Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Zeichnerinnen und Zeichner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie sind als Mitarbeitende in Unternehmen der Branchen Architektur, Ingenieurbau, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Raumplanung tätig.
- b.
- Sie bearbeiten Planungsgrundlagen, Modelle und Pläne für die unterschiedlichsten Bau- oder Raumplanungsprojekte; ihre Haupttätigkeit ist das Zeichnen massstabgetreuer Pläne und das Modellieren von digitalen Modellen, mithilfe von computergestützten Werkzeugen; sie verfügen über die erforderlichen Fähigkeiten im technischen Skizzieren sowie im Freihandzeichnen.
- c.
- Sie unterstützen die Projektleitung in organisatorischen und fachtechnischen Belangen und übernehmen administrative Aufgaben wie allgemeine Korrespondenz, Abklärungen, Recherchen sowie Einholen von Offerten.
2 Innerhalb des Berufs der Zeichnerin und des Zeichners EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a.
- Architektur;
- b.
- Ingenieurbau;
- c.
- Innenarchitektur;
- d.
- Landschaftsarchitektur;
- e.
- Raumplanung.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.