Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden «Schweiz»,
und
die Europäische Union,
im Folgenden «Union»,
im Folgenden gemeinsam «Vertragsparteien»
gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands2 (im Folgenden «Assoziierungsabkommen mit der Schweiz»),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union hat mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates3 (im Folgenden «BMVI-Verordnung») das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden «BMVI») im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung geschaffen.
(2) Die BMVI-Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz dar.
(3) Das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung ist ein spezifisches Instrument des Schengen-Besitzstands, das eine solide und wirksame integrierte europäische Grenz-verwaltung an den Aussengrenzen sicherstellen soll; gleichzeitig soll es dazu beitragen, den freien Personenverkehr unter uneingeschränkter Einhaltung der Grundrechtsverpflichtungen der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder zu wahren und eine einheitliche Umsetzung sowie eine Modernisierung der gemeinsamen Visumpolitik zu unterstützen und dadurch ein hohes Mass an Sicherheit in den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zu gewährleisten.
(4) Gemäss Artikel 9 Absatz 2 der BMVI-Verordnung werden der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a jener Verordnung genannte Betrag und die im Rahmen jener Verordnung vorgesehenen zusätzlichen Mittel gemäss Artikel 63 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates4 (im Folgenden «Haushaltsordnung») und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates5 (im Folgenden «Dachverordnung») in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt.
(5) Artikel 7 Absatz 6 der BMVI-Verordnung sieht vor, dass Vereinbarungen zu treffen sind, um die Art und Weise der Beteiligung von Ländern am BMVI zu bestimmen, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind.
(6) Das BMVI ermöglicht die Durchführung von Massnahmen in geteilter, direkter und indirekter Mittelverwaltung; dieses Abkommen sollte es daher ermöglichen, in der Schweiz Massnahmen in Übereinstimmung mit jeder dieser Methoden im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften der Union für die Finanzverwaltung und -kontrolle durchzuführen.
(7) Angesichts des Sui-generis-Charakters des Schengen-Besitzstands und der Bedeutung seiner einheitlichen Anwendung für die Integrität des Schengen-Raums sollten alle Vorschriften für die Verwaltung der Programme für die Schweiz genauso gelten wie für die Mitgliedstaaten.
(8) Um die Berechnung und Verwendung der jährlichen Beiträge der Schweiz zum BMVI zu erleichtern, sollten die Beiträge für den Zeitraum 2021 bis 2027 in fünf jährlichen Tranchen von 2023 bis 2027 geleistet werden. Von 2023 bis 2025 sind die jährlichen Beiträge Festbeträge, während die Beiträge für 2026 und 2027 im Jahr 2026 auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts aller am BMVI beteiligten Staaten unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Zahlungen bestimmt werden sollten.
(9) Im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung sollte die Schweiz an etwaigen Überschusseinnahmen im Sinne des Artikels 86 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates6 (im Folgenden «ETIAS-Verordnung») beteiligt werden. Im Rahmen des BMVI werden die Finanzbeiträge der Schweiz für das BMVI proportional verringert.
(10) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schweiz bei der Durchführung dieses Abkommens unterliegt dem nationalen Datenschutzrecht der Schweiz.
(11) Die Schweiz ist nicht an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden, wenngleich sie ist aber Vertragspartei der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten7 und der dazugehörigen Protokolle sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und folglich die darin verankerten Rechte und Grundsätze achtet. Bezugnahmen auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der BMVI-Verordnung, in der Dachverordnung sowie in diesem Abkommen sollten daher als Bezugnahmen auf die Konvention und die von der Schweiz ratifizierten Protokolle sowie auf Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verstanden werden.
(12) Da die Schweiz nicht an die Bezugnahmen auf den Besitzstand der Union im Umweltbereich gebunden ist, sollte sie das BMVI und dieses Abkommen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris8 und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen umsetzen –
sind wie folgt übereingekommen: