412.101.221.37

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Maurerin EBA / Maurer EBA

vom 5. Juni 2024 (Stand am 1. Januar 2025)

51009

Maurerin EBA / Maurer EBA

Maçonne AFP / Maçon AFP

Muratrice CFP / Muratore CFP

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Maurerinnen und Maurer mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie arbeiten in Bauunternehmen unterschiedlicher Grössen und führen einfache Bauarbeiten durch.
b.
Sie arbeiten für öffentliche Institutionen, Privatpersonen oder Unternehmen; im Hochbau arbeiten sie bei der Erstellung von Gebäuden wie Wohnhäuser, Einkaufszentren, Schulanlagen und Industriebauten mit; im Tiefbau arbeiten sie am Verkehrsnetz, an Kanalisationssystemen sowie an Brücken mit.
c.
Sie richten vorgesehene Baustellenbereiche gemäss den Regeln der Baukunde unter Anleitung ein und sichern diese; dabei halten sie sich an die Schutzmassnahmen zur Arbeitssicherheit zum Gesundheits- und zum Umweltschutz.
d.
Sie erstellen unter Anleitung einfache Betonbauteile mit den dazu notwendigen Schalungen und Bewehrungen; einzelne Bauteile verputzen sie, dichten sie ab und dämmen sie unter Anleitung; einfache Bauteile bauen sie zurück, sichern, unterfangen und verstärken diese unter Anleitung.
e.
Sie lagern und sortieren Inventar und Baustoffe gemäss den Lagervorschriften, reinigen sowie unterhalten diese und stellen das Inventar termingerecht bereit.
f.
Sie arbeiten mit Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen im Baubereich zusammen und kommunizieren mit unterschiedlichen Anspruchsgruppen auf der Baustelle.
g.
Sie setzen in ihrer täglichen Arbeit geeignete Arbeitstechniken ein und entwickeln ihre fachlichen Kompetenzen weiter.
Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Vorbereiten der zugeteilten Bauarbeiten:
1.
einfache Baupläne anwenden,
2.
Baustellenbereiche gemäss den Regeln der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes einrichten und absichern,
3.
Baustellenarbeiten vorbereiten und auf Neuerungen beim Baumaterial und bei Abläufen prüfen,
4.
einfache Skizzen von Bauteilen erstellen,
5.
Inventar und Baustoffe unter Anleitung lagern, sortieren und bereitstellen;
b.
Unterstützen bei Bauarbeiten:
1.
beim Vermessen und Abstecken unterstützen,
2.
einfache vorgefertigte Bauteile auf Anweisung versetzen,
3.
einfache offene Wasserhaltung nach Anweisung installieren und betreiben,
4.
Inventar reinigen und unterhalten,
5.
Bauteile nach Anweisung rückbauen;
c.
Ausführen von übertragenen Bauarbeiten:
1.
sich auf der Baustelle umweltgerecht und sicher verhalten,
2.
Baustellenabfälle umweltgerecht und sicher entsorgen,
3.
einfache Bauteile unter Anleitung sichern, unterfangen und verstärken,
4.
einfache Erd-, Kanalisations- und Werkleitungsarbeiten unter Anleitung umsetzen,
5.
einfache Bauteile unter Anleitung schalen, bewehren und betonieren,
6.
Mauerwerke nach Anleitung erstellen,
7.
einfache Bauteile aus Mörtel, Abdichtungen und Dämmungen auf Anweisung erstellen,
8.
ausgeführte Bauarbeiten auf Anweisung dokumentieren;
d.
Kommunizieren und Zusammenarbeiten im Team auf der Baustelle:
1.
Zusammenarbeit in unterschiedlichen Teams auf der Baustelle mitgestalten,
2.
Informationen zu zugeteilten Bauarbeiten einholen und weitergeben,
3.
einfache Konflikte auf der Baustelle ansprechen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

Vorbereiten der zugeteilten Bauarbeiten

80

80

160

Unterstützen bei Bauarbeiten Ausführen von übertragenen Bauarbeiten

80

80

160

Kommunizieren und Zusammenarbeiten im Team auf der Baustelle

40

40

80

Total Berufskenntnisse

200

200

400

b.
Allgemeinbildung

120

120

240

c.
Sport

40

40

80

Total Lektionen

360

360

720

2 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 57 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereiche

Anzahl Tage

1

1

Vorbereiten der zugeteilten Bauarbeiten

Unterstützen bei Bauarbeiten

Ausführen von übertragenen Bauarbeiten

12

1

2

Vorbereiten der zugeteilten Bauarbeiten

Unterstützen bei Bauarbeiten

Ausführen von übertragenen Bauarbeiten

12

1

3

Vorbereiten der zugeteilten Bauarbeiten

Unterstützen bei Bauarbeiten

Ausführen von übertragenen Bauarbeiten

12

1

4

Vorbereiten der zugeteilten Bauarbeiten

Unterstützen bei Bauarbeiten

Ausführen von übertragenen Bauarbeiten

9

2

5

Vorbereiten der zugeteilten Bauarbeiten

Unterstützen bei Bauarbeiten

Ausführen von übertragenen Bauarbeiten

Kommunizieren und Zusammenarbeiten im Team auf der Baustelle

12

Total

57

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild,
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
3.
dem Anforderungsniveau des Berufs.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c.
Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

5 Der Bildungsplan vom 5. Juni 2024 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Maurerinnen oder Maurer EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Maurerin und des Maurers EBA und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d.
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs fest.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1.
Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
2.
Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Maurerin und des Maurers EBA erworben.
3.
Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 24 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2.
Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3.
Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4.
Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Vorbereiten der zugeteilten Bauarbeiten

20 %

2

Unterstützen bei Bauarbeiten

Ausführen von übertragenen Bauarbeiten

80 %

5.
Die Position 2 gemäss Ziffer 4 beinhaltet ein Fachgespräch im Umfang von 60 Minuten; dieses wird mit 10 % gewichtet.

b. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

a.
praktische Arbeit: 50 %;
b.
Allgemeinbildung: 20 %;
c.
Erfahrungsnote: 30 %.

3 Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 80 %;
b.
Allgemeinbildung: 20 %.

4 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

a.
Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 75 %;
b.
Note für die überbetrieblichen Kurse: 25 %.

5 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten.

6 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der fünf benoteten Kompetenznachweise.

Art. 20 Wiederholung

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest.

2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Maurerin EBA» oder «Maurer EBA» zu führen.

3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Maurerin und Maurer EBA

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Maurerin und Maurer EBA setzt sich zusammen aus:

a.
fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern des schweizerischen Baumeisterverbandes;
b.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen gemäss Landesmantelvertrag;
c.
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Berufsfachschulen;
d.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a.
Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b.
Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der schweizerische Baumeisterverband.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) kommen ab dem 1. Januar 2027 zur Anwendung.

2 Lernende, die ihre Bildung als Baupraktikerin oder Baupraktiker EBA vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2028 erfolgt.

3 Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2028 erfolgt.

4 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Baupraktikerin oder Baupraktiker EBA gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2028 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.