844.12

Verordnung des WBF
über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

vom 25. März 2024 (Stand am 1. Mai 2024)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf die Artikel 11 Absatz 4 und 12 Absatz 4 der Verordnung vom 17. April 19911
über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten,

verordnet:

Art. 1 Einkommensgrenzen

1 Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner ein steuerbares Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer erzielen, das 51 800 Franken nicht übersteigt.

2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2700 Franken.

Art. 2 Vermögensgrenzen

1 Die Finanzhilfe wird für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner ein Vermögen haben, das 154 500 Franken nicht übersteigt.

2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 18 200 Franken.