641.811.912
Verordnung des EFD
über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe
vom 12. März 2024 (Stand am 1. Mai 2024)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 20241,2
verordnet:
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhält als Entschädigung für seinen Aufwand beim Vollzug der Gesetzgebung über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe folgenden Prozentsatz der laufenden Einnahmen:
- a.
- 2024: 9,60 Prozent;
- b.
- 2025: 7,80 Prozent;
- c.
- ab 2026: 6,00 Prozent.
2 Die Höhe der Vollzugsentschädigung wird periodisch vom BAZG überprüft.
Die Verordnung des EFD vom 5. Mai 20003 über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft.