0.412.123.209.12

 AS 2023 87

Übersetzung

Absprache
zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und dem Ordre des sages-femmes du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen
von Hebammen aus der Schweiz und Quebec

Abgeschlossen am 14. Juni 2022

In Kraft getreten am 20. Januar 2023

(Stand am 20. Januar 2023)

das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
und
der Ordre des sages-femmes du Québec,
im Folgenden als «die Parteien» bezeichnet,

in Erwägung der am 14. Juni 20221 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend als «Vereinbarung» bezeichnet);

in Erwägung, dass diese Vereinbarung die Schaffung eines gemeinsamen Verfahrens zur Erleichterung und Beschleunigung der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen vorsieht, die in der Schweiz und in Quebec einen reglementierten Beruf ausüben;

in Erwägung, dass das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), und der Ordre des sages-femmes du Québec, rechtmässig errichtet gemäss dem Loi sur les sages-femmes du Québec (RLRQ, c.S-0.1), im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d, 7 und 9 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Quebec die zuständigen Behörden für den Abschluss dieser Absprache über die gegenseitige Anerkennung sind;

im Bestreben, die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen, die den Hebammenberuf ausüben, zu erleichtern, und nach Durchführung einer vergleichenden Analyse durch die zuständige Schweizer und Quebecer Behörde der im Hoheitsgebiet der Schweiz und von Quebec verlangten Berufsqualifikationen, gemäss dem in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung;

in Erwägung der Resultate der vergleichenden Analyse der Berufsqualifikationen, die von Personen, die den Hebammenberuf ausüben, im jeweiligen Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs verlangt werden;

in Anbetracht dessen, dass die zuständigen Behörden nach dieser Analyse zum Schluss gekommen sind, dass sich der Beruf in Bezug auf die Praxisfelder zwischen der Schweiz und Quebec wesentlich unterscheidet;

in Anbetracht dessen, dass die in den notwendigen Voraussetzungen zum Erhalt der Anerkennung der Berufsqualifikationen und der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung im Hoheitsgebiet der Schweiz oder Quebecs vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen den von den zuständigen Behörden festgestellten wesentlichen Unterschied betreffend die Praxisfelder zwischen dem Hebammenberuf in der Schweiz und in Quebec ausgleichen sollen;

vereinbaren Folgendes:

Art. 1 Gegenstand

Die vorliegende Absprache über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen legt auf der Grundlage des in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahrens die Modalitäten der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen fest, die den Hebammenberuf ausüben.

Art. 2 Geltungsbereich

Die vorliegende Absprache gilt für natürliche Personen, die ein entsprechendes Gesuch einreichen und die im Hoheitsgebiet der Schweiz oder Quebecs:

a)
eine rechtliche Befähigung zur Ausübung des Hebammenberufs besitzen; und
b)
einen Ausbildungsabschluss erworben haben, der von einer von der Schweiz oder Quebec anerkannten Behörde ausgestellt wurde.
Art. 3 Leitsätze

Als Leitsätze der vorliegenden Absprache gelten:

a)
der Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit;
b)
die Bewahrung der Qualität der beruflichen Dienstleistungen;
c)
die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Amtssprachen der betroffenen Gebiete;
d)
Ausgewogenheit, Transparenz und Gegenseitigkeit;
e)
die Wirksamkeit der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Art. 4 Begriffsbestimmungen

Für diese Absprache haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

4.1 «Herkunftsgebiet»

Gebiet, in dem die natürliche Person, die den Hebammenberuf ausübt, über die rechtliche Befähigung zur Berufsausübung verfügt und den entsprechenden Ausbildungsabschluss erworben hat.

4.2 «Aufnahmegebiet»

Gebiet, in dem die zuständige Behörde ein Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen einer Person erhält, die eine rechtliche Befähigung zur Berufsausübung besitzt und ihren Ausbildungsabschluss in ihrem Herkunftsgebiet erworben hat.

4.3 «Gesuchstellende Person»

Natürliche Person, die bei der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets ein Gesuch um Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen einreicht.

4.4 «Begünstigte Person»

Gesuchstellende Person, deren Berufsqualifikationen von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets anerkannt wurden.

4.5 «Ausbildungsabschluss»

Diplom, Ausweis, Bescheinigung oder jeder sonstige Abschluss, der von einer von der Schweiz oder Quebec gemäss den jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anerkannten Behörde nach Beendigung einer im Rahmen eines in der Schweiz oder in Quebec zugelassenen Verfahrens erworbenen Ausbildung ausgestellt wird.

4.6 «Praxisfeld»

Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, die ein reglementierter Beruf abdeckt, einschliesslich dem Umfeld der Ausübung dieses Berufs.

4.7 «Rechtliche Befähigung zur Ausübung»

Ausweis, Berufsqualifikation oder jegliche andere Urkunde, die zur Ausübung des Hebammenberufs verlangt ist und deren Ausstellung an Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gebunden ist.

4.8 «Berufserfahrung»

Tatsächliche und rechtmässige Ausübung des Hebammenberufs, die im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens zur Anerkennung der Berufsqualifikationen berücksichtigt wird.

4.9 «Wesentlicher Unterschied»

Ein wesentlicher Unterschied bei den Ausbildungsabschlüssen besteht dann, wenn die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckten Fächer und die im Aufnahmegebiet verlangten Fächer sich in Bezug auf Dauer und/oder Inhalt (Stufen, Ausbildungsschwerpunkte, Fächer und Themen insgesamt) deutlich unterscheiden und wenn die Kenntnis dieser Fächer für die Ausübung des Berufs grundlegend ist. Bei der Ausbildungsdauer gilt eine Abweichung von mindestens einem Jahr als wesentlicher Unterschied.

Ein wesentlicher Unterschied bei den Praxisfeldern liegt vor, wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, die ein Beruf im Aufnahmegebiet umfasst, im Herkunftsgebiet nicht Bestandteil des betreffenden Berufs sind oder wenn sie besondere Modalitäten der Ausübung aufweisen, die im Herkunftsgebiet nicht vorhanden sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmegebiet gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckt werden.

4.10 «Ausgleichsmassnahme»

Mittel, das von einer zuständigen Behörde verlangt werden kann, um einen wesentlichen Unterschied in Bezug auf den Ausbildungsabschluss, das Praxisfeld oder beide auszugleichen. Neben der Berufserfahrung besteht die Ausgleichsmassnahme vorzugsweise aus einem Anpassungslehrgang oder, falls erforderlich, einer Eignungsprüfung.

Ausserdem kann eine Zusatzausbildung verlangt werden, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, den Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere den Schutz der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zu gewährleisten.

Jede Ausgleichsmassnahme muss verhältnismässig und so wenig einschränkend wie möglich sein und vor allem die Berufserfahrung der gesuchstellenden Personen berücksichtigen.

4.11 «Anpassungslehrgang»

Die Ausübung des Hebammenberufs im Aufnahmegebiet unter Aufsicht einer berechtigten Person, allenfalls ergänzt durch eine Zusatzausbildung. Der Anpassungslehrgang wird beurteilt.

Die Modalitäten des im Arbeitsumfeld stattfindenden Lehrgangs, dessen Beurteilung sowie der berufliche Status der betreffenden Person werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets und gegebenenfalls im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz und Quebecs festgelegt.

4.12 «Eignungsprüfung»

Von den zuständigen Behörden der Schweiz oder Quebecs durchgeführte Kontrolle, die sich ausschliesslich auf die beruflichen Kenntnisse oder Kompetenzen der gesuchstellenden Person bezieht.

Art. 5 Voraussetzungen für den Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung im Aufnahmegebiet

In der Schweiz:

5.1
Gemäss der Analyse der Berufsqualifikationen, die von der gesuchstellenden Person aus Quebec zur Ausübung des Hebammenberufs im Hoheitsgebiet der Schweiz verlangt sind, ist der wesentliche Unterschied in Bezug auf das Praxisfeld folgender:
Die praktische Ausbildung erfolgt in der Schweiz hauptsächlich in einem Spital. Sie ermöglicht die Überwachung von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett unter der Verantwortung der Hebamme bei physiologischen Zuständen; dazu gehört in interprofessioneller Zusammenarbeit die Betreuung von Frauen und Neugeborenen mit Risiken oder Krankheiten.
Aufgrund dieses wesentlichen Unterschieds wurden Ausgleichsmassnahmen festgelegt.
5.2
Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Hebamme in der Schweiz zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom Schweizerischen Roten Kreuz festgelegten Voraussetzungen erfüllen:
a)
im Hoheitsgebiet von Quebec über die vom Ordre des sages-femmes du Québec ausgestellte Bewilligung verfügen;
b)
im Hoheitsgebiet von Quebec von einer von Quebec anerkannten Behörde den Ausbildungsabschluss erworben haben, der gemäss Artikel 1.31 des Règlement sur les diplômes délivrés par les établissements d’enseignement désignés qui donnent droit aux permis et aux certificats de spécialistes des ordres professionnels (RLRQ, c. C-26, r.2) zur vom Ordre des sages-femmes du Québec ausgestellten Bewilligung berechtigt;
c)
folgende Ausgleichsmassnahme abschliessen:
i)
einen Anpassungslehrgang von mindestens sechs (6) Wochen und höchstens drei (3) Monaten in der Geburtenabteilung eines Kantons- oder Universitätsspitals mit einer Neonatologie und einer vorgeburtlichen Station in der Schweiz. Entspricht der Beschäftigungsgrad nicht einer Vollzeitstelle, ist die Dauer des Anpassungslehrgangs entsprechend anzupassen.
Die in Unterabsatz i) von Buchstabe c) des ersten Absatzes von Artikel 5.2 erwähnte Dauer des Anpassungslehrgangs kann vom Schweizerischen Roten Kreuz unter Berücksichtigung der Berufserfahrung der gesuchstellenden Person nach ihrem Abschluss festgelegt werden. Die Berufserfahrung kann in Quebec oder anderswo erworben worden sein, und zwar im Rahmen einer Arbeitsstelle, eines Praktikums, einer Forschungstätigkeit oder einer zum Erhalt einer Qualifikation im Zusammenhang mit dem Hebammenberuf ausgeübten Tätigkeit.

In Quebec:

5.3
Gemäss der Analyse der Berufsqualifikationen, die von der gesuchstellenden Person mit einem Abschluss für das Hoheitsgebiet der Schweiz zur Ausübung des Hebammenberufs im Hoheitsgebiet von Quebec verlangt sind, ist der wesentliche Unterschied in Bezug auf das Praxisfeld folgender:
Die praktische Ausbildung in Quebec erfolgt hauptsächlich in einem Geburtshaus (ausserhalb eines Spitals) und ermöglicht die Betreuung der Schwangerschaft und der Geburt sowie die kontinuierliche nachgeburtliche Begleitung unter der Verantwortung der Hebamme, wenn alles normal abläuft. Die meisten Geburten finden ausserhalb des Spitals statt.
Aufgrund dieses wesentlichen Unterschieds wurden Ausgleichsmassnahmen festgelegt.
5.4
Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Hebammenberufs in Quebec zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom Ordre des sages-femmes du Québec festgelegten Voraussetzungen erfüllen:
a)
im Hoheitsgebiet der Schweiz die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Hebammenberufs besitzen;
b)
im Hoheitsgebiet der Schweiz von einer von der Schweiz anerkannten Behörde den Ausbildungsabschluss Bachelor of Science FH Hebamme erworben haben;
c)
folgende Ausgleichsmassnahme abschliessen:
i)
einen Anpassungslehrgang von mindestens sechs (6) Wochen und höchstens drei (3) Monaten in einem Geburtshaus mit einem Tätigkeitsumfang, der ausreicht, um insbesondere die Kompetenzen zu erwerben, die für eine Tätigkeit ausserhalb eines Spitals erforderlich sind, und um die vom Ordre des sages-femmes du Québec festgelegten Ziele zu erreichen. Entspricht der Beschäftigungsgrad nicht einer Vollzeitstelle, ist die Dauer des Anpassungslehrgangs entsprechend anzupassen;
Die Dauer des Anpassungslehrgangs wird unter Berücksichtigung der Berufserfahrung der gesuchstellenden Person nach ihrem Abschluss vom Ordre des sages-femmes du Québec festgelegt. Die Berufserfahrung kann in der Schweiz oder anderswo erworben worden sein, und zwar im Rahmen einer Arbeitsstelle, eines Praktikums, einer Forschungstätigkeit oder einer zum Erhalt einer Qualifikation im Zusammenhang mit dem Hebammenberuf ausgeübten Tätigkeit.
d)
der Ausübung des Berufs angemessene Kenntnisse der französischen Sprache haben, gemäss der Charta der französischen Sprache (RLRQ, c. C-11).
e)
Die gesuchstellende Person muss ausserdem folgende Bedingungen erfüllen:
i.
Besuch des Kurses «La profession sage-femme en contexte québécois», der von der Universität von Quebec in Trois-Rivières im Jahr nach der Annahme des Gesuchs um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen vermittelt wird;
ii.
Nachweis einer Qualifikation im Bereich geburtshilfliche Notfälle innerhalb der vorgegebenen Fristen (vom Ordre des sages-femmes du Québec anerkannte Ausbildungen) oder Abschluss einer solchen vor Beendigung des Anpassungslehrgangs;
iii.
Nachweis einer Qualifikation im Bereich fortgeschrittene Reanimation von Neugeborenen mit Intubation und Nabelschnurkatheter innerhalb der vorgegebenen Fristen (vom Ordre des sages-femmes du Québec anerkannte Ausbildungen) oder Abschluss einer solchen vor Beendigung des Anpassungslehrgangs;
iv.
Besuch der vom Ordre des sages-femmes du Québec online vermittelten Ausbildung Sage-femme: prescrire et administrer des médicaments dans le cadre de la nouvelle réglementation von höchstens zwölf (12) Stunden Dauer.
Art. 6 Wirkungen der Anerkennung

In Quebec:

6.1
Gesuchstellende Personen, die die in den Absätzen a) und b) von Artikel 5.4 und Artikel 7.4 beschriebenen Voraussetzungen und Modalitäten erfüllen, erhalten vom Ordre des sages-femmes du Québec gemäss den Artikeln 42.1 Abs. 1 und 42.3 des Code des professions eine befristete und beschränkte Bewilligung, um die in Artikel 5.4 Absatz c) vorgesehene Ausgleichsmassnahme zu absolvieren und gegebenenfalls die in Artikel 5.4 Absatz d) vorgesehene Bedingung zu erfüllen.
6.2
Gesuchstellende Personen, die alle in Artikel 5.4 genannten Voraussetzungen und die in Artikel 7.4 genannten Modalitäten erfüllen, erhalten vom Ordre des sages-femmes du Québec die Bewilligung zur Ausübung des Hebammenberufs.
6.3
Die Ausübung des Hebammenberufs ist in den Artikeln 6, 7 und 8 des Loi sur les sages-femmes definiert.

In der Schweiz:

6.4
Gesuchstellende Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten von der zuständigen Schweizer Behörde einen Anerkennungsentscheid, ausgestellt vom Schweizerischen Roten Kreuz, der die Gleichwertigkeit des Quebecer Titels mit dem Bachelor of Science FH Hebamme bestätigt.
6.5
Die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs, auch als Selbstständigerwerbende, ergibt sich direkt aus dem Anerkennungsentscheid des Schweizerischen Roten Kreuzes und der kantonalen Gesetzgebung.
Art. 7 Verfahren zur Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikationen

In der Schweiz:

7.1
Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen an folgende Adresse gerichtet werden:
Schweizerisches Rotes Kreuz
Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Gesundheitsberufe
Werkstrasse 18
3084 Wabern
7.2
Zur Anwendung dieser Absprache müssen die gesuchstellenden Personen beim Schweizerischen Roten Kreuz folgende Dokumente einreichen:
a)
eine Kopie des Ausbildungsabschlusses, der zur Bewilligung vom Ordre des sages-femmes du Québec berechtigt;
b)
einen Nachweis eines aktuellen Eintrags im Verzeichnis des Ordre des sages-femmes du Québec;
c)
einen Identitätsnachweis;
d)
gegebenenfalls andere Dokumente, anhand derer das Schweizerische Rote Kreuz die Dauer des in Artikel 5.2 c) vorgesehenen Lehrgangs bemessen kann.

In Quebec:

7.3
Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen sind an folgende Adresse zu richten:
Ordre des sages-femmes du Québec
1200, avenue Papineau, bureau 450
Montréal, QC, H2K 4R5
info@osfq.org
Telefon: 514 286-1313
Gratis-Telefon: 1 877 711-1313
Fax: 514 286-0008
Gesuche sind über das dazu vorgesehene Formular zu erfassen, gleichzeitig sind die vom Ordre des sages-femmes du Québec vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten.
7.4
Zur Anwendung dieser Absprache und zur Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen die gesuchstellenden Personen beim Ordre des sages-femmes du Québec folgende Dokumente einreichen:
a)
eine beglaubigte Kopie des in Artikel 5.4 Absatz b) genannten Ausbildungsabschluss, der zur Ausübung des Hebammenberufs berechtigt;
b)
eine beglaubigte Kopie der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung in der Schweiz, d. h. die Bescheinigung des Schweizerischen Roten Kreuzes, die die berufliche Niederlassung bestätigt und belegt, dass kein Verbot bzw. keine Einschränkung der Ausübung des Hebammenberufs sowie keine disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen;
c)
einen aktuellen Lebenslauf;
d)
eine beglaubigte Kopie eines Identitätsnachweises mit Foto;
e)
gegebenenfalls andere Dokumente, anhand derer der Ordre des sages-femmes du Québec die Dauer des in Artikel 5.4 c) vorgesehenen Lehrgangs bemessen kann;
f)
einen Nachweis ausreichender Französischkenntnisse zur Ausübung des Berufs, wie in Artikel 35 der Charta der französischen Sprache (RLRQ, c. C-11) vorgeschrieben.

Die Behörden stützen sich bei der elektronischen Überprüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente auf die Verwaltungszusammenarbeit gemäss Artikel 10.

Art. 8 Von den zuständigen Behörden zur Bearbeitung der Gesuche Angewandtes Verwaltungsverfahren

Die zuständigen Behörden wenden zur Prüfung der Anerkennungsgesuche folgendes Verwaltungsverfahren an:

a)
die zuständige Behörde des Aufnahmegebiets bestätigt den Erhalt des Dossiers der gesuchstellenden Person innerhalb von dreissig (30) Tagen nach dessen Eingang und setzt sie gegebenenfalls so rasch wie möglich über fehlende Unterlagen in Kenntnis;
b)
die zuständigen Behörden des Aufnahmegebiets prüfen Gesuche um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen zum Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung des Hebammenberufs so rasch wie möglich;
c)
in jedem Fall informiert die zuständige Behörde des Aufnahmegebiets die gesuchstellende Person innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des vollständigen Dossiers schriftlich über die Bedingungen der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen sowie über die weiteren Bedingungen und Modalitäten zur Ausstellung der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung. Die zuständigen Behörden können diese Antwortfrist jedoch um dreissig (30) Tage verlängern;
d)
jede an eine gesuchstellende Person versandte Verfügung muss von den zuständigen Behörden begründet werden;
e)
die zuständigen Behörden informieren die gesuchstellenden Personen über die Rechtsmittel, die ihnen im Hinblick auf eine Wiedererwägung des Entscheids zu ihrem Gesuch zur Verfügung stehen.
Art. 9 Beschwerde im Hinblick auf eine Wiedererwägung des Entscheids der zuständigen Behörden

In der Schweiz:

9.1
In der Schweiz kann die gesuchstellende Person innerhalb von dreissig (30) Tagen ab Eröffnung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in Artikel 44 und folgende des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren beschrieben. Für eine Beschwerde ist eine Zustelladresse in der Schweiz erforderlich.

In Quebec:

9.2
Die gesuchstellende Person kann eine Wiedererwägung der Verfügung des Verwaltungsrats des Ordre des sages-femmes du Québec verlangen, sofern dieser die Anerkennung der Erfüllung einer anderen Voraussetzung als jener der Berufskompetenzen ablehnt, indem sie innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt dieser Verfügung bei dem Ordre des sages-femmes einen schriftlichen Antrag auf Wiedererwägung einreicht.
9.3
Der Ordre des sages-femmes du Québec teilt der gesuchstellenden Person das Datum der Sitzung, an der ihr Wiedererwägungsantrag behandelt wird, mindestens fünfzehn (15) Tage vor dem Termin per Einschreiben oder über ein technologisches Mittel mit.
9.4
Möchte die gesuchstellende Person eine schriftliche Stellungnahme abgeben, muss sie diese dem Ordre des sages-femmes du Québec mindestens zwei (2) Arbeitstage vor der Sitzung, an der ihr Wiedererwägungsantrag behandelt wird, zustellen.
Der vom Verwaltungsrat der Ordre des sages-femmes du Québec gebildete Ausschuss prüft den Wiedererwägungsantrag und stellt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Wiedererwägungsantrags schriftlich eine begründete Verfügung aus.
Dieser Ausschuss setzt sich aus Personen zusammen, die nicht dem Verwaltungsrat des Ordre des sages-femmes du Québec angehören.
9.5
Der Entscheid des Ausschusses ist definitiv und muss der gesuchstellenden Person innerhalb von dreissig (30) Tagen ab dem Datum der Sitzung, an der er gefällt wurde, per Einschreiben oder über ein technologisches Mittel zugestellt werden.
Art. 10 Zusammenarbeit zwischen den Parteien

Die Parteien arbeiten eng zusammen und leisten einander Amtshilfe, um die Anwendung und die gute Funktionsweise der vorliegenden Absprache zu vereinfachen, insbesondere bei der Überprüfung der Richtigkeit und der Echtheit der eingereichten Dokumente.

Im Hinblick auf die Durchführung von Anpassungslehrgängen und die Unterstützung der gesuchstellenden Personen bemühen sich die Parteien soweit möglich, sich gegenseitig über mögliche Praktikumsplätze in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu informieren.

Stellen die Vertragsparteien dieser Absprache nach Ausschöpfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel fest, dass eine Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Absprache ungelöst bleibt, können sie sich innerhalb einer angemessenen Frist an den bilateralen Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend «bilateraler Ausschuss») wenden.

Für diese Absprache bezeichnen die Parteien die folgenden Stellen als Kontaktstellen:

Für die Schweiz:

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
Ressort Internationale Bildungszusammenarbeit und Berufsqualifikationen IBQ
Einsteinstrasse 2
3003 Bern
kontaktstelle@sbfi.admin.ch

Für Quebec:

Présidente de l’Ordre des sages-femmes du Québec
presidente@osfq.org
1200, avenue Papineau
Montréal (Québec) H2K 4R5

Art. 11 Information

Die Parteien kommen überein, den gesuchstellenden Personen alle relevanten Informationen zu ihrem Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen zur Verfügung zu stellen.

Art. 12 Schutz personenbezogener Daten

Die Parteien gewährleisten den Schutz der von ihnen ausgetauschten personenbezogenen Daten gemäss den im Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Art. 13 Verkehr

Die Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Quebecs gemäss der für das jeweilige Hoheitsgebiet geltenden Gesetzgebung werden von dieser Absprache nicht berührt.

Art. 14 Änderungen am Beruf

Die Parteien verpflichten sich, einander über Änderungen an den von der vorliegenden Absprache betroffenen Ausbildungsabschlüssen und Praxisfeldern für den Hebammenberuf zu informieren.

Sie unterrichten einander insbesondere dann, wenn diese Änderungen Anpassungen der Berufsstandards in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Folge haben, die sich auf die Ergebnisse der für diese Absprache durchgeführten vergleichenden Analyse auswirken könnten.

Sollten sich die Ergebnisse dieser vergleichenden Analyse durch solche Anpassungen wesentlich ändern, können die Parteien eine entsprechende Änderung dieser Absprache vereinbaren, die dann Bestandteil dieser Absprache wird.

Art. 15 Umsetzung

Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse, alle erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung der vorliegenden Absprache zu treffen, um die Wirksamkeit der Anerkennung der Berufsqualifikationen von gesuchstellenden Personen zu gewährleisten.

Die vorliegende Absprache wird durch die Inkraftsetzung der notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umgesetzt. Die Parteien informieren einander über den Abschluss dieser Massnahmen.

Die Parteien setzen ihre jeweilige Kontaktstelle regelmässig über die zu diesem Zweck unternommenen Schritte in Kenntnis und unterrichten die Co-Präsidentinnen bzw. -Präsidenten des bilateralen Ausschusses über jegliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der vorliegenden Absprache.

Die Parteien Behörden übermitteln dem bilateralen Ausschuss eine Kopie dieser Absprache sowie eine Kopie jedes allfälligen Änderungsentwurfs.

Art. 16 Schlussbestimmungen

Die Parteien können diese Absprache nach Ablauf von zwei (2) Jahren nach ihrem Inkrafttreten im gegenseitigen Einvernehmen aktualisieren und allenfalls die erforderlichen Änderungen vornehmen.

Die Listen der Ausbildungsabschlüsse, Studienprogramme und Anerkennungsperioden können durch einen Briefwechsel zwischen den Parteien angepasst werden. Dem bilateralen Ausschuss wird eine Kopie dieses Austauschs zugestellt.

Die vorliegende Absprache kann im gegenseitigen Einvernehmen oder einseitig aufgelöst werden, wobei die Kündigung sechs (6) Monate nach Eingang der schriftlichen Mitteilung wirksam wird.

Im Falle einer Änderung oder Kündigung bleiben die erworbenen Ansprüche der gesuchstellenden Personen unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.

Die gemäss dem ersten und zweiten Absatz dieses Artikels vorgenommenen Änderungen sind Bestandteil der vorliegenden Absprache. Sie werden wirksam, sobald die für ihre Anwendung notwendigen regulatorischen Massnahmen in Kraft getreten sind.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Absprache über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Hebammen unterzeichnet.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren am 14. Juni 2022.

Für
das Staatsekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation:

Martina Hirayama

Für
den Ordre des Sages-femmes
du Québec:

Julie Pelletier