Art. 1 Zweck
Mit diesem Gesetz sollen Minderjährige vor Inhalten in Filmen und Videospielen geschützt werden, die ihre körperliche, geistige, psychische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden können.
446.2
vom 30. September 2022 (Stand am 1. Januar 2025)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 67 Absatz 2 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. September 20202,
beschliesst:
Mit diesem Gesetz sollen Minderjährige vor Inhalten in Filmen und Videospielen geschützt werden, die ihre körperliche, geistige, psychische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden können.
1 Dieses Gesetz gilt für:
2 Für Anbieterinnen von Geldspielen gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Geldspielgesetzes vom 29. September 20173.
1 Dieses Gesetz gilt nicht für Werbefilme und von einer Redaktion gestaltete Beiträge.
2 Für Fernsehprogramme schweizerischer Programmveranstalter nach Artikel 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 24. März 20064 über Radio und Fernsehen (RTVG), für das zeitversetzte Fernsehen nach Artikel 61a RTVG sowie für das übrige publizistische Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b RTVG gelten ausschliesslich die Bestimmungen des RTVG.
Dieses Gesetz regelt für den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele:
In diesem Gesetz bedeuten:
Für den Bereich Film und für den Bereich Videospiele kann je eine von einer Organisation der jeweiligen Akteurinnen (Branchenorganisation) erlassene Regelung zum Jugendschutz (Jugendschutzregelung) auch für die Akteurinnen, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, für verbindlich erklärt werden.
1 Eine Jugendschutzregelung kann für verbindlich erklärt werden, wenn die Branchenorganisation:
2 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Repräsentativität der Branchenorganisation nach Absatz 1 Buchstabe c.
Die Jugendschutzregelung muss mindestens folgende Elemente umfassen:
1 Jede Jugendschutzregelung muss ein Altersklassifizierungssystem festlegen, das den aktuellen Erkenntnissen und den internationalen Entwicklungen in Bezug auf den Jugendschutz Rechnung trägt.
2 Das Altersklassifizierungssystem muss vorsehen:
3 Die Branchenorganisation muss dafür sorgen, dass das Altersklassifizierungssystem angepasst wird, wenn dies aufgrund von neuen Erkenntnissen erforderlich ist.
4 Die Branchenorganisation kann ein bestehendes, international etabliertes Altersklassifizierungssystem für anwendbar erklären.
Die Branchenorganisationen in den Bereichen Film und Videospiel arbeiten jeweils für ihren Bereich an der Entwicklung von Inhaltsdeskriptoren. Sie beachten dabei internationale Entwicklungen und unterstützen möglichst das Entstehen international vereinheitlichter Deskriptoren. Erachtet der Bundesrat fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Arbeiten der Branchenorganisationen als ungenügend, so unterbreitet er der Bundesversammlung einen Entwurf für eine gesetzliche Regelung der Inhaltsdeskriptoren.
1 Die Verbindlicherklärung einer Jugendschutzregelung geschieht auf Antrag der Branchenorganisation.
2 Der Antrag ist schriftlich beim BSV einzureichen. Die Jugendschutzregelung ist dem Antrag in allen Amtssprachen beizulegen.
1 Das BSV prüft, ob die Jugendschutzregelung die Anforderungen nach den Artikeln 10–14 erfüllt.
2 Es konsultiert die Kantone und zieht externe Expertinnen und Experten bei.
3 Erachtet es die Anforderungen nach den Artikeln 10–14 als erfüllt, so übermittelt es dem Bundesrat den Antrag auf Verbindlicherklärung.
4 Erachtet es die Anforderungen nach den Artikeln 10–14 als nicht erfüllt, so weist es sie an die Branchenorganisation zurück.
1 Der Bundesrat entscheidet über den Antrag auf Verbindlicherklärung der Jugendschutzregelung.
2 Er bestimmt, auf welche Bestimmungen der Jugendschutzregelung sich die Verbindlicherklärung erstreckt. Bestimmungen über Massnahmen bei Verstössen werden nicht für verbindlich erklärt.
3 Für verbindlich erklärte Jugendschutzregelungen werden im Bundesblatt veröffentlicht. Im Schweizerischen Handelsamtsblatt wird ein Hinweis auf die Verbindlicherklärung veröffentlicht.
1 Genügt eine für verbindlich erklärte Jugendschutzregelung den Anforderungen dieses Gesetzes nicht mehr, so widerruft der Bundesrat die Verbindlicherklärung. Der Widerruf wird im Bundesblatt veröffentlicht.
2 Die Verbindlicherklärung der Jugendschutzregelung ist hinfällig, wenn die betroffene Branchenorganisation eine Änderung der Jugendschutzregelung in Kraft setzt, ohne dass der Bundesrat diese Änderung für verbindlich erklärt hat.
1 Der Bundesrat kann eine Jugendschutzregelung zu den Elementen nach Artikel 11 Buchstaben a–h für den Bereich Film oder den Bereich Videospiele erlassen, wenn:
2 Er kann Dritte mit der Kontrolle der Umsetzung der Jugendschutzregelung und mit der Einrichtung einer Anlaufstelle beauftragen.
1 Das BSV ergreift Massnahmen, mit denen die verschiedenen Zielgruppen über die Möglichkeiten und Risiken der digitalen Medien in den Bereichen Familien, Schule und Freizeit informiert und für diese sensibilisiert werden.
2 Es unterstützt die fachliche Weiterentwicklung im Bereich der Förderung der Medienkompetenz von Minderjährigen.
3 Der Bund kann überregionale Aktivitäten oder Modellprojekte von privaten und öffentlichen Akteuren, die der Sensibilisierung, Vernetzung oder fachlichen Weiterentwicklung dienen, finanziell unterstützen.
1 Die Akteurinnen in den Bereichen Film und Videospiele, die Anbieterinnen von Plattformdiensten, der Bund und die Kantone tragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Gebühren nach Artikel 33.
2 Die Akteurinnen in den Bereichen Film und Videospiele, die nicht Mitglieder der jeweiligen Branchenorganisation sind, müssen sich an den Kosten beteiligen, die der Branchenorganisation bei der Erarbeitung und Umsetzung der verbindlich erklärten Jugendschutzregelung entstehen.
3 Erlässt der Bundesrat gestützt auf Artikel 19 Vorschriften für einen Bereich, so verpflichtet er die Akteurinnen des jeweiligen Bereichs zur Beteiligung an den Durchführungskosten.
Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an.
Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen ist.
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.