444.21

Verordnung
über die unabhängige Kommission für historisch belastetes Kulturerbe

(VUKBK)

vom 22. November 2023 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 57c Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG),

verordnet:

1. Abschnitt: Aufgaben und Stellung

Art. 1 Kommission

Die unabhängige Kommission für historisch belastetes Kulturerbe (Kommission) ist eine ständige Verwaltungskommission mit beratender Funktion nach Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV).

Art. 2 Aufgaben

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

a.
Sie berät den Bundesrat und die Bundesverwaltung in Fragen im Zusammenhang mit historisch belastetem Kulturerbe.
b.
Sie berät den Bundesrat und die Bundesverwaltung betreffend den Umgang mit historisch belasteten Kulturgütern im Eigentum der Eidgenossenschaft.
c.
Auf Anfrage des Bundesamtes für Kultur (BAK) erarbeitet sie in Einzelfällen von historisch belasteten Kulturgütern auf Gesuch hin nicht bindende Empfehlungen; dabei kann sie neben der Empfehlung zur Rückgabe von Kulturgütern auch Empfehlungen allgemeiner Art erarbeiten.
Art. 3 Behandlung von Einzelfällen

1 Das BAK kann der Kommission Einzelfälle nach Artikel 2 Buchstabe c zur Behandlung zuweisen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Eine natürliche oder juristische Person hat das BAK gebeten, die Kommission um Erarbeitung einer nicht bindenden Empfehlung zu ersuchen.
b.
Das Kulturgut befindet sich in der Schweiz oder der Handwechsel des Kulturgutes erfolgte in der Schweiz.
c.
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin erbringt den Nachweis, dass bereits angemessene Bestrebungen zur Einigung im Einzelfall erfolgt sind.
d.
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin erbringt den Nachweis, dass bereits angemessene Bemühungen zur Nachforschung der Provenienz des Kulturgutes erfolgt sind.

2 Es weist der Kommission einen Einzelfall nicht zur Behandlung zu, wenn dieser Gegenstand eines laufenden oder abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens ist.

3 Hält die Kommission eine Empfehlung für angebracht, so erarbeitet sie diese und übermittelt sie dem BAK. Es informiert den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin.

Art. 4 Förderung gerechter Lösungen

Bei ihrer Tätigkeit fördert die Kommission gerechte Lösungen unter Berücksichtigung der «Washington Conference Principles on Nazi-Confiscated Art» vom 3. Dezember 1998 und der «Terezín Declaration on Holocaust Era Assets and Related Issues» vom 30. Juni 2009.

Art. 5 Jahresbericht

Die Kommission erstattet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 6 Stellung

1 Die Kommission ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig.

2 Die Mitglieder der Kommission üben ihr Amt persönlich und unabhängig aus.

3 Die Kommission ist administrativ dem BAK angegliedert.

2. Abschnitt: Mitgliedschaft

Art. 8 Wahl der Mitglieder

Der Bundesrat erlässt ein Anforderungsprofil für die Kommissionsmitglieder. Er wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und die weiteren Mitglieder der Kommission.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 9 Reglement

Die Kommission legt ihre Arbeitsweise in einem Reglement fest. Sie kann für unterschiedliche Sachgebiete zusätzliche Reglemente zu ihrer eigenen Organisation erlassen. Die Reglemente bedürfen der Genehmigung des EDI.

Art. 10 Arbeitsweise

1 Die Kommission kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Bei Bedarf können dafür externe Experten und Expertinnen sowie Interessensvertretungen hinzugezogen werden.

2 Die Kommission erarbeitet ihre Empfehlungen nach Artikel 2 Buchstabe c in Ausschüssen von mindestens fünf Mitgliedern, darunter der Präsident oder die Präsidentin.

3 Für jeden Einzelfall nach Artikel 2 Buchstabe c wird ein neuer Ausschuss zusammengesetzt. Bei der Zusammensetzung ist den spezifischen historischen Kontexten entsprechend Rechnung zu tragen.

4 Entscheide zu Empfehlungen nach Artikel 2 Buchstabe c erfolgen im einfachen Mehrheitsverhältnis. Der Präsident oder die Präsidentin hat den Stichentscheid.

Art. 11 Zusammenarbeit

1 Die Kommission kann nach Bedarf direkt mit inländischen und ausländischen Amtsstellen, Organisationen und Privatpersonen zusammenarbeiten.

2 Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben externe Gutachten und Berichte von Drittpersonen einholen.

Art. 12 Veröffentlichungen

1 Die Kommission veröffentlicht ihre Empfehlungen in geeigneter Form.

2 Sie macht ihre Reglemente sowie von Dritten erstellte Gutachten und Berichte der Öffentlichkeit zugänglich.

Art. 13 Urheberrecht

1 Der Bundesrat und nachgeordnete Dienststellen sind berechtigt, im Rahmen des amtlichen Interesses die von Kommissionsmitgliedern in Ausübung ihrer Kommissionstätigkeit hervorgebrachten urheberrechtlich geschützten Werke zu verwenden.

2 Das Verwendungsrecht umfasst insbesondere die Vervielfältigung, die Veröffentlichung, die Verbreitung, die Übersetzung sowie die Speicherung in elektronischen Ablagen und die Herstellung von Mikrofilmen.

3 Der Urheber oder die Urheberin des Werkes hat nur Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, wenn das Werk kommerziell verwertet wird.

4. Abschnitt: Sekretariat

Art. 14

1 Das Sekretariat untersteht fachlich dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kommission, administrativ dem BAK.

2 Es unterstützt die Kommission in fachlicher Hinsicht, pflegt den Kontakt mit inländischen und ausländischen Amtsstellen und Organisationen und wirkt als Presse- und Auskunftsstelle gegenüber der Öffentlichkeit.

3 Es erledigt die administrativen Angelegenheiten und unterstützt die Kommission bei der Berichterstattung und der Information der Öffentlichkeit.

5. Abschnitt: Entschädigung

Art. 15

1 Die Finanzierung der Kommissionstätigkeiten wird durch das EDI sichergestellt.

2 Die Mitglieder der Kommission werden nach der RVOV3 entschädigt.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 16

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.