0.412.123.209.14

 AS 2023 88

Übersetzung

Absprache
zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und dem Ordre des travailleurs sociaux et des thérapeutes conjugaux et familiaux du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern aus der Schweiz und Quebec

Abgeschlossen am 14. Juni 2022
In Kraft getreten am 20. Januar 2023

(Stand am 20. Januar 2023)

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
und
der Ordre des travailleurs sociaux et des thérapeutes conjugaux et familiaux
du Québec,
im Folgenden als «die Parteien» bezeichnet,

in Erwägung der am 14. Juni 20221 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend als «Vereinbarung» bezeichnet);

in Erwägung, dass diese Vereinbarung die Schaffung eines gemeinsamen Verfahrens zur Erleichterung und Beschleunigung der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen vorsieht, die in der Schweiz und in Quebec einen reglementierten Beruf ausüben;

in Erwägung, dass das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und der Ordre des travailleurs sociaux et des thérapeutes conjugaux et familiaux du Québec, rechtmässig errichtet gemäss dem Code des professions (RLRQ, c. C-26), im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d, 7 und 9 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Quebec die zuständigen Behörden für den Abschluss dieser Absprache über die gegenseitige Anerkennung sind;

im Bestreben, die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen, die den Beruf Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter in der Schweiz oder in Quebec ausüben, zu erleichtern, und nach Durchführung einer vergleichenden Analyse durch die zuständige Schweizer und Quebecer Behörde der im Hoheitsgebiet der Schweiz und von Quebec verlangten Berufsqualifikationen, gemäss dem in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung;

in Erwägung der Resultate der vergleichenden Analyse der Berufsqualifikationen, die von Personen, die zur Ausübung des Berufs Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiterin der Schweiz und in Quebec verlangt werden;

in Anbetracht dessen, dass die zuständigen Behörden nach dieser Analyse zum Schluss gekommen sind, dass sich der Beruf in Bezug auf die Praxisfelder zwischen der Schweiz und Quebec wesentlich unterscheidet;

in Anbetracht dessen, dass die in den Voraussetzungen zum Erhalt der Anerkennung der Berufsqualifikationen und der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung im Hoheitsgebiet der Schweiz oder Quebecs vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen dazu dienen, die für die Berufsausübung notwendigen Kompetenzen zu erwerben und die von den zuständigen Behörden festgestellten wesentlichen Unterschiede betreffend die Praxisfelder zwischen dem Beruf Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter in der Schweiz und in Quebec auszugleichen;

vereinbaren folgendes:

Art. 1 Gegenstand

Die vorliegende Absprache über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen legt auf der Grundlage des in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahrens die Modalitäten der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen fest, die den Beruf Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter ausüben.

Art. 2 Geltungsbereich

Die vorliegende Absprache gilt für natürliche Personen, die ein entsprechendes Gesuch einreichen und die im Hoheitsgebiet der Schweiz oder Quebecs:

a)
eine rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter besitzen; und
b)
einen Ausbildungsabschluss erworben haben, der von einer von der Schweiz oder Quebec anerkannten Behörde ausgestellt wurde.
Art. 3 Leitsätze

Als Leitsätze der vorliegenden Absprache gelten:

a)
der Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit;
b)
die Bewahrung der Qualität der beruflichen Dienstleistungen;
c)
die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Amtssprachen der betroffenen Gebiete;
d)
Ausgewogenheit, Transparenz und Gegenseitigkeit;
e)
die Wirksamkeit der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Art. 4 Begriffsbestimmungen

Für diese Absprache haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

4.1 «Herkunftsgebiet»

Gebiet, in dem die natürliche Person, die den Beruf Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter ausübt, über die rechtliche Befähigung zur Berufsausübung verfügt und den entsprechenden Ausbildungsabschluss erworben hat.

4.2 «Aufnahmegebiet»

Gebiet, in dem die zuständige Behörde ein Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen einer Person erhält, die eine rechtliche Befähigung zur Berufsausübung besitzt und ihren Ausbildungsabschluss in ihrem Herkunftsgebiet erworben hat.

4.3 «Gesuchstellende Person»

Natürliche Person, die bei der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets ein Gesuch um Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen einreicht.

4.4 «Begünstigte Person»

Gesuchstellende Person, deren Berufsqualifikationen von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets anerkannt wurden.

4.5 «Ausbildungsabschluss»

Diplom, Ausweis, Bescheinigung oder jeder sonstige Abschluss, der von einer von der Schweiz oder Quebec gemäss den jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anerkannten Behörde nach Beendigung einer im Rahmen eines in der Schweiz oder in Quebec zugelassenen Verfahrens erworbenen Ausbildung ausgestellt wird.

4.6 «Praxisfeld»

Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, die ein reglementierter Beruf abdeckt, einschliesslich dem Umfeld der Ausübung dieses Berufs.

4.7 «Rechtliche Befähigung zur Ausübung»

Ausweis, Berufsqualifikation oder jegliche andere Urkunde, die zur Ausübung des Berufs Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter verlangt ist und deren Ausstellung an Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gebunden ist.

4.8 «Berufserfahrung»

Tatsächliche und rechtmässige Ausübung des Berufs Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter, die im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens zur Anerkennung der Berufsqualifikationen berücksichtigt wird.

4.9 «Wesentlicher Unterschied»

Ein wesentlicher Unterschied bei den Ausbildungsabschlüssen besteht dann, wenn die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckten Fächer und die im Aufnahmegebiet verlangten Fächer sich in Bezug auf Dauer und/oder Inhalt (Stufen, Ausbildungsschwerpunkte, Fächer und Themen insgesamt) deutlich unterscheiden und wenn die Kenntnis dieser Fächer für die Ausübung des Berufs grundlegend ist. Bei der Ausbildungsdauer gilt eine Abweichung von mindestens einem Jahr als wesentlicher Unterschied.

Ein wesentlicher Unterschied bei den Praxisfeldern liegt vor, wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, die ein Beruf im Aufnahmegebiet umfasst, im Herkunftsgebiet nicht Bestandteil des betreffenden Berufs sind oder wenn sie besondere Modalitäten der Ausübung aufweisen, die im Herkunftsgebiet nicht vorhanden sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmegebiet gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckt werden.

4.10 «Ausgleichsmassnahme»

Mittel, das von einer zuständigen Behörde verlangt werden kann, um einen wesentlichen Unterschied in Bezug auf den Ausbildungsabschluss, das Praxisfeld oder beide auszugleichen. Neben der Berufserfahrung besteht die Ausgleichsmassnahme vorzugsweise aus einem Anpassungslehrgang oder, falls erforderlich, einer Eignungsprüfung.

Ausserdem kann eine Zusatzausbildung verlangt werden, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, den Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere den Schutz der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zu gewährleisten.

Jede Ausgleichsmassnahme muss verhältnismässig und so wenig einschränkend wie möglich sein und vor allem die Berufserfahrung der gesuchstellenden Personen berücksichtigen.

4.11 «Anpassungslehrgang»

Die Ausübung des Berufs Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter im Aufnahmegebiet unter Aufsicht einer berechtigten Person, allenfalls ergänzt durch eine Zusatzausbildung. Der Anpassungslehrgang wird beurteilt.

Die Modalitäten des im Arbeitsumfeld stattfindenden Lehrgangs, dessen Beurteilung sowie der berufliche Status der betreffenden Person werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets und gegebenenfalls im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz und Quebecs festgelegt.

4.12 «Eignungsprüfung»

Von den zuständigen Behörden der Schweiz oder Quebecs durchgeführte Kontrolle, die sich ausschliesslich auf die beruflichen Kenntnisse oder Kompetenzen der gesuchstellenden Person bezieht.

Art. 5 Voraussetzungen für den Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung im Aufnahmegebiet

In der Schweiz:

5.1
Gemäss der Analyse der Berufsqualifikationen, die von der gesuchstellenden Person aus Quebec zur Ausübung des Berufs Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter im Hoheitsgebiet der Schweiz verlangt sind, ist der Ausbildungsabschluss gleichwertig, die Berufsausübung in der Schweiz erfordert jedoch eine Ausgleichsmassnahme zum Erwerb der für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlichen Kenntnisse.
5.2
Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter in der Schweiz zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation festgelegten Voraussetzungen erfüllen:
a)
im Hoheitsgebiet von Quebec über die Bewilligung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter verfügen, ausgestellt vom Ordre des travailleurs sociaux et des thérapeutes conjugaux et familiaux du Québec, und einen Eintrag im Verzeichnis dieses Ordre;
b)
im Hoheitsgebiet von Quebec von einer von Quebec anerkannten Behörde einen der Ausbildungsabschlüsse erworben haben, die zur Bewilligung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter berechtigen und in Absatz 1 von Artikel 1.15 des Règlement sur les diplômes délivrés par les établissements d’enseignement désignés qui donnent droit aux permis et aux certificats de spécialistes des ordres professionnels (RLRQ, c. C-26, r. 2) aufgeführt sind;
c)
vorgängig oder berufsbegleitend folgende Ausgleichsmassnahmen erfolgreich abschliessen:
i.
eine auf drei (3) Monate verteilte Ausbildung von sechs (6) Tagen über die Entwicklung und die Herausforderungen des Sozialwesens,
ii.
eine Prüfung über die verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit und die Anwendung der Kenntnisse des Sozialversicherungsrechts auf die Behandlung konkreter Fälle.

In Quebec:

5.3
Gemäss der Analyse der Berufsqualifikationen, die von der gesuchstellenden Person mit einem Abschluss für das Hoheitsgebiet der Schweiz zur Ausübung des Berufs Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter im Hoheitsgebiet von Quebec verlangt sind, sind die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf das Praxisfeld folgende:
a)
die Bewilligung zur Ausübung von Tätigkeiten, die Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeitern vorbehalten sind (Absatz 1.1.1 von Artikel 37.1 des Code des professions);
b)
die Begleitung der Berufsausübung durch eine Berufskammer und die Verpflichtung zur Einhaltung mehrerer für Quebec geltender berufsspezifischer Reglemente und Standards, um die Qualität der Berufsausübung und den Schutz der Öffentlichkeit zu gewährleisten.
Aufgrund dieser wesentlichen Unterschiede wurden Ausgleichsmassnahmen festgelegt.
5.4
Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter in Quebec zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom Ordre des travailleurs sociaux et des thérapeutes conjugaux et familiaux du Québec festgelegten Voraussetzungen erfüllen:
a)
im Hoheitsgebiet der Schweiz die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter besitzen;
b)
im Hoheitsgebiet der Schweiz von einer von der Schweiz anerkannten Behörde einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse erhalten haben:
(i)
Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit, Spezialisierung Sozialarbeit, der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO),
(ii)
Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit, Studienrichtung Sozialarbeit, der Hochschule Luzern (HSLU),
(iii)
Bachelor of Science in Sozialer Arbeit der Berner Fachhochschule (BFH),
(iv)
Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit für die Berufsfelder Sozialpädagogik und Sozialarbeit der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW),
(v)
Bachelor of Science in Sozialer Arbeit, Studienrichtung Sozialarbeit, der Ostschweizer Fachhochschule (OST),
(vi)
Bachelor of Science in Sozialer Arbeit der Zürcher Fachhochschule (ZFH),
(vii)
Bachelor of Science in Lavoro sociale, opzione servizio sociale, der Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana (SUPSI);
c)
folgende Ausgleichsmassnahme abschliessen:
i.
die Zusatzausbildung von höchstens 17 Stunden, vermittelt vom Ordre des travailleurs sociaux et des thérapeutes conjugaux et familiaux du Québec oder jeder anderen von diesem anerkannten Institution, über die Gesetzgebung, die Reglementierung und die deontologischen Aspekte des Berufs Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter in Quebec;
d)
der Ausübung des Berufs angemessene Kenntnisse der französischen Sprache haben, gemäss den Anforderungen der Chartader französischen Sprache (RLRQ, c. C-11).

Der Ordre des travailleurs sociaux et des thérapeutes conjugaux et familiaux du Québec kann der gesuchstellenden Person gemäss Absatz 1.1 von Artikel 42.1 des Code des professions eine befristete Bewilligung ausstellen, bis sie die Zusatzausbildung besucht hat.

Art. 6 Wirkungen der Anerkennung

In Quebec:

6.1
Gesuchstellende Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, vom Ordre des travailleurs sociaux et des thérapeutes conjugaux et familiaux du Québec die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter.
6.2
Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter kann neben jenen, die anderweitig vom Gesetz erlaubt sind, folgende Berufstätigkeiten ausüben:
a)
Beurteilung des sozialen Funktionierens, Festlegung und Sicherstellung der Umsetzung eines Interventionsplans sowie Unterstützung und Wiederherstellung des sozialen Funktionierens der betreffenden Person, in Wechselseitigkeit mit ihrem Umfeld und mit dem Ziel, die optimale Entwicklung des Menschen im Austausch mit seiner Umgebung zu fördern (Code des professions, Art. 37 Abs. d) i));
b)
die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeiten, die Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeitern vorbehalten sind (Absatz 1.1.1 von Artikel 37.1 des Code des professions);
c)
Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter dürfen folgende Titel führen, die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern vorbehalten sind: «Travailleur social» und «Travailleuse sociale». Ausserdem dürfen sie folgende Abkürzungen verwenden: «T.S.P.», «P.S.W.», «T.S.» und «S.W.».

In der Schweiz:

6.3
Gesuchstellende Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation einen Anerkennungsentscheid, der die Gleichwertigkeit des Quebecer Abschlusses mit dem Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit oder dem Bachelor of Science in Sozialer Arbeit, Vertiefung Sozialarbeit, bestätigt.
6.4
Die rechtliche Befähigung zur Berufsausübung, auch als Selbstständigerwerbende, ergibt sich direkt aus dem Anerkennungsentscheid des SBFI.
Art. 7 Verfahren zur Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikationen

In der Schweiz:

7.1
Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen elektronisch über folgende Internetseite eingereicht werden:
www.sbfi.admin.ch/becc
7.2
Zur Anwendung dieser Absprache müssen die gesuchstellenden Personen auf dem über den oben genannten Link zugänglichen Informatikportal folgende Unterlagen hochladen:
a)
eine digitale Kopie ihrer Berufsqualifikationen; und
b)
einen Identitätsausweis.

In Quebec:

7.3
Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen an den Ordre des travailleurs sociaux et des thérapeutes conjugaux et familiaux du Québec gerichtet und elektronisch über folgende Internetseite eingereicht werden:
https://www1.otstcfq.org/
Gesuche sind über das dazu vorgesehene Formular zu erfassen, gleichzeitig sind die vom Ordre des travailleurs sociaux et des thérapeutes conjugaux et familiaux du Québec vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten.
7.4
Zur Anwendung dieser Absprache und zur Beantragung der Anerkennung der Berfusqualifikationen müssen die gesuchstellenden elektronisch folgende Dokumente einreichen:
a)
eine beglaubigte Kopie eines der in Artikel 5.4 b) genannten Ausbildungsabschlüsse;
b)
eine Bescheinigung des SBFI, dass die gesuchstellende Person die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter in der Schweiz besitzt und dass keine disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen im Zusammenhang mit der Berufsausübung gegen sie vorliegen;
c)
eine beglaubigte Kopie eines Identitätsnachweises mit einem Foto;
d)
einen Nachweis ausreichender Französischkenntnisse zur Ausübung des Berufs, wie in Artikel 35 der Charta der französischen Sprache (RLRQ, c. C-11) vorgeschrieben.

Die Behörden stützen sich bei der elektronischen Überprüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente auf die Verwaltungszusammenarbeit gemäss Artikel 10.

Art. 8 Von den zuständigen Behörden zur Bearbeitung der Gesuche angewandtes Verwaltungsverfahren

Die zuständigen Behörden wenden zur Prüfung der Anerkennungsgesuche folgendes Verwaltungsverfahren an:

a)
die zuständige Behörde des Aufnahmegebiets bestätigt den Erhalt des Dossiers der gesuchstellenden Person innerhalb von dreissig (30) Tagen nach dessen Eingang und setzt sie gegebenenfalls so rasch wie möglich über fehlende Unterlagen in Kenntnis;
b)
die zuständige Behörde des Aufnahmegebiets prüft ein Gesuch um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen zum Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung des Berufs Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter so rasch wie möglich;
c)
in jedem Fall informiert die zuständige Behörde des Aufnahmegebiets die gesuchstellende Person innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des vollständigen Dossiers schriftlich über die Bedingungen der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen sowie über die weiteren Bedingungen und Modalitäten zur Ausstellung der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung. Die zuständigen Behörden können diese Antwortfrist jedoch um dreissig (30) Tage verlängern;
d)
jede an eine gesuchstellende Person versandte Verfügung muss von den zuständigen Behörden begründet werden;
e)
die zuständigen Behörden informieren die gesuchstellenden Personen über die Rechtsmittel, die ihnen im Hinblick auf eine Wiedererwägung des Entscheids zu ihrem Gesuch zur Verfügung stehen.
Art. 9 Beschwerde im Hinblick auf eine Wiedererwägung des Entscheids der zuständigen Behörden

In der Schweiz:

9.1
In der Schweiz kann die gesuchstellende Person innerhalb von dreissig (30) Tagen ab Eröffnung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in Artikel 44 und folgende des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren beschrieben. Für eine Beschwerde ist eine Zustelladresse in der Schweiz erforderlich.

In Quebec:

9.2
Die gesuchstellende Person kann eine Wiedererwägung der Verfügung desOrdre des travailleurs sociaux et des thérapeutes conjugaux et familiaux du Québec verlangen, sofern diese die Anerkennung der Erfüllung einer anderen Voraussetzung als jener der Berufskompetenzen ablehnt, indem sie innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt dieser Verfügung beim Ordre des travailleurs sociaux et des thérapeutes conjugaux et familiaux du Québec einen schriftlichen Antrag auf Wiedererwägung einreicht.
Der vom Verwaltungsrat dem Ordre gebildete Ausschuss prüft den Wiedererwägungsantrag und stellt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Wiedererwägungsantrags schriftlich eine begründete Verfügung aus.
Dieser Ausschuss setzt sich aus Personen zusammen, die nicht der Instanz angehören, die den Entscheid ausgestellt hat, der Gegenstand des Wiedererwägungsantrags ist.
9.3
Der Ordre des travailleurs sociaux et des thérapeutes conjugaux et familiaux du Québec teilt der gesuchstellenden Person das Datum der Sitzung, an der ihr Wiedererwägungsantrag behandelt wird, mindestens fünfzehn (15) Tage vor dem Termin per Einschreiben mit.
9.4
Möchte die gesuchstellende Person eine schriftliche Stellungnahme abgeben, muss sie diese dem Ordre des travailleurs sociaux et des thérapeutes conjugaux et familiaux du Québec mindestens zwei (2) Tage vor der Sitzung, an der ihr Wiedererwägungsantrag behandelt wird, zustellen.
9.5
Der Entscheid des Ausschusses ist definitiv und muss der gesuchstellenden Person innerhalb von dreissig (30) Tagen ab dem Datum der Sitzung, an der er gefällt wurde, per Einschreiben oder über ein technologisches Mittel zugestellt werden.
Art. 10 Zusammenarbeit zwischen den Parteien

Die Parteien arbeiten eng zusammen und leisten einander Amtshilfe, um die Anwendung und die gute Funktionsweise der vorliegenden Absprache zu vereinfachen, insbesondere bei der Überprüfung der Richtigkeit und der Echtheit der eingereichten Dokumente.

Stellen die Vertragsparteien dieser Absprache nach Ausschöpfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel fest, dass eine Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Absprache ungelöst bleibt, können sie sich innerhalb einer angemessenen Frist an den bilateralen Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend «bilateraler Ausschuss») wenden.

Für diese Absprache bezeichnen die Parteien die folgenden Stellen als Kontaktstellen:

Für die Schweiz:

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
Ressort Internationale Bildungszusammenarbeit und Berufsqualifikationen IBQ
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern
kontaktstelle@sbfi.admin.ch

Für Quebec:

Direction des admissions et du perfectionnement
Ordre des travailleurs sociaux et des thérapeutes conjugaux et familiaux du Québec
255, boulevard Crémazie Est, bureau 800
Montréal (Québec) H2M 1L5
Telefon 514 731-3925 | Fax: 514 731-6785

Directrice des admissions et du perfectionnement de l’OTSCFQ
admission@otstcfq.org

Art. 11 Information

Die Parteien kommen überein, den gesuchstellenden Personen alle relevanten Informationen zu ihrem Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen zur Verfügung zu stellen.

Art. 12 Schutz personenbezogener Daten

Die Parteien gewährleisten den Schutz der von ihnen ausgetauschten personenbezogenen Daten gemäss den im Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Art. 13 Verkehr

Die Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Quebecs gemäss der für das jeweilige Hoheitsgebiet geltenden Gesetzgebung werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Art. 14 Änderungen am Beruf

Die Parteien verpflichten sich, einander über Änderungen an den von der vorliegenden Absprache betroffenen Ausbildungsabschlüssen und Praxisfeldern für den Beruf Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter zu informieren.

Sie unterrichten einander insbesondere dann, wenn diese Änderungen Anpassungen der Berufsstandards in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Folge haben, die sich auf die Ergebnisse der für diese Absprache durchgeführten vergleichenden Analyse auswirken könnten.

Sollten sich die Ergebnisse dieser vergleichenden Analyse durch solche Anpassungen wesentlich ändern, können Parteien eine entsprechende Änderung dieser Absprache vereinbaren, die dann Bestandteil dieser Absprache wird.

Art. 15 Umsetzung

Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse, alle erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung der vorliegenden Absprache zu treffen, um die Wirksamkeit der Anerkennung der Berufsqualifikationen von gesuchstellenden Personen zu gewährleisten.

Die vorliegende Absprache wird durch die Inkraftsetzung der notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umgesetzt. Die Parteien informieren einander über den Abschluss dieser Massnahmen.

Die Parteien setzen ihre jeweilige Kontaktstelle regelmässig über die zu diesem Zweck unternommenen Schritte in Kenntnis und unterrichten die Co-Präsidentinnen bzw. -Präsidenten des bilateralen Ausschusses über jegliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der vorliegenden Absprache.

Die Parteien übermitteln dem bilateralen Ausschuss eine Kopie dieser Absprache sowie eine Kopie jedes allfälligen Änderungsentwurfs.

Art. 16 Schlussbestimmungen

Die Parteien können diese Absprache nach Ablauf von zwei (2) Jahren nach ihrem Inkrafttreten im gegenseitigen Einvernehmen aktualisieren und allenfalls die erforderlichen Änderungen vornehmen.

Die Listen der Ausbildungsabschlüsse und der Studienprogramme können jedoch durch einen Briefwechsel zwischen den Parteien angepasst werden. Dem bilateralen Ausschuss wird eine Kopie dieses Austauschs zugestellt.

Die vorliegende Absprache kann im gegenseitigen Einvernehmen oder einseitig aufgelöst werden, wobei die Kündigung sechs (6) Monate nach Eingang der schriftlichen Notifikation wirksam wird.

Im Falle einer Änderung oder Kündigung bleiben die erworbenen Ansprüche der gesuchstellenden Personen unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.

Die gemäss dem ersten und zweiten Absatz dieses Artikels vorgenommenen Änderungen sind Bestandteil der vorliegenden Absprache. Sie werden wirksam, sobald die für ihre Anwendung notwendigen regulatorischen Massnahmen in Kraft getreten sind.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Absprache über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeitern unterzeichnet.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren am 14. Juni 2022.

Für das
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation:

Martina Hirayama

Für den
Ordre des travailleurs sociaux et thérapeutes
conjugaux et familiaux du Québec:

Pierre-Paul Malenfant