0.946.294.701.1

 AS 2024 251

Übersetzung

Protokoll
zum Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan, unterzeichnet in Almaty am 12. Mai 1994
(Disziplinen zur innerstaatlichen Regulierung im Dienstleistungshandel)

Abgeschlossen am 29. November 2021
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2022

(Stand am 1. August 2022)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Kasachstan,

im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,

zur Umsetzung von Artikel 12 des Abkommens über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan vom 12. Mai 19941,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Protokoll gilt für Massnahmen der Vertragsparteien im Hinblick auf Zulassungserfordernisse und -verfahren sowie Qualifikationserfordernisse und -verfahren im Zusammenhang mit dem Dienstleistungshandel zwischen den Vertragsparteien in Sektoren, für die die Vertragsparteien spezifische Verpflichtungen gemäss dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden «GATS» genannt)2 eingegangen sind.

2 Dieses Protokoll gilt nicht für Dienstleistungen der Grundversorgung.

2 SR 0.632.20, Anhang 1.B

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1 Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
«Zulassungserfordernisse» sind wesentliche Erfordernisse, die keine Befähigungserfordernisse sind und die eine natürliche oder juristische Person für den Erwerb, die Anpassung oder die Erneuerung einer Bewilligung zur Dienstleistungserbringung erfüllen muss;
b)
«Zulassungsverfahren» sind administrative oder verfahrenstechnische Regeln, die eine natürliche oder juristische Person im Hinblick auf die Bewilligung zur Erbringung einer Dienstleistung, einschliesslich der Anpassung oder Erneuerung einer Zulassung, befolgen muss, um die Erfüllung der Zulassungserfordernisse nachzuweisen;
c)
«Qualifikationserfordernisse» sind wesentliche Erfordernisse im Zusammenhang mit der Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer Dienstleistung, die für den Erwerb einer Bewilligung zur Erbringung einer Dienstleistung nachgewiesen werden müssen;
d)
«Qualifikationsverfahren» sind administrative oder verfahrenstechnische Regeln, die eine natürliche Person für den Erwerb einer Bewilligung zur Dienstleistungserbringung befolgen muss, um die Erfüllung der Qualifikationserfordernisse nachzuweisen;
e)
andere in diesem Protokoll verwendete Begriffe sind mutatis mutandis gemäss den Begriffsbestimmungen des GATS3 zu verstehen.

2 Dieser Artikel ist nicht dahingehend auszulegen, dass von den Vertragsparteien erwartet wird, dass sie in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung solche Begriffsbestimmungen haben.

3 SR 0.632.20, Anhang 1.B

Art. 3 Verhältnis zum GATS

Die einschlägigen Bestimmungen des GATS4, insbesondere die einschlägigen Begriffsbestimmungen, Artikel III, Artikel IIIbis, Artikel VI Absätze 1, 2, 3 und 6, Artikel XIV, Artikel XIVbis und der Artikel «Innerstaatliche Regelung» des GATS-Anhangs über Finanzdienstleistungen, werden hiermit zu Bestandteilen dieses Protokolls erklärt und finden mutatis mutandis Anwendung.

4 SR 0.632.20, Anhang 1.B

Art. 4 Ziele und allgemeine Bestimmungen

1 In Anerkennung des Rechts der Vertragsparteien, zur Erreichung ihrer innerstaatlichen politischen Ziele und im Einklang mit ihren Verpflichtungen unter dem GATS5 die Erbringung von Dienstleistungen auf ihrem Hoheitsgebiet zu regeln und neue Regelungen hierfür einzuführen, haben sich die Vertragsparteien auf dieses Protokoll geeinigt mit dem Ziel, den Handel mit Dienstleistungen zu erleichtern, indem sie sicherstellen, dass die Verwaltung und Anwendung von Massnahmen nach Artikel 1 dieses Protokolls nicht in der Absicht oder mit der Wirkung erfolgt, dass damit unnötige Hemmnisse für den Dienstleistungshandel zwischen ihnen entstehen.

2 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Massnahmen nach Artikel 1:

a)
in ihren jeweiligen innerstaatlichen Gesetzen festgelegt werden;
b)
auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;
c)
nicht belastender sind, als zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; und
d)
für die Erbringung der Dienstleistungen, für die sie gelten, massgeblich sind.

5 SR 0.632.20, Anhang 1.B

Art. 5 Zulassungserfordernisse

Falls eine Vertragspartei Zulassungserfordernisse für die Erbringung einer Dienstleistung vorschreibt, stellt sie sicher, dass angemessene Verfahren bestehen, um die Einhaltung solcher Erfordernisse durch Antragstellende der anderen Vertragspartei zu überprüfen.

Art. 6 Qualifikationserfordernisse

Falls eine Vertragspartei Qualifikationserfordernisse für die Erbringung einer Dienstleistung vorschreibt, stellt sie sicher, dass angemessene Verfahren bestehen, um die Qualifikation von Antragstellenden der anderen Vertragspartei zu überprüfen. Bei der Überprüfung der Qualifikation von Antragstellenden tragen die zuständigen Behörden neben der Ausbildung, Abschlüssen und anderen Qualifikationen auch der einschlägigen Berufserfahrung der Antragstellenden gebührend Rechnung. Erachten die zuständigen Behörden die Mitgliedschaft in einem einschlägigen Berufsverband oder -register auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei für das Qualifikationsniveau oder die Erfahrung der Antragstellenden als aussagekräftig, so wird eine solche Mitgliedschaft ebenfalls berücksichtigt.

Art. 7 Zulassungs- und Qualifikationsverfahren

1 In Anerkennung der Notwendigkeit, die Art der zu erfüllenden Erfordernisse und der zu beurteilenden Kriterien zu berücksichtigen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren sowie gegebenenfalls Verfahren zur Erneuerung einer Zulassung oder Qualifikation so einfach wie möglich, angemessen und klar sind und als solche die Erbringung von Dienstleistungen nicht beschränken. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diese Verfahren nicht belastender sind als erforderlich, um die Erfüllung der Zulassungs- bzw. der Qualifikationserfordernisse für die Erbringung einer Dienstleistung nachzuweisen.

2 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die im Rahmen des Zulassungs- oder Qualifikationsverfahrens von den zuständigen Behörden verwendeten Abläufe sowie deren Entscheide allen Antragstellenden gegenüber unparteiisch sind. Bei Zulassungsverfahren sollten die zuständigen Behörden von den Anbietern der Dienstleistung, für die eine Zulassung erforderlich ist, operationell unabhängig und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig sein.

3 Soweit durchführbar vermeidet jede Vertragspartei, dass Antragstellende sich für jeden Antrag an mehr als eine zuständige Behörde wenden müssen, um die Erfüllung der Zulassungs- und Befähigungserfordernisse nachzuweisen.

4 Soweit durchführbar akzeptiert jede Vertragspartei Anträge elektronisch eingereichte Anträge gemäss denselben Echtheitskriterien, wie sie für Anträge in Papierform gelten.

5 Jede Vertragspartei akzeptiert im Einklang mit ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung beglaubigte Kopien anstelle der Originale.

6 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Gebühren im Zusammenhang mit dem Einreichen und Prüfen eines Zulassungsantrags sowie Gebühren für Qualifikationsverfahren verhältnismässig sind angesichts der den zuständigen Behörden entstehenden Kosten, einschliesslich der Kosten für die Aufsicht über die betreffende Dienstleistung.

7 Soweit durchführbar erlaubt jede Vertragspartei den Antragstellenden, ihren Antrag um Zulassung oder Überprüfung einer Qualifikation jederzeit einzureichen.

8 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Prüfungen zur Beurteilung von Qualifikationen falls erforderlich:

a)
angemessen häufig stattfinden;
b)
allen geeigneten Antragstellenden aus den Vertragsparteien offenstehen; und
c)
den Antragstellenden eine angemessene Frist für die Einreichung einer Prüfungsanmeldung einräumen.

9 Soweit durchführbar setzt jede Vertragspartei den üblichen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags fest.

10 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Behörden:

a)
ohne unangemessenen Verzug mit der Bearbeitung eines Antrags beginnen; und
b)
den Antragstellenden auf ihre Anfrage hin ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags geben.

11 Erachten die zuständigen Behörden einen Antrag als unvollständig, müssen sie innerhalb einer angemessenen Frist nach dessen Erhalt:

a)
die Antragstellenden darüber informieren, dass der Antrag als unvollständig erachtet wird;
b)
soweit durchführbar festlegen, welche Zusatzinformationen erforderlich sind, um den Antrag zu vervollständigen; und
c)
den Antragstellenden die Möglichkeit geben, ihren Antrag zu vervollständigen oder falls angebracht einen neuen Antrag einzureichen.

12 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Bearbeitung eines Zulassungsantrags, einschliesslich des endgültigen Entscheids über den Antrag, innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Einreichen eines vollständigen Antrags abgeschlossen wird. Die Antragsstellenden werden ohne unangemessenen Verzug über den endgültigen Entscheid informiert. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Zulassung erteilt wird, wenn alle geltenden Zulassungserfordernisse erfüllt sind, und dass diese Zulassung nach der Erteilung ohne unangemessenen Verzug und unter Einhaltung der darin genannten Modalitäten und Bedingungen in Kraft tritt.

13 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Bearbeitung eines Antrags zur Überprüfung einer Qualifikation innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Einreichen eines vollständigen Antrags abgeschlossen wird. Sobald die geltenden Qualifikationserfordernisse erfüllt sind, werden die Antragstellenden ohne unangemessenen Verzug informiert und zur Erbringung der Dienstleistung zugelassen, sofern auch allfällige andere geltende Erfordernisse erfüllt sind.

14 Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag um Zulassung oder Überprüfung einer Qualifikation ab, so muss sie:

a)
die Antragstellenden ohne unangemessenen Verzug und soweit möglich schriftlich darüber informieren;
b)
den Antragstellenden auf deren Anfrage hin die Gründe für die Ablehnung des Antrags mitteilen und gegebenenfalls allfällige Mängel aufzeigen;
c)
die Antragstellenden über die Fristen für einen allfälligen Wiedererwägungsantrag oder eine Beschwerde gegen den Entscheid informieren; und
d)
den Antragstellenden ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist einen neuen Antrag einzureichen, ausser bei Zulassungsverfahren, bei denen die Zahl der erteilten Zulassungen beschränkt ist, einschliesslich bei öffentlichen Ausschreibungen.
Art. 8 Transparenz

1 Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend alle allgemeingültigen Massnahmen nach Artikel 1 sowie detaillierte Informationen zu diesen Massnahmen in gedruckter oder elektronischer Form. Ist eine Veröffentlichung nicht möglich, werden die entsprechenden Informationen anderweitig öffentlich zugänglich gemacht. Die Informationen müssen Folgendes enthalten:

a)
die Angabe, ob für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung einschliesslich einer allfälligen Erneuerung erforderlich ist;
b)
die offiziellen Namen, Adressen und Kontaktangaben der entsprechenden zuständigen Behörden;
c)
die geltenden Zulassungserfordernisse und -verfahren, einschliesslich der Kriterien und anfallenden Gebühren;
d)
die geltenden Qualifikationserfordernisse und -verfahren, einschliesslich der Kriterien und der anfallenden Gebühren;
e)
die anwendbaren Verfahren für Beschwerden oder die Wiedererwägung von Entscheiden bezüglich Anträgen um Zulassung sowie um Überprüfung und Beurteilung von Qualifikationen;
f)
die anwendbaren Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung der Zulassungsbedingungen und der ständigen Erfüllung der Qualifikationserfordernisse, einschliesslich der anwendbaren Verfahren, mit denen Dienstleistungserbringer bei Nichteinhaltung der entsprechenden Bedingungen oder Erfordernisse informiert werden;
g)
wie, sofern dies vorgesehen ist, die Öffentlichkeit in das Zulassungsverfahren eingebunden werden kann, etwa in Form von Anhörungen oder Gelegenheit zur Stellungnahme; und
h)
gegebenenfalls die für die Bearbeitung eines Antrags festgesetzten Fristen.

2 Jede Vertragspartei behält zur Beantwortung von Anfragen von Dienstleistungserbringern der Vertragsparteien zu ihren Massnahmen nach Artikel 1 dieses Protokolls geeignete Mechanismen bei oder richtet solche ein.

3 Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass Gesetze oder allgemeingültige Regelungen, die sie im Zusammenhang mit in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallenden Angelegenheiten vorschlägt, im Voraus veröffentlicht werden. Jede Vertragspartei ist zudem bestrebt, den Dienstleistungserbringern der Vertragsparteien angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu solchen Gesetzes- und Regelungsvorschlägen zu geben und wesentliche in diesen Stellungnahmen aufgeworfene Fragen gesammelt in schriftlicher Form zu beantworten.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Folgemonats nach Erhalt der letzten auf diplomatischem Wege erfolgten schriftlichen Notifikation der Vertragsparteien in Kraft, die bestätigt, dass die für das Inkrafttreten dieses Protokolls notwendigen innerstaatlichen Rechtsverfahren abgeschlossen sind.

Art. 10 Änderungen

Jegliche Änderung dieses Protokolls kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen verabschiedet werden. Sämtliche Änderungen bilden einen festen Bestandteil dieses Protokolls und treten im Einklang mit dem für das Inkrafttreten dieses Protokolls festgelegten Verfahren in Kraft.

Art. 11 Beendigung

1 Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege an die andere Vertragspartei beenden. Das Protokoll tritt sechs Monate nach Erhalt der Notifikation ausser Kraft.

2 Sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, bedeutet die Beendigung des Abkommens über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan vom 12. Mai 1994 ipso facto die Beendigung dieses Protokolls.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichnenden, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am 29. November 2021, in zwei Originalexemplaren, in kasachischer, französischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle von Abweichungen gilt der englische Wortlaut.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Marie-Gabrielle Ineichen-Fleisch

Für die
Regierung der Republik Kasachstan:

Bakhyt Sultanov