811.217

Verordnung
über die Finanzhilfen zur Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung

(EmGvV)

vom 8. Mai 2024 (Stand am 1. Juli 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 54a Absatz 6 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20061 (MedBG)
und auf Artikel 29 Absatz 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20162 (GesBG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen für Projekte nach Artikel 54a MedBG und Artikel 29 GesBG.

2 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

Art. 2 Voraussetzungen

Finanzhilfen für Projekte im Rahmen der Ausbildung im Sinne des GesBG oder der Aus- und Weiterbildung im Sinne des MedBG sowie der Berufsausübung werden gewährt, wenn:

a.
die Massnahmen geeignet sind, die Effizienz in der medizinischen Grundversorgung zu verbessern;
b.
das Projekt mindestens einen Beruf nach dem MedBG oder dem GesBG umfasst und über einen inter- oder intraprofessionellen Charakter verfügt;
c.
das Projekt auf andere Kontexte oder Regionen übertragbar ist; und
d.
die Indikatoren für die Evaluation der Projektauswirkungen in einem Evaluationskonzept definiert sind.
Art. 3 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind die Projektkosten, namentlich:

a.
Ausgaben, die unmittelbar mit der Vorbereitung, der Durchführung und der Leitung des Projekts zusammenhängen;
b.
Sachkosten;
c.
Kosten für die Evaluation der Projektauswirkungen.

Es sind nur marktübliche Preise für Sach- oder Dienstleistungen anrechenbar.

Art. 4 Bemessung

1 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 600 000 Franken pro Projekt.

2 Sie bemisst sich nach:

a.
der Art und Bedeutung des Projekts;
b.
dem Interesse des Bundes am Projekt;
c.
den Eigenleistungen und Beiträgen von Bundesstellen und Dritten.

3 Die Auszahlung kann gestaffelt erfolgen. Sie wird auf den Fortschritt des Projekts abgestimmt.

Art. 5 Gesuch

1 Das Gesuch um Finanzhilfe muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a.
Angaben über die Gesuchstellerin und die am Projekt Beteiligten;
b.
eine ausführliche Beschreibung des Projekts mit Angaben über Ziel, Vorgehen, Projektorganisation, erwartete Wirkungen, Reichweite, Nachhaltigkeit und Übertragbarkeit des Projekts;
c.
ein Evaluationskonzept;
d.
einen detaillierten Budgetplan mit Angaben über die an der Finanzierung Beteiligten und den beantragten Unterstützungsbeitrag;
e.
einen Zeitplan für die Durchführung des Projekts unter Angabe von Meilensteinen.

2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann die Gewährung von Finanzhilfen ausschreiben. In diesem Fall legt es die Frist für die Einreichung der Gesuche in der Ausschreibung fest.

3 Das BAG erlässt eine Wegleitung über die Einreichung der Gesuche und stellt entsprechende Formulare zur Verfügung. Es kann in der Wegleitung die Angaben nach Absatz 1 präzisieren und weitere Modalitäten der Gesuchseinreichung festlegen.

Art. 7 Form der Gewährung

1 Die Finanzhilfen werden gewährt mittels:

a.
einer Verfügung nach Artikel 16 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903 (SuG); oder
b.
eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Artikel 16 Absatz 2 SuG.

2 In der Verfügung oder im Vertrag werden namentlich festgelegt:

a.
die Höhe der Finanzhilfe;
b.
die Zahlungsmodalitäten für die Finanzhilfe;
c.
gegebenenfalls die Auflage, eine vertiefte Projektevaluation vorzunehmen;
d.
die periodische Berichterstattung namentlich über den Verlauf und den Abschluss des Projekts sowie die verwendeten Mittel.

3 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach den Bestimmungen des SuG.

Art. 8 Meldung von Änderungen

Die Trägerschaften der Projekte informieren das BAG umgehend über wesentliche Änderungen der den Finanzhilfen zugrundeliegenden Projekten.