1. Besuche von Personen einer Vertragspartei, die den Zugang zu klassifizierten militärischen Informationen oder zu Einrichtungen eines Auftragnehmers der anderen Vertragspartei, in denen klassifizierte militärische Informationen gehandhabt werden, notwendig machen, erfordern der vorhergehenden Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde des Gastgeberlandes.
2. Besuchsanträge müssen folgende Angaben enthalten:
- a.
- Vorname(n) und Nachname, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass oder ID-Kartennummer jeder Besucherin/jedes Besuchers;
- b.
- offizielle Funktion mit dem Namen der Einrichtung, des Unternehmens oder der Organisation, die jede Besucherin/jeder Besucher vertritt;
- c.
- Personensicherheitsbescheinigung jeder Besucherin/jedes Besuchers;
- d.
- geplantes Besuchsdatum (bei wiederkehrenden Besuchen ist der gesamte Zeitraum der Besuche zu vermerken);
- e.
- Zweck des Besuchs;
- f.
- die geplante Klassifizierungsstufe der klassifizierten militärischen Informationen, zu denen Zugang gewährt wird;
- g.
- ob der Besuch auf Regierungs- oder Wirtschaftsinitiative erfolgt;
- h.
- Name und Adresse der zu besuchenden Einrichtung, des Unternehmens oder der Organisation; und
- i.
- Namen, Stellung und wenn möglich Telefonnummer der zu besuchenden Personen.
3. Besuchsanträge müssen der zuständigen Sicherheitsbehörde der Gastgeberpartei mindestens zwanzig (20) Tage vor Besuchsbeginn unterbreitet werden.
4. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig schriftlich darüber, welche Behörden für das Verfahren, die Prüfung und die Überwachung der Besuchsanträge zuständig sind.
5. In dringenden Fällen kann ein Antrag bis mindestens fünf (5) Tage vor Besuchsbeginn eingereicht werden.
6. Anträge, inklusive für wiederkehrende Besuche bei einer bestimmten Einrichtung, Anlage oder Organisation im Zusammenhang mit einem spezifischen klassifizierten Projekt oder einem Auftrag, können für eine Zeitspanne von höchstens zwölf (12) Monaten gestellt werden. Ist zu erwarten, dass ein bestimmter Besuch nicht innerhalb der bewilligten Besuchsdauer abgeschlossen werden kann oder eine Verlängerung der Gesamtzeitspanne für wiederkehrende Besuche notwendig wird, muss die Gastpartei einen neuen Antrag gemäss dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren stellen.
7. Die zuständige Sicherheitsbehörde der Gastgeberpartei stellt dem Sicherheitsbeauftragten der zu besuchenden Einrichtung, Anlage oder Organisation alle Informationen über die für einen Besuch genehmigten Personen zur Verfügung. Die Besuchsvorkehrungen für Personen, denen die Genehmigung für wiederkehrende Besuche erteilt wurde, können direkt mit dem Sicherheitsbeauftragten der betreffenden Einrichtung, Anlage oder Organisation getroffen werden.
8. Alle Besucherinnen und Besucher sind an die Sicherheitsvorschriften des Gastlandes und den einschlägigen Bestimmungen der zu besuchenden Einrichtung, Anlage oder Organisation gebunden.