641.811.912

Verordnung des EFD
über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe

vom 12. März 2024 (Stand am 1. Januar 2024)

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 45 Absatz 5 der Schwerverkehrsabgabeverordnung
vom 6. März 20001,

verordnet:

Art. 1 Entschädigung des BAZG

1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhält als Entschädigung für seinen Aufwand beim Vollzug der Gesetzgebung über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe folgenden Prozentsatz der laufenden Einnahmen:

a.
2024: 9,60 Prozent;
b.
2025: 7,80 Prozent;
c.
ab 2026: 6,00 Prozent.

2 Die Höhe der Vollzugsentschädigung wird periodisch vom BAZG überprüft.