Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- «Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2» bezieht sich auf die in Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris genannten Leitlinien für kooperative Ansätze gemäss den Anhängen der Beschlüsse 2/CMA.3 und 6/CMA.4;
- 2.
- «CMA» bezieht sich auf die als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris;
- 3.
- «international übertragenes Minderungsergebnis»:
- a.
- «Minderungsergebnis» bedeutet Emissionsreduktion oder -entnahme im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO2eq) in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris,
- b.
- «international übertragenes Minderungsergebnis», im Folgenden «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome), bedeutet ein Minderungsergebnis, dessen Verwendung zur Erreichung eines national festgelegten Beitrags oder zu anderen internationalen Minderungszwecken von einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris genehmigt wurde;
- 4.
- «erwerbende Stelle» bedeutet eine Stelle, welche die unter diesem Abkommen genehmigten ITMOs erhält;
- 5.
- «Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder ein Programm zur Minderung der Treibhausgasemissionen;
- 6.
- «Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei nach Artikel 4 dieses Abkommens;
- 7.
- «zweijährlicher Transparenzbericht» bezieht sich auf die Berichte gemäss Artikel 13 des Übereinkommens von Paris;
- 8.
- «entsprechende Berichtigung» bedeutet eine Berichtigung, die eine Partei im Rahmen der Berichterstattung über ihr nationales Register zur Vermeidung von Doppelzählungen bei der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 des Übereinkommens von Paris im Einklang mit den Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2 vornimmt;
- 9.
- «befugte Stelle» bedeutet eine Stelle, die von der übertragenden Partei ermächtigt wurde, sich an der Minderungsaktivität zu beteiligen und die Übertragung von nach diesem Abkommen genehmigten Minderungsergebnissen zu beantragen;
- 10.
- «erstmalige Übertragung» bedeutet die erstmalige internationale Übertragung von Minderungsergebnissen nach den Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2;
- 11.
- «internationales Register» bedeutet das Register der zentralisierten Abrechnungs- und Berichterstattungsplattform, die vom Sekretariat des Übereinkommens von Paris verwaltet wird;
- 12.
- «Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnisses in einem Register;
- 13.
- «andere internationale Minderungszwecke» bedeutet andere Minderungszwecke als die Erreichung von national festgelegten Beiträgen nach den Leitlinien gemäss Artikel 6 Absatz 2;
- 14.
- «Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität beschreibt;
- 15.
- «Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikatoren einer Minderungsaktivität, aus der Minderungsergebnisse stammen. Die befugte Stelle ist für die Erstellung des Berichts verantwortlich;
- 16.
- «national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contribution) bedeutet den Beitrag einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris im Sinne seines Artikels 3;
- 17.
- «NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum für die Umsetzung des NDC einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris;
- 18.
- «Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung entsprechender Angaben in einem Register zur Bestätigung einer Übertragung;
- 19.
- «Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Minderungsergebnissen;
- 20.
- «empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die international übertragenen Minderungsergebnisse zur möglichen Verwendung oder Übertragung in ihrem Register als ITMOs anerkennt;
- 21.
- «übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, bei der die Minderungsaktivitäten stattfinden oder stattfinden werden und die in ihrem Register die international übertragenen Minderungsergebnisse als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen anerkennt;
- 22.
- «Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft;
- 23.
- «Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in dem die inhaltliche Richtigkeit eines Monitoringberichts bestätigt wird;
- 24.
- «Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist.