0.362.381.029

 AS 2024 291

Notenaustausch vom 11. Juni 2024
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2024/1415 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hinsichtlich der Höhe der Visumgebühren
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

In Kraft getreten am 11. Juni 2024

(Stand am 11. Juni 2024)

Übersetzung

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 11. Juni 2024

Europäische Kommission

Generalsekretariat

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation der Kommission vom 22. Mai 2024, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20041 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«Delegierte Verordnung (EU) 2024/1415 der Kommission [vom 14. März 2024] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hinsichtlich der Höhe der Visumgebühren
Diese Durchführungsverordnung wurde der Schweiz unter der Nummer K(2024) 1759 endg. notifiziert
Datum der Annahme: 14. März 2024»2

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Kommission vom 22. Mai 2024 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft und wird in das nationale Recht umgesetzt. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates Europäischen Union, Generaldirektion, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

1 SR 0.362.31

2 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1415 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hinsichtlich der Höhe der Visumgebühren, Fassung gemäss ABl. L 2024/1415, 22.05.2024.