Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens bezeichnet der Ausdruck:
«Beitrag» den von der Schweiz im Rahmen dieses Rahmenabkommens gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag an Italien, der gemäss Artikel 4 Absatz 7 des Rahmenabkommens keine zusätzlichen Kosten für die im geltenden Recht der Republik Italien vorgesehenen Haushalte mit sich bringt;
«länderspezifische Vereinbarung» den Anhang 11, der ein integraler Bestandteil dieses Rahmenabkommens ist und der die vereinbarte thematische Aufteilung des Beitrags und die spezifischen Regeln zwischen der Schweiz und Italien sowie die Zuweisung von Zuständigkeiten und Aufgaben an Einrichtungen, die an der Umsetzung des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms bzw. an Unterstützungsmassnahmen beteiligt sind, umfasst;
«Regelwerk» den Anhang 22, der ein integraler Bestandteil dieses Rahmenabkommens über die Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags im Bereich Migration ist und der die allgemeinen Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms umfasst;
«Vereinbarung» die am 30. Juni 2022 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über einen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten und zur Zusammenarbeit im Bereich Migration in der Europäischen Union über einen Gesamtbetrag von 1 302 000 000 Schweizer Franken (eine Milliarde dreihundertzwei Millionen Schweizer Franken) an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit in den Bereichen Kohäsion und Migration;
«Nationale Koordinationsstelle» die nationale öffentliche Behörde von Italien, die für die Umsetzung des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms zuständig ist;
«Projekt» eine Gesamtheit von Aktivitäten, die mithilfe des Beitrags durchgeführt werden, um vereinbarte Ziele und Ergebnisse zu erreichen;
«Unterstützungsmassnahme» einen Oberbegriff für ein spezifisches Projekt oder spezifische technische Hilfe im Rahmen des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms;
«Abkommen über Unterstützungsmassnahmen» ein Abkommen zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien über die Durchführung einer Unterstützungsmassnahme;
«schweizerisch-italienisches Zusammenarbeitsprogramm» das bilaterale Programm zur Durchführung dieses Rahmenabkommens;
«technische Hilfe» den Teil des Beitrags, der im Rahmen des Zusammenarbeitsprogramms für die Vorbereitung von Unterstützungsmassnahmen und die effiziente und wirksame Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms bereitgestellt wird.
1 Der Inhalt des Anhangs 1 wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/383 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
2 Der Inhalt des Anhangs 2 wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/383 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.