(1) Hat ein Vertragsstaat aufgrund eines Ersuchens des anderen Vertragsstaates die Beförderung für eine Person, deren Freiheit durch behördliche Massnahmen eingeschränkt oder entzogen wurde, durch, aus oder in sein Hoheitsgebiet nach seinem innerstaatlichen Recht bewilligt, vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ihre Modalitäten. Verpflichtungen zur Einholung einer Beförderungsbewilligung durch die Justizbehörden der Vertragsstaaten bleiben unberührt.
(2) Die Beförderung wird grundsätzlich durch die zuständige Behörde des Vertragsstaates erledigt, durch den die Beförderung veranlasst wird. Die begleitenden Beamtinnen und Beamten dürfen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Beförderung durchgeführt wird, in Übereinstimmung mit dessen innerstaatlichem Recht nur die Amtshandlungen vornehmen, die mit der Beförderung der Person zusammenhängen, einschliesslich des Festhaltens der beförderten Person sowie der Eigensicherung. Zu diesem Zweck sind alle erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen und ist, falls erforderlich, auch die Anwendung von Zwangsmitteln zulässig. Die begleitenden Beamtinnen und Beamten melden unverzüglich alle Zwischenfälle, zu denen es auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates kommt, den zuständigen Behörden.
(3) Der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Beförderung durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 die Beförderung auf sein Verlangen entweder selbst oder selbst in Begleitung des ersuchenden Vertragsstaates durchführen.
(4) Von der beabsichtigten Beförderung ist die zuständige Polizeibehörde des anderen Vertragsstaates rechtzeitig unter Angabe der Zeit, der Beförderungsstrecke und des gewählten Verkehrsmittels sowie der Personalien der zu befördernden Person und der begleitenden Beamtinnen und Beamten zu verständigen.
(5) Die Beförderung hat auf der geeignetsten Strecke und ohne unnötigen Aufenthalt zu erfolgen.
(6) Im Falle des Entkommens der beförderten Person sind die begleitenden Beamtinnen und Beamten des ersuchenden Staates verpflichtet, diese sofort zu verfolgen und die Behörde des ersuchten Vertragsstaates sowie, wenn möglich, die nächste erreichbare Polizeidienststelle dieses Vertragsstaates sofort zu informieren. Die durchgeführte Verfolgung endet spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Verfolgung von den Beamtinnen und Beamten des ersuchten Vertragsstaates übernommen wird. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald die Behörde des ersuchten Vertragsstaates dies verlangt. Für die Durchführung der Verfolgung gelten die Bestimmungen des Artikels 16 entsprechend.
(7) In Fällen, bei denen die Beförderung keine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, ist es bei Einhaltung der allgemeinen Beförderungsbedingungen zulässig, die Beförderung mit dem Zug, auf dem Wasser- oder Luftweg durchzuführen. Bei Beförderungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Beförderungsunternehmen im Voraus zu verständigen.
(8) Die beförderten Personen benötigen weder ein Reisedokument noch ein Visum.
(9) Beförderungen im Sinne dieses Artikels sind insbesondere:
- 1.
- die Durchbeförderung von Zeuginnen und Zeugen zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins;
- 2.
- die Durchbeförderung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion;
- 3.
- die Durchbeförderung im Rahmen einer Rückführungsmassnahme auf dem Landweg zu einem auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates liegenden internationalen Flughafens;
- 4.
- Beförderungen von Zeuginnen und Zeugen zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins aus dem eigenen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates oder aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates in das eigene Hoheitsgebiet; sowie
- 5.
- Beförderungen zur Vollstreckung einer Strafe oder zur Vollstreckung einer sonstigen Sanktion aus dem eigenen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates oder aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates in das eigene Hoheitsgebiet.
Nummer 3 (Luftweg) gilt nicht für die Durchbeförderung im Rahmen einer Rückführungsmassnahme nach Satz 1.