindungsbüro.
c)
Der Ausdruck «Beamte des Büros» bezeichnet die Bediensteten des Büros, darunter die der Organisation von einer Regierung oder einer internationalen Organisation zur Verfügung gestellten Personen, die für eine Tätigkeit im Büro eingesetzt oder entsendet werden, mit Ausnahme von Personen, die nicht der Beamtenordnung unterstellt sind und/oder zu einem Stundensatz beschäftigt werden.
d)
Der Ausdruck «Chef des Büros» bezeichnet die Person, der die Organisation die Verantwortung für das Büro übertragen hat, oder, in ihrer Abwesenheit, die von ihr bestimmte Person.

I. Statut, Funktion, Vorrechte und Immunitäten der Organisation und des Büros

Art. 3 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit

1 Der Schweizerische Bundesrat garantiert der Organisation die ihr als zwischenstaatliche Organisation zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.

2 Er gewährt der Organisation die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.

Art. 4 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten

Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die das Büro für seine eigenen Zwecke benützt, sind ungeachtet der herrschenden Eigentumsverhältnisse unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Generalsekretärs der Organisation oder der von ihm bezeichneten Person betreten.

Art. 6 Immunität von der Gerichtsbarkeit und anderen Massnahmen

1 Das Büro geniesst Immunität von der Gerichtsbarkeit und anderen Massnahmen, ausser:

a)
wenn der Generalsekretär der Organisation oder die von ihm bezeichnete Person sie im Einzelfall formell aufgehoben hat;
b)
im Falle einer gegen das Büro angestrengten Haftpflichtklage wegen eines Schadens, der durch ein dem Büro gehörendes oder auf seine Rechnung betriebenes Kraftfahrzeug verursacht wurde;
c)
im Falle einer durch richterlichen Entscheid angeordneten Beschlagnahme von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, die das Büro einem seiner Beamten schuldet;
d)
im Falle einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer vom Büro im Auftrag der Organisation erhobenen Hauptklage steht;
e)
im Falle der Vollstreckung eines Schiedsspruchs, der nach Artikel 26 dieses Abkommens ergangen ist.

2 Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die das Büro für seine eigenen Zwecke benützt, sind ungeachtet der herrschenden Eigentumsverhältnisse befreit von jeder Form von Arrest und jeder anderen Form von behördlichem, administrativem, gerichtlichem oder gesetzgeberischem Zwang.

3 Das Büro geniesst hinsichtlich seiner Vermögenswerte und Guthaben, unabhängig von ihrem Standort und dem Besitzer, Immunität von der Vollstreckung, namentlich können diese nicht gepfändet, mit Arrest belegt, gesperrt oder mit anderen Zwangsvollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen, insbesondere nicht mit Arrest im Sinne des schweizerischen Rechts, belegt werden. Gemäss Artikel 21 dieses Abkommens arbeitet das Büro stets mit den schweizerischen Behörden zusammen, um den Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der genannten Vollstreckungsimmunität zu verhindern, insbesondere in Fällen, in denen ein rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichts gemäss Absatz 1 ergangen ist.

Art. 7 Veröffentlichungen und Mitteilungen

1 Die Einfuhr von für das Büro bestimmten Veröffentlichungen und die Ausfuhr von Veröffentlichungen des Büros sind keinerlei Einschränkungen unterworfen.

2 Das Büro geniesst für seine amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie anderen zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit dies mit der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 19921 vereinbar ist.

3 Das Büro hat das Recht, für seine amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Es hat das Recht, seine Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder in entsprechend gekennzeichnetem Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, wobei die gleichen Vorrechte und Immunitäten gelten wie bei diplomatischen Kurieren und diplomatischem Kuriergepäck.

4 Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen des Büros, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.

5 Das Büro ist von der Zulassungsgenehmigung für die leitungsgebundenen Teilnehmeranlagen (Verbindungen über Draht) befreit, die es für den ausschliesslichen Gebrauch in seinen Gebäuden oder Gebäudeteilen oder im anliegenden Gelände installiert. Die Teilnehmeranlagen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.

6 Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation abgesprochen werden. Die Behandlung von NATO-Verschlusssachen, einschliesslich der physischen und elektronischen Einrichtungen, erfolgt unter Einhaltung der NATO-Sicherheitspolitik.

Art. 8 Steuerliche Behandlung

1 Das Büro, seine Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum des Büros sind und von dessen Dienststellen benützt werden.

2 Das Büro ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Insbesondere ist es gemäss der schweizerischen Gesetzgebung bei allen Anschaffungen für seinen amtlichen Gebrauch und beim Bezug jeglicher Dienstleistungen für seinen amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.

3 Das Büro ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

4 Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag des Büros gemäss der schweizerischen Gesetzgebung auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren. Gemäss der schweizerischen Gesetzgebung wird die Befreiung von der MWST auf Gesuch des Büros an der Quelle und ausnahmsweise durch Rückerstattung bewirkt.

Art. 9 Zollbehandlung

Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch des Büros bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 19852 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.

Art. 10 Freie Verfügung über Geldmittel

Das Büro kann jede Art von Geldmitteln, sämtliche Devisen, Barbeträge, Gold und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.

Art. 11 Soziale Sicherheit

Das Büro unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Kranken- und Unfallversicherung.

II. Vorrechte und Immunitäten der in amtlicher Eigenschaft vom Büro in der Schweiz berufenen Personen

Art. 12 Vorrechte und Immunitäten der Vertreter der Organisation

1 Die den diplomatischen Vertretern nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19613 über diplomatische Beziehungen gewährten Vorrechte und Immunitäten gelten für den Generalsekretär der Organisation und für die Bediensteten der Organisation, die an ihrem Dienstort diplomatischen Status gemäss den zwischen der Organisation und dem betreffenden Staat geschlossenen Abkommen geniessen, während der tatsächlichen Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben in der Schweiz und auf ihren Reisen zum und vom Ort der vom Büro abgehaltenen Sitzungen.

2 Die übrigen Personalmitglieder der Organisation geniessen während der tatsächlichen Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben in der Schweiz und auf ihren Reisen zum und vom Ort der vom Büro abgehaltenen Sitzungen die folgenden Vorrechte und Immunitäten:

a)
Immunität von der Gerichtsbarkeit, selbst nach Beendigung ihrer Funktion, hinsichtlich der in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich mündlicher und schriftlicher Äusserungen;
b)
Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Dokumente, Daten und sonstigen amtlichen Materialien;
c)
Immunität von Festnahme oder Haft sowie von der Inspektion und Beschlagnahme ihres amtlichen Gepäcks, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden.
Art. 13 Vorrechte und Immunitäten des Chefs des Büros und der hohen Beamten des Büros

1 Der Chef des Büros oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter und die hohen Beamten des Büros geniessen die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die den Chefs diplomatischer Missionen beziehungsweise den Mitgliedern dieser Missionen mit vergleichbarem Rang eingeräumt werden.

2 Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind bei Anschaffungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch und beim Bezug von Dienstleistungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) gemäss schweizerischer Gesetzgebung befreit.

3 Zollvorrechte werden gemäss der Verordnung vom 13. November 19854 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.

Art. 14 Vorrechte und Immunitäten der übrigen Beamten des Büros

Unter Vorbehalt von Artikel 15 geniessen die übrigen Beamten des Büros:

a)
Immunität von Festnahme oder Haft hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen;
b)
Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihrer Beamteneigenschaft, hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen;
c)
Unverletzlichkeit aller ihrer Papiere, Datenträger und Urkunden;
d)
Immunität von der Beschlagnahme und Inspektion ihres amtlichen Gepäcks;
e)
Befreiung von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen vom Büro ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen. Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung im Rahmen der Pensions- oder Sozialversicherungssysteme der NATO ungeachtet der Umstände geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die an ehemalige Beamte des Büros ausgerichteten Renten und Pensionen nicht von der Besteuerung befreit.
f)
Befreiung von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen in der Schweiz;
g)
Befreiung, genau wie die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten, von allen Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer;
h)
hinsichtlich der Erleichterungen beim Geldwechsel die gleichen Vorrechte, wie sie den Beamten der anderen internationalen Organisationen zuerkannt werden;
i)
mit Bezug auf die Rückkehr in die Heimat, genau wie die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten, die gleichen Erleichterungen wie die Beamten der anderen internationalen Organisationen;
j)
auf dem Gebiet des Zollwesens Vorrechte und Erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 19855 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
Art. 15 Vorrechte und Immunitäten der Beamten mit schweizerischer Staatsangehörigkeit

1 Die Beamten, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, geniessen nur die in Artikel 14 Buchstaben a, b, c und d aufgeführten Vorrechte und Immunitäten.

2 Die Befreiung gemäss Artikel 14 Buchstabe e wird den Beamten, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, unter der Bedingung gewährt, dass die Organisation eine wirksame interne Besteuerung aller ihrer Bediensteten vorsieht.

Art. 16 Soziale Sicherheit der Beamten des Büros

1 Die Beamten des Büros, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die Stellung der Beamten des Büros, die die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, wird durch einen Briefwechsel geregelt.

2 Die Beamten des Büros sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nicht verpflichtet, sich der schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen. Sie können aber die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung verlangen.

3 Die Beamten des Büros unterstehen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, sofern das Büro ihnen einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Art. 17 Ausnahmen von der Immunität von der Gerichtsbarkeit

Die in den Artikeln 12 bis 15 dieses Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Immunität von der Gerichtsbarkeit, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, eine Haftpflichtklage gegen sie gerichtet wird, oder bei Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.

Art. 18 Gegenstand der Immunitäten

1 Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden einzig und allein gewährt, um die freie Abwicklung der Tätigkeit des Büros sowie die volle Unabhängigkeit seiner Beamten, der Delegierten der Mitglieder der Organisation und der Vertreter der Organisation im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Büro unter allen Umständen zu gewährleisten.

2 Der Generaldirektor der Organisation hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten des Büros in allen Fällen aufzuheben, in denen er der Auffassung ist, dass diese Immunität den Gang der Rechtspflege hindert, und wenn auf sie verzichtet werden kann, ohne dass dadurch die Interessen des Büros beeinträchtigt werden.

Art. 19 Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft zum Büro berufen werden, nämlich:

a)
die Vertreter der Organisation;
b)
die Delegierten der Mitglieder der Organisation;
c)
der Chef des Büros, die hohen Beamten und die übrigen Beamten des Büros, sowie die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten;
d)
jede andere Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die in amtlicher Eigenschaft vom Büro berufen wird.
Art. 20 Legitimationskarte

1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt dem Büro zuhanden seiner Beamten sowie der Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten, jeweils eine mit einem Foto des Inhabers versehene Legitimationskarte. Diese Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

2 Das Büro übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig eine Liste seiner Beamten und ihrer Familienangehörigen, in der für jede Person Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort in der Schweiz und Kategorie oder Funktionsklasse, der sie angehört, aufgeführt sind.

Art. 21 Verhinderung von Missbrauch

1 Das Büro und die schweizerischen Behörden arbeiten stets zusammen, um den Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu verhindern.

2 Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch dieses Abkommen nicht beeinträchtigt.

Art. 22 Streitigkeiten privater Art

1 Das Büro trifft zweckdienliche Massnahmen im Hinblick auf ein System zur Beilegung von:

a)
Streitigkeiten aus Verträgen, in denen das Büro beziehungsweise die Organisation Partei ist, und anderen Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen;
b)
Streitigkeiten, in die ein Vertreter der Organisation, der Chef des Büros oder ein anderer Beamter des Büros verwickelt ist, der infolge seiner amtlichen Stellung Immunität geniesst, sofern diese Immunität nicht gemäss Artikel 18 Absatz 2 aufgehoben wurde.

2 Auf Ersuchen der einen oder der anderen Konfliktpartei bieten die schweizerischen Behörden ihre Mitwirkung zur gütlichen Regelung der oben erwähnten Streitigkeiten an.

III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz

Art. 23 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz

Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit des Büros beziehungsweise der Organisation auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit aus Handlungen und Unterlassungen des Büros beziehungsweise der Organisation oder ihrer Vertreter, des Chefs des Büros oder anderer Beamter des Büros.

Art. 24 Sicherheit der Schweiz

1 Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten.

2 Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, setzt sich der Schweizerische Bundesrat so rasch, wie es die Umstände erlauben, mit dem Büro in Verbindung, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutz der Interessen des Büros notwendigen Massnahmen zu beschliessen.

3 Das Büro arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jegliche Beeinträchtigung, die sich aus seiner Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz

1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug des vorliegenden Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.

2 Der Schweizerische Bundesrat wacht über die Beachtung der Bestimmungen dieses Abkommens durch alle mit dessen Anwendung beauftragten Behörden.

Art. 26 Beilegung von Streitigkeiten

1 Meinungsverschiedenheiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

2 Lässt sich eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien jedoch nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien beilegen, kann sie von der einen oder der anderen Partei auf Gesuch einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.

a)
Die Parteien bestimmen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
b)
Die auf diese Weise bezeichneten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Ständigen Schiedshofs in Den Haag bezeichnet.
c)
Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren selbst.

3 Der Schiedsgerichtsentscheid ist für die Konfliktparteien endgültig und unanfechtbar.

Art. 27 Änderung des Abkommens

1 Das vorliegende Abkommen kann jederzeit auf Verlangen der einen oder der anderen Partei geändert werden.

2 In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.

Art. 28 Kündigung des Abkommens

Das vorliegende Abkommen kann auf ein durch die beiden Parteien einvernehmlich festgesetztes Datum beendet oder durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 24 Monaten gekündigt werden.

Art. 29 Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen in Bern am 15. Juli 2024 in doppelter Ausfertigung in englischer und französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Franz Perrez

Für die
Nordatlantikvertrags-Organisation:

John Swords