0.514.128.11

 AS 2023 79

Originaltext

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Republik Korea
über den gegenseitigen Schutz von
klassifizierten militärischen Informationen

Abgeschlossen am 16. Dezember 2022
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 2. Februar 2023

(Stand am 2. Februar 2023)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Korea

(nachstehend «Vertragspartei» oder «Vertragsparteien») genannt,

geleitet vom Wunsch, im Bereich Verteidigung zusammenzuarbeiten sowie

vom Willen, die unter dem vorliegenden Abkommen ausgetauschten klassifizierten militärischen Informationen zu schützen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Anwendungsbereich

Das vorliegende Abkommen legt die Anwendungsverfahren von Sicherheitsgrundsätzen zum Schutz der zwischen den Vertragsparteien gemäss nationalem Recht beider Vertragsparteien ausgetauschten klassifizierten militärischen Informationen fest.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des vorliegenden Abkommens gelten die folgenden Begriffe:

a.
«Klassifizierte militärische Informationen»: alle verteidigungsrelevanten Informationen und Material jeder Art und in jeder Form, die oder das von den zuständigen Behörden einer der Vertragsparteien gemäss ihrem nationalen Recht als klassifizierte Informationen eingestuft sind und gegen unbefugte Weitergabe geschützt werden müssen;
b.
«Auftragnehmer»: eine natürliche oder juristische Person, die die Rechtsfähigkeit besitzt, klassifizierte Aufträge auszuführen;
c.
«klassifizierter Vertrag»: ein Vertrag, der durchsetzbare Rechte und Pflichten zwischen zwei oder mehreren Auftragnehmern, die den Zugang zu militärisch klassifizierten Informationen benötigen, schafft und definiert;
d.
«übermittelnde Partei»: die Vertragspartei, die militärisch klassifizierte Informationen erzeugt;
e.
«empfangende Partei»: die Vertragspartei, an die militärisch klassifizierte Informationen übermittelt werden;
f.
«Dritte Partei»: jede Person, öffentliche oder private Institution, nationale oder internationale Organisation oder ein Staat, die oder der nicht Vertragspartei des vorliegenden Abkommens ist;
g.
«Personensicherheitsbescheinigung»: ein durch die zuständige Sicherheitsbehörde einer der Vertragsparteien gemäss nationalem Recht herausgegebenes Dokument, das bestätigt, dass eine natürliche Person zum Zugang zu klassifizierten militärischen Informationen berechtigt ist; und
h.
«Betriebssicherheitserklärung»: ein durch die zuständige Sicherheitsbehörde einer der Vertragsparteien herausgegebenes Dokument, das bestätigt, dass ein Unternehmen/eine Einrichtung über die Fähigkeit verfügt, klassifizierte militärische Informationen gemäss nationalem Recht und Vorschriften zu schützen.
Art. 3 Klassifizierungsstufen

1.  Vor der Übermittlung werden klassifizierten militärischen Informationen folgende zweckentsprechende Klassifizierungsstufen zugewiesen:

Schweizerische Eidgenossenschaft

Korea

Gleichwertiger Begriff in Englisch

GEHEIM / SECRET / SEGRETO

군사 Ⅱ급 비밀

SECRET

VERTRAULICH / CONFIDENTIEL / CONFIDENZIALE

군사 Ⅲ급 비밀

CONFIDENTIAL

INTERN / INTERNE / AD USO INTERNO

군사 대외비

RESTRICTED

2.  Die empfangende Partei stellt sicher, dass die von der übermittelnden Partei übermittelten klassifizierten militärischen Informationen mit einer gleichwertigen nationalen Klassifizierungsstufe gemäss Absatz 1 dieses Artikels gekennzeichnet werden.

3.  Von der übermittelnden Partei übermittelte Vervielfältigungen von oder Auszüge aus klassifizierten militärischen Informationen werden von der empfangenden Partei gemäss der ursprünglich von der übermittelnden Partei zugewiesenen Klassifizierungsstufe markiert.

4.  Die empfangende Partei darf zugewiesene Klassifizierungsstufen nur nach vorheriger Einholung der schriftlichen Zustimmung der übermittelnden Partei ändern.

5.  Die übermittelnde Partei informiert die empfangende Partei über jegliche Änderung der Klassifizierungsstufe ihrer klassifizierten militärischen Informationen, worauf die empfangende Partei die klassifizierten militärischen Informationen entsprechend neu klassifiziert.

6.  Die höchste Klassifizierungsstufe für zwischen den Vertragsparteien ausgetauschte klassifizierte Informationen ist GEHEIM/SECRET/SEGRETO/SECRET / 군사Ⅱ급 비밀.

Art. 4 Zuständige Sicherheitsbehörden

1.  Die zuständigen Sicherheitsbehörden im Sinne des vorliegenden Abkommens sind:

a.
für den Schweizerischen Bundesrat:
Digitalisierung und Cybersicherheit VBS (DCS VBS)
im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS);
b.
für die Regierung der Republik Korea:
Militärischer Nachrichtendienst des Verteidigungsministeriums.

2.  Die Vertragsparteien informieren einander gegenseitig über jegliche Änderung hinsichtlich ihrer zuständigen Sicherheitsbehörde.

3.  Die Vertragsparteien ergreifen die notwendigen Massnahmen zur gemeinsamen Koordination aller Anforderungen und Abläufe bei der Umsetzung des vorliegenden Abkommens.

Art. 5 Zugang zu klassifizierten militärischen Informationen

1.  Der Zugang zu unter dem vorliegenden Abkommen ausgetauschten klassifizierten militärischen Informationen ist beschränkt auf Personen:

a.
mit entsprechendem Erfordernis zur Ausführung ihrer dienstlichen oder beruflichen Aufgaben im Rahmen eines klassifizierten Projekts unter dem vorliegenden Abkommen, nach dem Grundsatz «Kenntnis nur wenn nötig»;
b.
die über eine dafür von der zuständigen Sicherheitsbehörde ausgestellte Personensicherheitsbescheinigung verfügen; und
c.
die über ihre Pflichten zum Schutz von klassifizierten militärischen Informationen entsprechend nationalem Recht und den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens informiert worden sind.
Art. 6 Schutz von klassifizierten militärischen Informationen

1.  Die übermittelnde Partei:

a.
stellt sicher, dass alle herausgegebenen klassifizierten militärischen Informationen zweckmässig entsprechend Artikel 3 klassifiziert sind;
b.
informiert die empfangende Partei über jegliche nachträgliche Änderung in der Einstufung oder Deklassifizierung von solchen klassifizierten militärischen Informationen; und
c.
informiert die empfangende Partei über alle Voraussetzungen zur Freigabe oder Beschränkungen in der Nutzung der klassifizierten militärischen Informationen.

2.  Die empfangende Partei:

a.
gewährleistet gemäss den von der übermittelnden Partei erhaltenen klassifizierten militärischen Informationen dieselbe Klassifizierungsstufe wie ihren eigenen, entsprechend Artikel 3 des vorliegenden Abkommens; und
b.
gewährleistet, dass klassifizierte militärische Informationen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt wurden, ausser es liegt eine schriftliche Zustimmung der übermittelnden Partei vor.

3.  Keine der Vertragsparteien darf klassifizierte militärische Informationen ohne vorliegende schriftliche Zustimmung der übermittelnden Partei an eine Drittpartei weitergeben, sie veröffentlichen oder Zugang dazu gewähren.

Art. 7 Übermittlung von klassifizierten militärischen Informationen

1.  Ausser anderweitiger Abmachung zwischen den Vertragsparteien werden klassifizierte militärische Informationen auf militärischem oder diplomatischem Weg übermittelt. Wenn die Übermittlung via diese Kanäle unpraktisch ist oder den Empfang der klassifizierten Informationen unangemessen verzögert, kann die Weitergabe durch entsprechend sicherheitsüberprüfte Personen vorgenommen werden, die über eine von der übermittelnden Partei ausgestellte Kurierbescheinigung verfügen.

2.  In Übereinstimmung mit in beiderseitigem Einvernehmen bestimmten Sicherheitsverfahren können die Vertragsparteien klassifizierte militärische Informationen auf elektronischem Weg übermitteln.

Art. 8 Einzelheiten zu Sicherheitsstandards

Um vergleichbare Sicherheitsstandards zu erreichen und aufrechtzuerhalten, stellt jede Vertragspartei der anderen alle Änderungen ihrer nationalen Gesetzgebung sowie auf Ersuchen Informationen über ihre Sicherheitsverfahren zum Schutz von klassifizierten militärischen Informationen zur Verfügung und erleichtert als notwendig erachtete Besuche von Vertretern der zuständigen Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei zur Besprechung dieser Verfahren.

Art. 9 Besuche

1.  Besuche von Personen einer Vertragspartei, die den Zugang zu klassifizierten militärischen Informationen oder zu Einrichtungen eines Auftragnehmers der anderen Vertragspartei, in denen klassifizierte militärische Informationen gehandhabt werden, notwendig machen, erfordern der vorhergehenden Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde des Gastgeberlandes.

2.  Besuchsanträge müssen folgende Angaben enthalten:

a.
Vorname(n) und Nachname, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass oder ID-Kartennummer jeder Besucherin/jedes Besuchers;
b.
offizielle Funktion mit dem Namen der Einrichtung, des Unternehmens oder der Organisation, die jede Besucherin/jeder Besucher vertritt;
c.
Personensicherheitsbescheinigung jeder Besucherin/jedes Besuchers;
d.
geplantes Besuchsdatum (bei wiederkehrenden Besuchen ist der gesamte Zeitraum der Besuche zu vermerken);
e.
Zweck des Besuchs;
f.
die geplante Klassifizierungsstufe der klassifizierten militärischen Informationen, zu denen Zugang gewährt wird;
g.
ob der Besuch auf Regierungs- oder Wirtschaftsinitiative erfolgt;
h.
Name und Adresse der zu besuchenden Einrichtung, des Unternehmens oder der Organisation; und
i.
Namen, Stellung und wenn möglich Telefonnummer der zu besuchenden Personen.

3.  Besuchsanträge müssen der zuständigen Sicherheitsbehörde der Gastgeberpartei mindestens zwanzig (20) Tage vor Besuchsbeginn unterbreitet werden.

4.  Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig schriftlich darüber, welche Behörden für das Verfahren, die Prüfung und die Überwachung der Besuchsanträge zuständig sind.

5.  In dringenden Fällen kann ein Antrag bis mindestens fünf (5) Tage vor Besuchsbeginn eingereicht werden.

6.  Anträge, inklusive für wiederkehrende Besuche bei einer bestimmten Einrichtung, Anlage oder Organisation im Zusammenhang mit einem spezifischen klassifizierten Projekt oder einem Auftrag, können für eine Zeitspanne von höchstens zwölf (12) Monaten gestellt werden. Ist zu erwarten, dass ein bestimmter Besuch nicht innerhalb der bewilligten Besuchsdauer abgeschlossen werden kann oder eine Verlängerung der Gesamtzeitspanne für wiederkehrende Besuche notwendig wird, muss die Gastpartei einen neuen Antrag gemäss dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren stellen.

7.  Die zuständige Sicherheitsbehörde der Gastgeberpartei stellt dem Sicherheitsbeauftragten der zu besuchenden Einrichtung, Anlage oder Organisation alle Informationen über die für einen Besuch genehmigten Personen zur Verfügung. Die Besuchsvorkehrungen für Personen, denen die Genehmigung für wiederkehrende Besuche erteilt wurde, können direkt mit dem Sicherheitsbeauftragten der betreffenden Einrichtung, Anlage oder Organisation getroffen werden.

8.  Alle Besucherinnen und Besucher sind an die Sicherheitsvorschriften des Gastlandes und den einschlägigen Bestimmungen der zu besuchenden Einrichtung, Anlage oder Organisation gebunden.

Art. 10 Klassifizierte Aufträge

1.  Wird von einer Vertragspartei beabsichtigt, mit einem Auftragnehmer der andern Vertragspartei einen klassifizierten Auftrag abzuschliessen oder einem eigenen Auftragnehmer zu bewilligen, einen klassifizierten Auftrag oder eine Zusammenarbeit mit einem Auftragnehmer der andern Vertragspartei einzugehen, muss sie die andere Vertragspartei um eine Bestätigung ersuchen, dass sowohl der potentielle Auftragnehmer über eine entsprechende Betriebssicherheitserklärung als auch alle im Auftrag involvierten Personen über Personensicherheitsbescheinigungen verfügen.

2.  Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien unterrichten einander gegenseitig über jegliche Änderungen der Personensicherheitsbescheinigungen und Betriebssicherheitserklärungen, insbesondere, wenn diese zurückgezogen oder herabgestuft werden.

3.  Alle unter dem vorliegenden Abkommen abgeschlossenen klassifizierten Aufträge müssen einen Sicherheitsanhang mit den folgenden Angaben beinhalten:

a
Klassifizierungsrichtlinien und Liste der klassifizierten militärischen Informationen;
b
Vorgehensweise für die Mitteilung von Änderungen der Sicherheitsstufen von klassifizierten militärischen Informationen;
c
Kommunikationskanäle und Mittel zur elektronischen Übermittlung;
d
Transportverfahren; und
e
zuständige Behörden für die Koordination der im klassifizierten Auftrag vorgesehenen Sicherheit.

4.  Beim Ablauf eines klassifizierten Auftrags und dem dazugehörigen Sicherheitsanhang kann, falls nicht anderweitig festgelegt, die übermittelnde Partei nach ihrem Ermessen die Rückgabe der Informationen verlangen, ausser diese werden nach Ablauf des klassifizierten Auftrags und des Sicherheitsanhangs noch benötigt für die Benutzung und den Unterhalt des von der empfangenden Partei erzeugten Materials.

5.  Die Vertragsparteien sind befugt, Kontrollen bei Auftragnehmern durchzuführen, wenn dies für den Schutz von klassifizierten militärischen Informationen der anderen Partei für notwendig befunden wird.

Art. 11 Verletzung von Sicherheitsbestimmungen

Im Falle eines Verlusts von klassifizierten militärischen Informationen oder dem Verdacht einer Offenlegung an unbefugte Personen informiert die empfangende Partei die übermittelnde Partei umgehend und leitet eine entsprechende Untersuchung der Sicherheitsverletzung ein. Bei Bedarf arbeitet die übermittelnde Partei bei solchen Untersuchungen mit. Die übermittelnde Partei wird über das Untersuchungsergebnis und die getroffenen oder zu treffenden Massnahmen informiert.

Art. 12 Kosten

Falls nicht anderweitig vereinbart, trägt jede Vertragspartei die eigenen Kosten, die ihr auf Grund der Umsetzung des vorliegenden Abkommens entstehen.

Art. 13 Beilegung von Streitigkeiten

1.  Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder die Umsetzung des vorliegenden Abkommens werden gütlich in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien beigelegt und weder an ein nationales oder internationales Gericht noch an eine Schlichtungsstelle weitergezogen.

2.  Während der Beilegung von Streitigkeiten gemäss Paragraph 1 dieses Artikels erfüllen beide Vertragsparteien weiterhin ihre Verpflichtungen unter dem vorliegenden Abkommen.

Art. 14 Änderung und Überprüfung

1.  Das vorliegende Abkommen kann auf Ersuchen einer der Vertragsparteien überprüft und in beiderseitigem schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen treten entsprechend dem in Artikel 15 beschriebenen Verfahren in Kraft.

2.  Ein Änderungsantrag kann durch jede der Vertragsparteien schriftlich vorgeschlagen werden. Die Antwort der anderen Vertragspartei muss innert dreissig (30) Tagen nach Erhalt des Antrags erfolgen.

Art. 15 Inkraftsetzung, Dauer und Beendigung

1.  Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Datum des Empfangs der letzten Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg darüber informieren, dass ihr internes zur Inkraftsetzung erforderliches rechtliches Verfahren abgeschlossen worden ist.

2.  Das vorliegende Abkommen ist fünf (5) Jahre gültig und wird automatisch um ein (1) weiteres Jahr verlängert, falls nicht eine der Vertragspartien die andere Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs (6) Monaten vor Ablauf des Abkommens über ihren Wunsch zu dessen Auflösung in Kenntnis setzt.

3.  Die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen in Artikel 6 betreffend den Schutz von allen ausgetauschten klassifizierten militärischen Informationen behalten ungeachtet der Beendigung des vorliegenden Abkommens ihre Gültigkeit.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichnenden, von ihren jeweiligen Regierungen ordnungsgemäss bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Unterschrieben in zwei Urschriften in Thun am 16. Dezember 2022 in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Roger Michlig

Für die
Regierung der Republik Korea:

Keum Chang-rok