(Art. 46 Abs. 2 AVO)
1 Das interne Modell muss die Positionen der SST-Bilanz und die sich daraus ergebenden Risiken, die im Umfang des internen Modells liegen, laufend abdecken.
2 Das Modell muss die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Differenz aus den Buchstaben a und b von Artikel 35 Absatz 2 AVO (Einjahresänderung des risikotragenden Kapitals) erlauben, bei partiellen internen Modellen allenfalls zusammen mit den weiteren verwendeten Modellen.
3 Das Modell muss soweit möglich so ausgestaltet sein, dass tatsächliche und relevante hypothetische Änderungen der Risikosituation, die im Umfang des internen Modells liegt, innerhalb eines genügend grossen Geltungsbereichs realistische Auswirkungen auf die Ergebnisse des Modells haben.
4 Die Wahl der Methoden muss:
- a.
- auf aktuellen und glaubwürdigen Informationen beruhen; und
- b.
- fundierte versicherungs- und finanzmathematische Techniken sowie Fortschritte in Modellierungstechniken berücksichtigen.
5 Die verwendeten Daten und Informationen müssen so aktuell und objektiv beobachtbar wie möglich, glaubwürdig und vollständig sein.
6 Die Modellparameter müssen im Hinblick auf den Zweck des Modells ermittelt werden; die Ermittlung hat soweit möglich und angemessen durch Verwendung fundierter statistischer Schätzmethoden oder andernfalls durch Experteneinschätzungen zu erfolgen.
7 Die Experteneinschätzungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a.
- Sie sind aktuell.
- b.
- Sie werden von fachlich kompetenten Personen hergeleitet.
- c.
- Ihre Herleitung sowie die dazu verwendeten Daten und Informationen, zugrundeliegenden Annahmen und Verfahren, einschliesslich der Prozesse und Methoden, sind für sachkundige Personen nachvollziehbar begründet.
- d.
- Die Grössenordnungen der quantitativen Auswirkungen und die Unsicherheit der Experteneinschätzungen sind ausgewiesen.
8 Die Situationen, in denen die im Modell verwendeten Vereinfachungen nicht nach Artikel 42 AVO zulässig sind, können identifiziert werden.