1 In Anerkennung der Notwendigkeit, die Art der zu erfüllenden Erfordernisse und der zu beurteilenden Kriterien zu berücksichtigen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren sowie gegebenenfalls Verfahren zur Erneuerung einer Zulassung oder Qualifikation so einfach wie möglich, angemessen und klar sind und als solche die Erbringung von Dienstleistungen nicht beschränken. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diese Verfahren nicht belastender sind als erforderlich, um die Erfüllung der Zulassungs- bzw. der Qualifikationserfordernisse für die Erbringung einer Dienstleistung nachzuweisen.
2 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die im Rahmen des Zulassungs- oder Qualifikationsverfahrens von den zuständigen Behörden verwendeten Abläufe sowie deren Entscheide allen Antragstellenden gegenüber unparteiisch sind. Bei Zulassungsverfahren sollten die zuständigen Behörden von den Anbietern der Dienstleistung, für die eine Zulassung erforderlich ist, operationell unabhängig und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig sein.
3 Soweit durchführbar vermeidet jede Vertragspartei, dass Antragstellende sich für jeden Antrag an mehr als eine zuständige Behörde wenden müssen, um die Erfüllung der Zulassungs- und Befähigungserfordernisse nachzuweisen.
4 Soweit durchführbar akzeptiert jede Vertragspartei Anträge elektronisch eingereichte Anträge gemäss denselben Echtheitskriterien, wie sie für Anträge in Papierform gelten.
5 Jede Vertragspartei akzeptiert im Einklang mit ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung beglaubigte Kopien anstelle der Originale.
6 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Gebühren im Zusammenhang mit dem Einreichen und Prüfen eines Zulassungsantrags sowie Gebühren für Qualifikationsverfahren verhältnismässig sind angesichts der den zuständigen Behörden entstehenden Kosten, einschliesslich der Kosten für die Aufsicht über die betreffende Dienstleistung.
7 Soweit durchführbar erlaubt jede Vertragspartei den Antragstellenden, ihren Antrag um Zulassung oder Überprüfung einer Qualifikation jederzeit einzureichen.
8 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Prüfungen zur Beurteilung von Qualifikationen falls erforderlich:
- a)
- angemessen häufig stattfinden;
- b)
- allen geeigneten Antragstellenden aus den Vertragsparteien offenstehen; und
- c)
- den Antragstellenden eine angemessene Frist für die Einreichung einer Prüfungsanmeldung einräumen.
9 Soweit durchführbar setzt jede Vertragspartei den üblichen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags fest.
10 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Behörden:
- a)
- ohne unangemessenen Verzug mit der Bearbeitung eines Antrags beginnen; und
- b)
- den Antragstellenden auf ihre Anfrage hin ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags geben.
11 Erachten die zuständigen Behörden einen Antrag als unvollständig, müssen sie innerhalb einer angemessenen Frist nach dessen Erhalt:
- a)
- die Antragstellenden darüber informieren, dass der Antrag als unvollständig erachtet wird;
- b)
- soweit durchführbar festlegen, welche Zusatzinformationen erforderlich sind, um den Antrag zu vervollständigen; und
- c)
- den Antragstellenden die Möglichkeit geben, ihren Antrag zu vervollständigen oder falls angebracht einen neuen Antrag einzureichen.
12 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Bearbeitung eines Zulassungsantrags, einschliesslich des endgültigen Entscheids über den Antrag, innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Einreichen eines vollständigen Antrags abgeschlossen wird. Die Antragsstellenden werden ohne unangemessenen Verzug über den endgültigen Entscheid informiert. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Zulassung erteilt wird, wenn alle geltenden Zulassungserfordernisse erfüllt sind, und dass diese Zulassung nach der Erteilung ohne unangemessenen Verzug und unter Einhaltung der darin genannten Modalitäten und Bedingungen in Kraft tritt.
13 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Bearbeitung eines Antrags zur Überprüfung einer Qualifikation innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Einreichen eines vollständigen Antrags abgeschlossen wird. Sobald die geltenden Qualifikationserfordernisse erfüllt sind, werden die Antragstellenden ohne unangemessenen Verzug informiert und zur Erbringung der Dienstleistung zugelassen, sofern auch allfällige andere geltende Erfordernisse erfüllt sind.
14 Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag um Zulassung oder Überprüfung einer Qualifikation ab, so muss sie:
- a)
- die Antragstellenden ohne unangemessenen Verzug und soweit möglich schriftlich darüber informieren;
- b)
- den Antragstellenden auf deren Anfrage hin die Gründe für die Ablehnung des Antrags mitteilen und gegebenenfalls allfällige Mängel aufzeigen;
- c)
- die Antragstellenden über die Fristen für einen allfälligen Wiedererwägungsantrag oder eine Beschwerde gegen den Entscheid informieren; und
- d)
- den Antragstellenden ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist einen neuen Antrag einzureichen, ausser bei Zulassungsverfahren, bei denen die Zahl der erteilten Zulassungen beschränkt ist, einschliesslich bei öffentlichen Ausschreibungen.