172.019.1

Verordnung
über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben

(EMBAV)

vom 22. November 2023 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. März 20231 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG),

verordnet:

1. Abschnitt: Geltung des EMBAG

Art. 1

1 Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesrat und den Parlamentsdiensten, den eidgenössischen Gerichten und der Bundesanwaltschaft über deren Unterstellung unter das EMBAG werden im Bundesblatt veröffentlicht.

2 Der Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei (Bereich DTI der BK) veröffentlicht eine Liste der Bundesbehörden, die nach Absatz 1 dem EMBAG unterstellt sind, sowie der für sie geltenden Bestimmungen des EMBAG.

2. Abschnitt: Unternehmen «eOperations Schweiz AG»

Art. 2

1 Der Bund beteiligt sich durch den Erwerb von Aktien am Unternehmen «eOperations Schweiz AG».

2 Die Departemente und die Bundeskanzlei können das Unternehmen «eOperations Schweiz AG» als externe Leistungserbringerin für die folgenden Leistungen einsetzen, sofern sie diese zugleich für Behörden der Kantone und Gemeinden erbringt:

a.
Beschaffung, Aufbau und Betrieb von Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT‑Mittel);
b.
Beschaffung und Erbringung von Dienstleistungen in Zusammenhang mit IKT‑Mitteln.

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) übt im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei die Aktionärsrechte aus. Es ist Ansprechpartner für die Leitungsorgane des Unternehmens «eOperations Schweiz AG».

4 Die Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Beschaffungsverfahren an das Unternehmen «eOperations Schweiz AG» richtet sich nach der Verordnung vom 24. Oktober 20122 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung.

3. Abschnitt: Open Government Data

Art. 3

1 Für die Anforderungen an die Veröffentlichung nach Artikel 10 Absätze 1 und 4 EMBAG gilt:

a.
Zeitnah sind Veröffentlichungen, wenn die Daten der Öffentlichkeit möglichst unmittelbar nach ihrer Beschaffung oder Erstellung und Zusammenstellung als strukturierte Daten zugänglich gemacht werden; die Verwaltungseinheiten berücksichtigen dabei insbesondere die Art der Daten und ihren Nutzen für die Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft; Daten, die sich laufend verändern, sind unmittelbar nach der Erfassung mithilfe einer elektronischen Schnittstelle zu veröffentlichen.
b.
Maschinenlesbar sind Veröffentlichungen, wenn ein standardisiertes oder etabliertes Format verwendet wird, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen die Daten leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können; soweit möglich werden die Daten zusätzlich über elektronische Schnittstellen angeboten.
c.
Offene Formate sind elektronische Formate, die einen direkten Zugang zu den Daten und deren maschinelle Bearbeitung erleichtern, öffentlich vollständig dokumentiert sind und ohne immaterialgüterrechtliche oder sonstige rechtliche Einschränkungen genutzt werden können; das Bundesamt für Statistik (BFS) veröffentlicht eine Liste der empfohlenen Formate.

2 Daten aus öffentlich finanzierter Forschung gelten nicht als Verwaltungsdaten nach Artikel 10 Absatz 1 EMBAG. Sie müssen nicht nach den Anforderungen nach Absatz 1 öffentlich zugänglich gemacht werden.

4. Abschnitt: Harmonisierung der Daten von Bundesbehörden

Art. 4 Grundsätze

1 Mit dem Ziel, die Mehrfachnutzung von Daten zu erleichtern, stellen die dem EMBAG unterstehenden Bundesbehörden sicher, dass Daten, die dieselbe Bedeutung haben, gleich beschrieben werden (Harmonisierung).

2 Sie beschreiben und harmonisieren die Daten und Schnittstellen gemäss deren Lebenszyklus.

3 Sie teilen dem BFS mit, wer die Ansprechpersonen für ihre Aufgaben nach diesem Kapitel sind.

4 Die Metadaten der harmonisierten Daten sind auf der Interoperabilitätsplattform des BFS zu veröffentlichen.

Art. 5 Koordination unter den Behörden

1 Das BFS entwickelt die für die Harmonisierung erforderlichen Instrumente.

2 Es koordiniert die Standardisierungs- und Harmonisierungsaufgaben zwischen den beteiligten Stellen und setzt sich für eine gemeinsame Darstellungsform der Metadaten ein.

Art. 6 Koordination in Querschnittsbereichen

1 Behörden, die hauptsächlich für Sachbereiche zuständig sind, in denen mehrere Behörden Daten bearbeiten, bringen ihre Anliegen beim BFS ein.

2 Das BFS legt in gegenseitigem Einvernehmen die beteiligten Behörden und die Sachbereiche fest.

Art. 7 Verfahren

1 Das BFS erfasst den Harmonisierungsbedarf in Zusammenarbeit mit den Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Stellen und stellt die Information den beteiligten Behörden zur Verfügung.

2 Es bildet thematische Arbeitsgruppen und informiert die betroffenen Behörden darüber. Diese bestimmen ihre Vertretung in den Arbeitsgruppen.

3 Die thematischen Arbeitsgruppen erarbeiten gemeinsam die semantischen Standards oder schlagen vor, welche bereits vorhandenen semantischen Standards verwendet werden sollen. Soweit möglich und sinnvoll einigen sie sich auf einen einzigen gemeinsamen Standard.

4 Die Behörden veröffentlichen die semantischen Standards auf der Interoperabilitätsplattform und aktualisieren regelmässig ihre Informationen und die Metadaten in geeigneter Form. Sie sind für die Korrektheit der Angaben verantwortlich.

5 Das BFS regelt die Erfordernisse und das Verfahren für die Veröffentlichung der Metadaten auf der Interoperabilitätsplattform.

6 Die dem EMBAG unterstehenden Bundesbehörden übernehmen die semantischen Standards für ihre Daten.

Art. 8 Metadaten

1 Die Metadaten müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a.
eine allgemeine Umschreibung des Inhalts;
b.
die verantwortliche Behörde;
c.
die Zugänglichkeit der Daten;
d.
die Struktur der Daten;
e.
die Nomenklaturen;
f.
die Qualitätsmerkmale.

2 Das BFS legt im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei die Einzelheiten dieser Kategorien von Metadaten sowie deren Form fest.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Metadaten der Geobasisdaten des Bundesrechts; diese richten sich nach der Geoinformationsgesetzgebung. Das BFS stellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landestopografie die Veröffentlichung auf der Interoperabilitätsplattform sicher.

5. Abschnitt: Kostenbeteiligung der Kantone

Art. 9

1 Die Beteiligung der Kantone an den Kosten von IKT-Mitteln der Bundesbehörden nach Artikel 11 Absatz 4 EMBAG wird aufgrund der gesamten Sach- und Personalkosten einschliesslich der Amortisation proportional zum Nutzungsvolumen festgelegt.

2 Das Nutzungsvolumen eines Kantons umfasst die Nutzung der IKT-Mittel durch seine Behörden und Gemeinden sowie durch die von ihm mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.

3 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, schliesst die IKT-Mittel bereitstellende Bundesbehörde mit den IKT-Mittel nutzenden Kantonen eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung ab. Die Nutzung durch die Kantone kann auch in Verträgen mit dem Unternehmen «eOperations Schweiz AG» geregelt werden.

6. Abschnitt: Pilotversuche

Art. 10 Auskunfts- und Dokumentationspflicht

1 Die für den Pilotversuch zuständige Stelle informiert den Bereich DTI der Bundeskanzlei und die zuständigen Aufsichts- und Koordinationsstellen jährlich über den aktuellen Stand des Pilotversuchs.

2 Bei einem besonderen Vorkommnis informiert sie innerhalb von einem Monat darüber.

Art. 11 Finanzierung

Pilotversuche nach Artikel 15 EMBAG werden über die bewilligten Kredite der Departemente und der Bundeskanzlei oder über die zentrale Mittelzuteilung nach Artikel 33 der Verordnung vom 25. November 20203 über die digitale Transformation und die Informatik finanziert.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Anhang

(Art. 12)

Änderung eines anderen Erlasses

4

4 Die Änderung kann unter AS 2023 754 konsultiert werden.