Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen für Projekte nach Artikel 54a MedBG und Artikel 29 GesBG.
2 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.
811.217
vom 8. Mai 2024 (Stand am 1. Juli 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 54a Absatz 6 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20061 (MedBG)
und auf Artikel 29 Absatz 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20162 (GesBG),
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen für Projekte nach Artikel 54a MedBG und Artikel 29 GesBG.
2 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.
Finanzhilfen für Projekte im Rahmen der Ausbildung im Sinne des GesBG oder der Aus- und Weiterbildung im Sinne des MedBG sowie der Berufsausübung werden gewährt, wenn:
1 Anrechenbar sind die Projektkosten, namentlich:
2 Es sind nur marktübliche Preise für Sach- oder Dienstleistungen anrechenbar.
1 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 600 000 Franken pro Projekt.
2 Sie bemisst sich nach:
3 Die Auszahlung kann gestaffelt erfolgen. Sie wird auf den Fortschritt des Projekts abgestimmt.
1 Das Gesuch um Finanzhilfe muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann die Gewährung von Finanzhilfen ausschreiben. In diesem Fall legt es die Frist für die Einreichung der Gesuche in der Ausschreibung fest.
3 Das BAG erlässt eine Wegleitung über die Einreichung der Gesuche und stellt entsprechende Formulare zur Verfügung. Es kann in der Wegleitung die Angaben nach Absatz 1 präzisieren und weitere Modalitäten der Gesuchseinreichung festlegen.
Zur fachlichen Beurteilung des Gesuchs kann das BAG Expertinnen und Experten beiziehen.
1 Die Finanzhilfen werden gewährt mittels:
2 In der Verfügung oder im Vertrag werden namentlich festgelegt:
3 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach den Bestimmungen des SuG.
Die Trägerschaften der Projekte informieren das BAG umgehend über wesentliche Änderungen der den Finanzhilfen zugrundeliegenden Projekten.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2028.