0.443.923.2

 AS 2024 378

Übersetzung

Abkommen
über die audiovisuelle Koproduktion zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada

Abgeschlossen am 3. November 2023
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2024

(Stand am 1. August 2024)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Kanada

(nachfolgend «Parteien» genannt)

in der Erkenntnis, dass von einem Abkommen geregelte audiovisuelle Koproduktionen von hoher Qualität die Lebendigkeit ihrer audiovisuellen Industrien und die Entwicklung ihres wirtschaftlichen und kulturellen Austausches fördern;

in dem Bewusstsein, dass kulturelle Vielfalt und der Zugang zur audiovisuellen Kultur durch ständige Interaktion und steten Austausch zwischen den Kulturen bereichert und durch den freien Austausch der Ideen gestärkt werden;

in Erwägung, dass das Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen der UNESCO, abgeschlossen in Paris am 20. Oktober 20051, audiovisuelle Koproduktionen als Mittel zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit begrüsst;

in Übereinstimmung, dass ein solcher Austausch ihre gegenseitigen Beziehungen verbessern kann;

in der Erkenntnis, dass die obengenannten Ziele durch Vergünstigungen erreicht werden können, die auf nationaler Ebene den anerkannten und durch ein Abkommen geregelten audiovisuellen Koproduktionen zugesprochen werden;

sind wie folgt Übereingekommen:

Art. 1 Definitionen

In diesem Abkommen:

(a)
«Behörden»:
i)
bezeichnet der Begriff «administrative Behörde» diejenige Behörde, die das vorliegende Abkommen für die jeweilige Partei verwaltet,
ii)
bezeichnet der Begriff «zuständige Behörde» diejenige Behörde, die die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des vorliegenden Abkommens trägt;
(b)
bezeichnet «Koproduktion» ein audiovisuelles Werk, das von Produzenten der Parteien hergestellt wird, den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entspricht und von beiden Parteien als solche anerkannt wird;
(c)
bezeichnet «Koproduktionsstaaten» die Parteien sowie gegebenenfalls Drittstaaten;
(d)
bezeichnet «Drittstaat» einen Staat, der mit mindestens einer Partei über ein Abkommen oder ein Memorandum of Understanding im Bereich Koproduktion verfügt und dessen Produzent an der Koproduktion beteiligt ist;
(e)
bezeichnet «Nichtparteistaat» jeden Staat, der nicht Koproduktionsstaat ist;
(f)
bezeichnet der Begriff «audiovisuelle Werke» für die Auswertung bestimmte Kinofilme, Fernseh- oder Videoproduktionen (inklusive nicht-lineare digitale Werke) jeglicher Dauer auf jeglichen bestehenden oder künftigen Trägern;
(g)
bezeichnet «Produzent» eine einer Partei angehörige Person, die die Herstellung einer Koproduktion leitet;
(h)
wird als der jeweiligen Partei «angehörig» bezeichnet:
im Fall der Schweiz jede natürliche Person mit Schweizer Staatsbürgerschaft oder Schweizer Wohnsitz entsprechend der nach Schweizer Recht geltenden Definition sowie für das vorliegende Abkommen juristische Personen mit Geschäftssitz in der Schweiz,
im Fall von Kanada jede natürliche oder juristische Person entsprechend der Definition nach kanadischem Recht.
Art. 2 Zuständige und administrative Behörden

1.  Die Parteien bestimmen jeweils eine administrative und eine zuständige Behörde, die für die Umsetzung des vorliegenden Abkommens verantwortlich sind:

für die Schweiz:
(i)
zuständige und administrative Behörde: Bundesamt für Kultur (BAK);
für Kanada:
(i)
zuständige Behörde: Ministère du Patrimoine canadien,
(ii)
administrative Behörde: Téléfilm Canada.

2.  Die Parteien informieren sich gegenseitig auf diplomatischem Weg über sämtliche Änderungen betreffend die zuständigen und administrativen Behörden.

Art. 3 Status der Koproduktionen

1.  Unter Vorbehalt des in den beiden Parteien geltenden Rechts geniessen Koproduktionen alle Vergünstigungen, die für nationale Produktionen vorgesehen sind.

2.  Jede Partei spricht die in Absatz 1 genannten Vergünstigungen nur den ihr angehörigen Produzenten zu.

3.  Die Parteien legen die jeweils zugesprochenen Vergünstigungen offen.

Art. 4 Finanzielle Mindestbeteiligung der Produzenten

1.  Die finanzielle Beteiligung eines einer Partei angehörigen Produzenten an einer Koproduktion darf 15 Prozent des gesamten Produktionsbudgets nicht unterschreiten.

2.  Bei multilateralen Koproduktionen darf die Beteiligung jedes Produzenten 10 Prozent des gesamten Produktionsbudgets nicht unterschreiten.

Art. 5 Herkunft der Beteiligten

1.  Alle an einer Koproduktion Beteiligten gehören einem Koproduktionsstaat an.

2.  Die Besetzung von anderen Stellen, als den in Artikel 6 genannten, mit Angehörigen eines Nichtparteistaats ist zulässig, wenn die Bedürfnisse der Koproduktion dies erfordern und die Parteien durch ihre jeweiligen administrativen Behörden ihr Einverständnis erklären.

Art. 6 Schlüsselstellen

1.  Folgende Stellen gelten als Schlüsselstellen:

(a)
Spielfilme: Regie, Drehbuch, Musikkomposition, erste und zweite Hauptrolle, Kamera, künstlerische Leitung, Schnitt;
(b)
Animationsfilm: Regie, Drehbuch, Musikkomposition oder Sound Design, erste und zweite Hauptrolle (Stimme), Leitung Animation, Supervision der Modellierungen oder Schnitt, Leitung Spezialeffekte oder der Stereoskopieeffekte, Leitung Layout;
(c)
Dokumentarfilm: Regie, Drehvorlage/Recherche, Musikkomposition, erste Hauptrolle respektive Erzählerin oder Erzähler, zweite Hauptrolle respektive Erzählerin oder Erzähler, Kamera, künstlerische Leitung, Schnitt;
(d)
Für Werktypen, die obenstehend nicht aufgeführt sind, beispielsweise nicht-lineare digitale Werke, werden die Schlüsselstellen im gegenseitigen Einvernehmen der administrativen Behörden definiert und kommuniziert.

Die in Absatz 1 aufgeführten Schlüsselstellen werden in angemessenem Verhältnis zu den finanziellen Beteiligungen der Produzenten durch Angehörige aus jedem der Koproduktionsstaaten besetzt.

2.  Eine Schlüsselstelle kann durch eine Angehörige oder einen Angehörigen eines Nichtparteistaats besetzt werden.

3.  In begründeten Ausnahmefällen und im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien durch ihre jeweiligen administrativen Behörden kann eine zweite Schlüsselstelle durch eine Angehörige oder einen Angehörigen eines Nichtparteistaats besetzt werden.

Art. 7 Drehort und technische Dienstleistungen

1.  Eine Koproduktion wird in den Koproduktionsstaaten hergestellt.

2.  Die administrativen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen genehmigen, dass ein Werk aus Gründen, die mit dem Drehbuch oder dem kreativen Prozess zusammenhängen, in einem Nichtparteistaat gedreht wird.

3.  Die administrativen Behörden können im gegenseitigen Einvernehmen technische Dienstleistungen inklusive die Postproduktion in einem oder mehreren Nichtparteistaaten genehmigen, sofern die Produzenten nachweisen, dass diese Dienstleistungen in keinem Koproduktionsstaat verfügbar sind, und die Kosten dieser Dienstleistungen 15 Prozent der Produktionsbudgets nicht übersteigen.

Art. 8 Verhältnis der Ausgaben

Die Ausgaben eines einer Partei angehörigen Produzenten in seinem Land sowie die Ausgaben für sein in anderen Ländern tätiges kreatives und technisches Personal (inklusive Schlüsselstellen), die er übernommen hat, müssen grundsätzlich proportional zu seiner finanziellen Beteiligung sein.

Art. 9 Produktions- und Reproduktionsmaterial

1.  Für jede Koproduktion werden zwei Exemplare des Produktionsmaterials (Masterband) und des Reproduktionsmaterials angefertigt.

2.  Jeder Produzent ist Eigentümer eines Exemplars des Produktions- und Filmmaterials und ist berechtigt, dieses für die Anfertigung weiterer Kopien zu nutzen. Jeder Produzent hat ausserdem Zugang zum Originalmaterial, gemäss den unter den Produzenten vereinbarten Bedingungen.

Art. 10 Synchronisierung und Untertitelung

1.  Die Original-Tonspur jeder Koproduktion muss entweder in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder rätoromanischer Sprache oder gegebenenfalls in der Sprache eines Drittstaates sein. Es können auch Dialoge in anderen Sprachen in die Koproduktion aufgenommen werden, wenn es das Drehbuch erfordert.

2.  Die Synchronisierung oder die Untertitelung jeder Koproduktion in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder rätoromanischer Sprache findet in den Koproduktionsstaaten statt.

3.  Jede Abweichung von Absätzen 1 und 2 ist vorgängig durch die administrativen Behörden beider Parteien zu genehmigen, sofern der Produzent angemessen nachweisen kann, dass die erforderlichen Kapazitäten für die Untertitelung in keinem der Koproduktionsstaaten vorhanden sind.

Art. 11 Abspann

1.  Im Abspann der Koproduktion muss die Bezeichnung «Koproduktion Schweiz-Kanada» oder «Koproduktion Kanada-Schweiz» aufgeführt sein, je nach Herkunft des Mehrheitskoproduzenten oder gemäss einer Vereinbarung zwischen den Produzenten.

2.  Bei einer multilateralen Koproduktion muss im Abspann die Bezeichnung «Koproduktion Schweiz-Kanada-[Drittstaat]» oder «Koproduktion Kanada-Schweiz-[Drittstaat]» oder «Koproduktion [Drittstaat]-Schweiz-Kanada» oder «Koproduktion [Drittstaat]-Kanada-Schweiz» aufgeführt sein, je nach Herkunft des Mehrheitskoproduzenten oder gemäss einer Vereinbarung zwischen den Produzenten.

Art. 12 Einreise und vorübergehender Aufenthalt

Unter Vorbehalt ihres jeweiligen geltenden Rechts erleichtern die Parteien:

(a)
die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt des vom Produzenten der anderen Partei angestellten künstlerischen und technischen Personals zum Zweck der Realisierung der Koproduktion; und
(b)
die zeitweilige Einfuhr und die Wiederausfuhr der für die Realisierung der Koproduktion notwendigen Ausrüstung.
Art. 13 Rechte und Einnahmen

Jede Partei sorgt über ihre administrative Behörde dafür, dass die Beteiligung an den Rechten an der Koproduktion sowie an den Einnahmen grundsätzlich im Verhältnis zur finanziellen Beteiligung jedes Produzenten steht und dass sie nicht unterhalb der in Artikel 4 geregelten finanziellen Mindestbeteiligung liegt.

Art. 14 Vertrieb

1.  Jede Partei sorgt über ihre administrative Behörde dafür, dass ihr Produzent über eine Zusicherung für den Verleih oder Vertrieb der Koproduktion in jedem Koproduktionsstaat verfügt.

2.  Die Parteien können im gegenseitigen Einvernehmen ihrer jeweiligen administrativen Behörden eine andere als die in Absatz 1 genannte Verleihzusicherung zulassen.

Art. 15 Gegenseitige Information

1.  Jede Partei informiert über ihre zuständige Behörde die andere Partei umgehend über jegliche Änderung oder gerichtliche Auslegung ihres geltenden Rechts, wenn sich diese auf die Vergünstigungen gemäss vorliegendem auswirken kann.

2.  Jede Partei sorgt dafür, dass ihr Produzent ihre administrative Behörde umgehend über jede Änderung an einer Koproduktion informiert, die sich auf deren Zugang zu den Vergünstigungen gemäss vorliegendem Abkommen auswirken kann.

3.  Jede Partei sorgt über ihre administrative Behörde dafür, dass statistische Angaben über die Einnahmen sowie den Vertrieb oder Verleih einer Koproduktion erhoben und ausgetauscht werden, die von Vergünstigungen gemäss vorliegendem Abkommen profitiert.

Art. 16 Ausgewogenheit der Beteiligungen

1.  Die Parteien streben eine Ausgewogenheit der Koproduktionen insgesamt an, namentlich in Bezug auf die finanzielle Beteiligung und auf das Verhältnis zwischen Mehrheits- und Minderheitskoproduktionen, die im Rahmen des vorliegenden Abkommens hergestellt werden.

2.  Die Parteien evaluieren die Ausgewogenheit, jeweils gestützt auf die dem Evaluationsjahr vorangegangene Fünfjahresperiode. Die Parteien können längere Evaluationsperioden festlegen.

3.  Sitzungen der Parteien finden grundsätzlich alle fünf Jahre statt und dienen der Diskussion und Überprüfung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens. Soweit möglich finden diese Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz statt.

4.  Eine Sitzung kann ausserdem auf Antrag einer Partei einberufen werden, namentlich im Fall von Änderungen der nationalen Gesetzgebung, betreffend den audiovisuellen Sektor, oder wenn die Umsetzung des vorliegenden Abkommens auf besonders schwerwiegende Schwierigkeiten stösst, namentlich wenn die in Absatz 1 genannte Ausgewogenheit nicht erreicht wird.

Art. 17 Beilegung von Streitigkeiten

Die Parteien setzen sich dafür ein, sämtliche Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens auf dem Konsultationsweg und in gegenseitigem Einvernehmen zu bereinigen.

Art. 18 Verfahren

1.  Um in den Genuss der Vergünstigungen des vorliegenden Abkommens zu kommen, müssen Produzenten, die einer der Parteien angehören, ein Gesuch um Anerkennung der Koproduktion bei der administrativen Behörde ihres Landes einreichen.

2.  Die zuständigen Behörden beider Parteien bestimmen gemeinsam die Verfahrensregeln für die Koproduktion unter Berücksichtigung des in der Schweiz und in Kanada geltenden Rechts. Diese Verfahrensregeln liegen dem Abkommen als Anhang bei.

3.  Die Parteien tauschen die Koproduktionsanerkennungen über ihre administrativen Behörden aus.

Art. 19 Inkrafttreten

1.  Die Parteien notifizieren sich gegenseitig schriftlich den Abschluss ihrer internen Verfahren für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens. Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Empfang der zweiten Notifikation folgt, in Kraft.

2.  Das vorliegende Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren ab Datum des Inkrafttretens.

3.  Das vorliegende Abkommen wird nach Ablauf der Fünfjahresperiode ab Datum des Inkrafttretens sowie nach jeder folgenden Fünfjahresperiode automatisch verlängert.

4.  Wenn eine Partei das vorliegende Abkommen kündigen will, muss sie der anderen Partei mindestens sechs Monate vor Ablauf der Fünfjahresperiode ab Datum des Inkrafttretens oder, wenn das vorliegende Abkommen weitergeführt wird, mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder folgenden Fünfjahresperiode eine schriftliche Kündigungsanzeige vorlegen.

Art. 20 Änderungen

1.  Das vorliegende Abkommen kann im schriftlich bestätigten gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Die Parteien notifizieren sich gegenseitig schriftlich den Abschluss ihrer internen Verfahren für das Inkrafttreten der Änderungen. Die Änderungen treten am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Empfang der zweiten Notifikation folgt, in Kraft.

2.  Die Parteien können den Anhang im schriftlich bestätigten gegenseitigen Einvernehmen ihrer zuständigen Behörden ändern, sofern die Änderungen nicht gegen das vorliegende Abkommen verstossen.

Art. 21 Übergangsbestimmungen

1.  Während einer Periode von zwei Jahren nach Erlöschen des vorliegenden Abkommens können die Parteien die einer Koproduktion zugesprochenen Vergünstigungen nicht einzig aufgrund des Erlöschens streichen.

2.  Ab seinem Inkrafttreten ersetzt das vorliegende Abkommen die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada über die Beziehungen auf dem Gebiete des Films und der Audiovision, abgeschlossen am 22. Oktober 19872 in Bern. Die Parteien können Vergünstigungen, die einer Koproduktion gemäss der obengenannten Vereinbarung zugesprochen wurden, weiterführen, wenn die betreffenden Produzenten ihre jeweiligen administrativen Behörden innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens schriftlich darüber informieren, dass sie von den durch letzteres vorgesehenen Vergünstigungen profitieren wollen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, jeder von seiner Regierung hierzu gehörig befugt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren in französischer und englischer Sprache am 3. November 2023 in Montreal, wobei jede Version gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Alain Berset

Für die
Regierung von Kanada:

Mélanie Joly

Anhang

Verfahrensregeln

1.  Der vorliegende Anhang legt die Verfahrensregeln für die Anerkennung von Koproduktionen im Rahmen des Abkommens fest. Die Verfahrensregeln der einzelnen Parteien werden von den jeweiligen administrativen Behörden veröffentlicht.

2. (a)
Die Produzenten müssen ein vollständiges Gesuch bei ihrer jeweiligen administrativen Behörde vorlegen, dies innerhalb nützlicher Frist gemäss den Bestimmungen der administrativen Behörden.
(b)
Die Einreichungsfrist sollte grundsätzlich nicht kürzer sein als zwei Monate vor Beginn der Hauptdreharbeiten.
3. (a)
Nach Erhalt der vollständigen Unterlagen gemäss in Absatz 4 und nach gegenseitiger Absprache unter den administrativen Behörden legt die administrative Behörde des Mehrheitsproduzenten ihren Entscheid der administrativen Behörde des Minderheitsproduzenten nach vollständigem Erhalt der so rasch wie möglich vor.
(b)
Die administrative Behörde der Partei des Minderheitsproduzenten legt ihren Entscheid der administrativen Behörde der Partei des Mehrheitsproduzenten so rasch wie möglich vor.
(c)
Die administrative Behörde des Minderheitsproduzenten kann eine Anerkennung erst nach Erhalt des Entscheids der administrativen Partei des Mehrheitsproduzenten genehmigen.

4.  Die Gesuchsunterlagen müssen namentlich die folgenden Dokumente enthalten, abgefasst in deutscher, französischer, italienischer oder rätoromanischer Sprache für die Schweiz und in französischer oder englischer Sprache für Kanada:

(a)
Synopsis;
(b)
Nachweis über den Erwerb der Rechte;
(c)
Ein Exemplar des durch die Produzenten unterzeichneten Koproduktionsvertrages. Der Vertrag muss Folgendes enthalten:
(i)
Titel der Koproduktion,
(ii)
Aufteilung der Rechte an der Koproduktion unter den Produzenten,
(iii)
Aufteilung der Erlöse,
(iv)
Zeitpunkt, an dem die Dreharbeiten beginnen sollen,
(v)
Vertrag oder Absichtserklärung für Vertrieb oder Verleih,
(vi)
Liste des Personals (inklusive Schlüsselstellen) unter Angabe der Herkunft,
(vii)
Detaillierter Kostenvoranschlag mit Aufteilung der Ausgaben unter den Produzenten,
(viii)
Finanzierungsplan.

5.  Die administrativen Behörden beider Parteien können weitere Dokumente und zusätzliche für notwendig erachtete Informationen anfordern. Die Liste der erforderlichen Dokumente für das Einreichen eines Gesuchs wird von den administrativen Behörden veröffentlicht.

6.  Die definitive Anerkennung als Koproduktion erfolgt nach Fertigstellung der Koproduktion und nach Prüfung der definitiven Produktionsunterlagen durch die Parteien.