173.321

Verordnung der Bundesversammlung
über die Richterstellen
am Bundesverwaltungsgericht

vom 15. März 2024 (Stand am 1. April 2024)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 12. Oktober 20232
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. November 20233,

beschliesst:

Art. 1 Stellen

Das Bundesverwaltungsgericht umfasst höchstens 65 Vollzeitstellen.

Art. 3 Übergangsbestimmung

Bis zum 31. Dezember 2029 können vorübergehend höchstens 70 Vollzeitstellen besetzt werden. Nach diesem Datum werden Richterinnen und Richter, die altershalber aus ihrem Amt ausscheiden, nicht ersetzt, bis nur noch 65 Vollzeitstellen besetzt sind.