747.224.121

Verordnung des BAV
über die Inkraftsetzung der Rheinschiffspersonalverordnung

vom 22. Februar 2023 (Stand am 1. April 2023)

Das Bundesamt für Verkehr (BAV),

gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751
über die Binnenschifffahrt,
in Ausführung des Beschlusses 2022-II-9 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt,

verordnet:

Art. 1 Inkraftsetzung der Rheinschiffspersonalverordnung

Die Rheinschiffspersonalverordnung wird in der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 8. Dezember 20222 beschlossenen Fassung auf der Rheinstrecke von der schweizerischen Landesgrenze bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel auf den 1. April 2023 in Kraft gesetzt.

2 Der Inhalt dieser Verordnung wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen kostenlos eingesehen oder im Internet abgerufen werden unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Rheinschiffspersonalverordnung oder unter www.ccr-zkr.org > Dokumente > ZKR Verordnungen > Rheinschiffspersonalverordnung (in deutscher und französischer Sprache).

Art. 2 Zuständige Organe

1 Die Schweizerischen Rheinhäfen sind mit dem Vollzug der Rheinschiffspersonalverordnung beauftragt.

2 Zuständige Behörde für die Inkraftsetzung der Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt im Sinne von § 1.03 ist das Bundesamt für Verkehr.

Art. 3 Gebührenordnung

Für die Tätigkeit der Schweizerischen Rheinhäfen ist deren jeweils geltende Gebührenordnung anwendbar.