0.362.381.028

 AS 2024 229

Notenaustausch vom 10. Mai 2024
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1231 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2459 des Rates über die Anwendung einer erhöhten Visumgebühr in Bezug auf Gambia
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

In Kraft getreten am 10. Mai 2024

(Stand am 10. Mai 2024)

Übersetzung

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 10. Mai 2024

Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union
Generaldirektion
Justiz und Inneres

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 12. April 2024, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungs-abkommen), das am 26. Oktober 20041 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen-Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:

Durchführungsbeschluss des Rates zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2459 des Rates über die Anwendung einer erhöhten Visumgebühr in Bezug auf Gambia
Dokument des Rates: 16980/23 + COR 1
Datum der Annahme: 12. April 2024»2

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 12. April 2024 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Notenaustausch vom 11. Januar 20233 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2459 über die Anwendung einer erhöhten Visumgebühr in Bezug auf Gambia, beendigt.

Eine Kopie dieser Note wird der Europäischen Kommission, Generalsekretariat, SG.B.2, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

1 SR 0.362.31

2 Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1231 des Rates vom 12. April 2024 über die Anwendung einer erhöhten Visumgebühr in Bezug auf Gambia, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1231, 24.04.2024.

3 [AS 2023 49]