128.31

Verordnung
über die Personensicherheitsprüfungen

(VPSP)

vom 8. November 2023 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 48, 83 Absatz 3, 84 Absatz 1 und 86 Absatz 4 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 20201 (ISG),
Artikel 41b Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20052 (AIG),
Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983 (AsylG),
Artikel 6a Absatz 5 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20014 (AwG),
Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20005 (BPG), Artikel 14 Absatz 2 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19956 (MG),
Artikel 24 Absatz 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20037 (KEG) sowie Artikel 20a Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20078 (StromVG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

(Art. 2 Abs. 3 und 4, 28, 30, 31 und 48 ISG)

1 Diese Verordnung regelt die folgenden Verfahren:

a.
die Personensicherheitsprüfungen (PSP) nach dem ISG;
b.
die Sicherheitsprüfungen nach den Artikeln 41b Absatz 2 AIG und 6a Absatz 2 AwG;
c.
die Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach den Artikeln 29a AsylG, 20b BPG, 14 MG und 20a StromVG;
d.
die Personensicherheitsprüfungen nach den Artikeln 23 Absatz 2 Buchstabe d und 103 Absatz 3 Buchstabe d MG;
e.
die Beurteilungen des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials nach Artikel 113 Absatz 4 Buchstabe d MG;
f.
die Zuverlässigkeitskontrollen nach Artikel 24 Absatz 1 KEG.

2 Sie regelt zudem:

a.
die Organisation der für die Durchführung der Personensicherheitsprüfungen zuständigen Fachstellen (Fachstellen PSP);
b.
die Sicherheitsbescheinigung für Personen;
c.
die Verantwortung für den Datenschutz in Zusammenhang mit dem Informationssystem nach Artikel 45 ISG sowie die Datensicherheit;
d.
die periodische Kontrolle der Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Personensicherheitsprüfungen durch eine externe Stelle.

3 Sie legt im Zuständigkeitsbereich des Bundesrats fest:

a.
die Funktionen, die eine Prüfung nach Absatz 1 erfordern;
b.
die Zuordnung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten zu den Prüfstufen;
c.
die zuständigen einleitenden und entscheidenden Stellen.
Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:

a.
die verpflichteten Behörden nach Artikel 2 Absatz 1 ISG;
b.
die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19989;
c.
die Armee;
d.
die Kantone.

2 Die Geltung dieser Verordnung für die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199710 (RVOG) und Organisationen nach Artikel 2 Absatz 4 RVOG richtet sich nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 202311 (ISV).

3 Vorbehalten bleiben die eigenen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 84 Absatz 1 ISG der verpflichteten Behörden über:

a.
die Funktionen, für welche die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erforderlich ist;
b.
die Zuordnung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten zu den Prüfstufen;
c.
die zuständigen einleitenden und entscheidenden Stellen.

2. Abschnitt: Funktionenlisten

Art. 3 Zuordnung

(Art. 28 Abs. 1 ISG und 24 Abs. 1 KEG)

1 Für die Bundesverwaltung und Organisationen nach Artikel 2 Absatz 4 RVOG12 gelten folgende Funktionenlisten:

a.
für Personensicherheitsprüfungen nach dem ISG: die Funktionenliste nach Anhang 1;
b.
für Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach dem AsylG: die Funktionenliste nach Anhang 2;
c.
für Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach dem BPG: die Funktionenliste nach Anhang 3.

2 Für die Armee gelten folgende Funktionenlisten:

a.
für Personensicherheitsprüfungen nach dem ISG: die Funktionenliste nach Anhang 4;
b.
für Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach Artikel 14 MG: die Funktionenliste nach Anhang 5.

3 Für Funktionen nach Artikel 20a Absatz 1 StromVG gilt die Funktionenliste nach Anhang 6.

4 Die Projektanten einer neuen Kernanlage, Inhaber einer Rahmen-, Bau- oder Betriebsbewilligung und die Adressaten einer Stilllegungsverfügung für Kernanlagen führen eine Liste der Funktionen, die eine Zuverlässigkeitskontrolle nach Artikel 24 Absatz 1 KEG erfordern. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) legt die Anforderungen an diese Listen und deren Aktualisierung in Richtlinien fest.

Art. 4 Änderung

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann auf Antrag der Departemente und der Bundeskanzlei über die Ergänzung oder Änderung der Funktionenlisten nach den Anhängen 1–6 entscheiden. Es konsultiert vorgängig die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit.

Art. 5 Veröffentlichung, Aufbewahrung und Bekanntgabe

1 Die Anhänge 1, 4 und 6 werden nach Artikel 6 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200413 nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.

2 Das VBS bewahrt die Funktionenlisten nach den Anhängen 1, 4 und 6 auf und gibt sie den Stellen und Personen bekannt, welche Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.

Art. 6 Aktualitätsprüfung

(Art. 28 Abs. 2 ISG)

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei prüfen die Aktualität der Funktionenlisten in ihrem Zuständigkeitsbereich:

a.
mindestens alle drei Jahre;
b.
bei Reorganisationen oder der Übernahme oder Abgabe von Aufgaben.

2 Sie erstatten dem VBS darüber Bericht und stellen bei Bedarf Antrag auf Änderung nach Artikel 4.

3. Abschnitt: Prüfungen ohne Funktionenlisten

Art. 8 Prüfungen bei kantonalen Angestellten und Dritten

(Art. 29 Abs. 1 Bst. b und c sowie 3 ISG und 24 Abs. 1 KEG)

1 Das VBS entscheidet auf Antrag des Kantons, ob eine Funktion von kantonalen Angestellten die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beinhaltet. Es konsultiert vorgängig die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit. Vorbehalten bleibt Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e.

2 Bevor bei Dritten eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt wird, prüfen folgende Stellen, ob eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegt:

a.
im Rahmen des Betriebssicherheitsverfahrens: die Fachstelle für Betriebssicherheit;
b.
in allen anderen Fällen: die Informationssicherheitsbeauftragte oder der Informationssicherheitsbeauftragte des jeweiligen Departements beziehungsweise der Bundeskanzlei.
Art. 9 Ausserordentliche Zuverlässigkeitskontrolle des ENSI

Funktionen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 1 KEG nur kurzzeitig erfüllen, werden nicht in den Funktionenlisten nach Artikel 3 Absatz 4 aufgeführt. Über die Zuverlässigkeit von Personen entscheidet das ENSI. Es kann dabei auf die Zuverlässigkeitskontrolle nach Artikel 24 Absatz 1 KEG verzichten und sich stattdessen insbesondere auf Auskünfte folgender Stellen stützen:

a.
eines in- oder ausländischen Unternehmens, für das die zu prüfende Person tätig war oder ist;
b.
einer in- oder ausländischen Handelskammer;
c.
einer ausländischen Behörde aus dem Herkunftsland der zu prüfenden Person.

4. Abschnitt: Zuordnung zu den Prüfstufen

Art. 10 Personensicherheitsprüfungen nach dem ISG

(Art. 30 ISG)

1 Einer Grundsicherheitsprüfung sind folgende sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach dem ISG zugeordnet:

a.
die Bearbeitung als «vertraulich» klassifizierter Informationen;
b.
die Verwaltung, der Betrieb, die Wartung oder die Überprüfung von Informatikmitteln der Sicherheitsstufe «hoher Schutz»;
c.
der Zugang zu einer Sicherheitszone 1 nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a ISV14 oder einer Schutzzone 2 nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 199015;
d.
Tätigkeiten, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags einer Prüfung auf dieser Prüfstufe unterzogen werden müssen.

2 Einer erweiterten Personensicherheitsprüfung sind folgende sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach dem ISG zugeordnet:

a.
die Bearbeitung als «geheim» klassifizierter Informationen;
b.
die Verwaltung, der Betrieb, die Wartung oder die Überprüfung von Informatikmitteln der Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz»;
c.
der Zugang zu einer Sicherheitszone 2 nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b ISV oder einer Schutzzone 3 nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Anlageschutzverordnung;
d.
sicherheitsempfindliche Tätigkeiten von Angestellten des Bundes und externen Mitarbeitenden:
1.
beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB),
2.
beim militärischen Nachrichtendienst (MND),
3.
beim Dienst Cyber und elektromagnetische Aktionen (CEA),
4.
bei der unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND);
e.
sicherheitsempfindliche Tätigkeiten von Mitarbeitenden der kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 9 Absatz 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201516 (NDG);
f.
Tätigkeiten, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags einer Prüfung auf dieser Prüfstufe unterzogen werden müssen.
Art. 11 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach dem BPG

1 Einer Grundsicherheitsprüfung sind folgende Tätigkeiten nach Artikel 20b BPG zugeordnet:

a.
hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 20b Absatz 1 Buchstabe a BPG von im Ausland eingesetzten Angestellten des Bundes und von versetzungspflichtigen Angestellten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;
b.
Tätigkeiten nach Artikel 20b Absatz 1 Buchstabe b BPG, bei deren ungetreuer Ausführung ein Schaden von fünfzig Millionen bis fünfhundert Millionen Franken entstehen kann;
c.
Tätigkeiten nach Artikel 20b Absatz 1 Buchstabe c BPG des Personals des Bundesamts für Polizei (fedpol), des Bundesamts für Justiz sowie des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit, insbesondere in Bezug auf die operativen Mittel und Methoden zur Bekämpfung von Verbrechen oder Vergehen oder auf die Identität exponierter Personen;

2 Einer erweiterten Personensicherheitsprüfung sind folgende Tätigkeiten nach Artikel 20b BPG zugeordnet:

a.
Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, für deren Begründung, Änderung und Beendigung nach Artikel 2 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200117 (BPV) der Bundesrat zuständig ist;
b.
Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, für deren Begründung, Änderung und Beendigung nach Artikel 2 Absatz 1bis BPV die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher zuständig ist;
c.
Tätigkeiten von Leiterinnen und Leitern von dezentralen Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e BPG;
d.
Tätigkeiten nach Artikel 20b Absatz 1 Buchstabe b BPG, bei deren ungetreuen Ausführung ein Schaden von über fünfhundert Millionen Schweizer Franken entstehen kann;
e.
Tätigkeiten nach Artikel 20b Absatz 1 Buchstabe c BPG des Personals von fedpol, bei deren vorschriftswidriger oder unsachgemässer Ausübung die Bekämpfung von Schwerstkriminalität in Bundeskompetenz schwerwiegend gefährdet werden kann;
f.
Tätigkeiten der Angestellten der Fachstellen PSP.
Art. 12 Prüfungen nach dem MG

1 Einer Grundsicherheitsprüfung sind folgende Tätigkeiten und Prüfungen nach dem MG zugeordnet:

a.
im Ausland in Uniform ausgeübte Tätigkeiten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a MG, die in hoheitlicher Vertretung der Schweiz oder im Bereich der militärischen Diplomatie ausgeübt werden;
b.
Tätigkeiten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b MG, bei deren ungetreuer Ausführung ein Schaden von fünfzig bis fünfhundert Millionen Franken entstehen kann;
c.
Prüfungen nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d MG.

2 Eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 103 Absatz 3 Buchstabe d MG darf für Anwärterinnen und Anwärter nur verlangt werden, wenn:

a.
für die neue Funktion ein Prüfgrund nach Absatz 1 oder nach Artikel 10 vorliegt; und
b.
die Mindestfrist der Wiederholung nach Artikel 43 Absatz 1 ISG abgelaufen ist.

3 Einer Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials nach Artikel 113 Absatz 4 Buchstabe d MG werden auf Antrag des Kommando Ausbildung unterzogen:

a.
alle Stellungspflichtigen;
b.
alle Angehörigen des Rotkreuzdienstes, die mit einer persönlichen Waffe ausgerüstet werden;
c.
Angehörige der Armee, wenn ein Verdacht gemeldet wurde, dass:
1.
sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten, oder
2.
sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.

4 Bei Stellungspflichtigen erfolgen die Prüfverfahren im Rahmen der Rekrutierung.

Art. 13 Zuverlässigkeitskontrollen nach dem KEG

1 Einer Grundsicherheitsprüfung sind die Zuverlässigkeitskontrollen nach Artikel 24 Absatz 1 KEG von folgenden Personen zugeordnet:

a.
Personen, die Zugang zu als «vertraulich» klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben;
b.
Personen, die Tätigkeiten ausüben, welche bei ungetreuer Ausübung die Einhaltung der grundlegenden Schutzziele nach Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung des UVEK vom 17. Juni 200918 über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen erheblich beinträchtigen können;
c.
Personen, die im Sicherungsbereich von Kernanlagen tätig sind, insbesondere das Wachpersonal.

2 Einer erweiterten Personensicherheitsprüfung sind die Zuverlässigkeitskontrollen von Personen zugeordnet, die Zugang zu als «geheim» klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben.

Art. 14 Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach dem StromVG

1 Einer Grundsicherheitsprüfung sind Tätigkeiten für die nationale Netzgesellschaft nach Artikel 18 StromVG zugeordnet, zu deren Erfüllung ein Zugang zu kritischen Informationen mit Bezug auf die Versorgungssicherheit, zu kritischen Applikationen oder zu kritischen Infrastrukturen benötigt wird.

2 Einer erweiterten Personensicherheitsprüfung sind Tätigkeiten für die nationale Netzgesellschaft zugeordnet, zu deren Erfüllung ein Zugang zu höchstkritischen Informationen mit Bezug auf die Versorgungssicherheit, zu höchstkritischen Applikationen oder zu höchstkritischen Infrastrukturen benötigt wird.

5. Abschnitt: Durchführung

Art. 15 Einleitende und entscheidende Stellen

(Art. 31 Abs. 1 ISG)

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei legen in ihrem Zuständigkeitsbereich die einleitenden und entscheidenden Stellen fest und teilen diese den Fachstellen PSP mit.

2 Ist der Bundesrat für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion zuständig, so ist er entscheidende Stelle.

3 Wird gestützt auf Artikel 53 Absatz 2 ISG auf die Durchführung des Betriebssicherheitsverfahrens verzichtet, so ist die Auftraggeberin die einleitende und entscheidende Stelle.

4 Für Zuverlässigkeitskontrollen nach Artikel 24 Absatz 1 KEG gelten folgende Zuständigkeiten:

a.
einleitende Stellen: die Projektanten einer neuen Kernanlage, die Inhaber von Rahmen-, Bau- oder Betriebsbewilligungen oder die Adressaten von Stilllegungsverfügungen für Kernanlagen;
b.
entscheidende Stelle: das ENSI.
5 Für Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach Artikel 20a StromVG ist die nationale Netzgesellschaft einleitende und entscheidende Stelle.

6 Die verpflichteten Behörden und die Kantone teilen den Fachstellen PSP mit, welche Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich einleitende und entscheidende Stellen sind.

7 Die einleitende Stelle ist für den Nachweis der Einwilligung zur Durchführung der Prüfungen zuständig, sofern das Informationssystem nach Artikel 45 ISG diesen nicht erbringt.

Art. 16 Fachstellen PSP

(Art. 31 Abs. 2 ISG)

1 Die Fachstellen PSP sind:

a.
die Fachstelle PSP der Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK);
b.
die Fachstelle PSP des VBS (Fachstelle PSP VBS).

2 Die Fachstelle PSP VBS ist Teil des Staatssekretariats für Sicherheitspolitik im VBS.

3 Die Fachstelle PSP BK ist zuständig für die Prüfung von Personen, die eine der folgenden Funktionen ausüben:

a.
Funktionen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV19, mit Ausnahme von Funktionen innerhalb der Bundeskanzlei;
b.
Funktionen nach Artikel 2 Absatz 1bis BPV;
c.
Funktionen innerhalb der Fachstelle PSP VBS;
d.
Funktionen innerhalb des VBS, die Führungsaufgaben gegenüber der Fachstelle PSP VBS beinhalten.

4 Die Fachstelle PSP VBS ist zuständig für alle übrigen Prüfungen.

Art. 17 Überprüfung der Voraussetzungen für die Prüfung

(Art. 31 Abs. 2 ISG)

1 Nach der Einleitung einer Prüfung überprüfen die Fachstellen PSP, ob die folgenden formellen Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Die betreffende Funktion ist auf der Funktionenliste enthalten oder die Voraussetzungen nach den Artikel 7 oder 8 sind erfüllt.
b.
Die Prüfung ist von der dafür zuständigen Stelle eingeleitet worden.
c.
Die zu prüfende Person hat in die Durchführung der Prüfung eingewilligt, sofern dies erforderlich ist.
d.
Alle Angaben der zu prüfenden Person, die für die Datenerhebung und die Verfahrensführung notwendig sind, liegen vor.

2 Bei der ausserordentlichen Wiederholung einer Prüfung überprüfen sie, ob die Wiederholung hinreichend begründet ist.

3 Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, so führen die Fachstellen PSP die Prüfung nicht durch und teilen dies der einleitenden Stelle unverzüglich mit.

Art. 18 Mitwirkung

(Art. 32 Abs. 3 ISG)

1 Die zu prüfenden Person muss insbesondere:

a.
die für die Prüfung zweckmässigen Unterlagen und Daten einreichen;
b.
wahrheitsgemäss Auskunft erteilen.

2 Kommt die zu prüfende Person ihrer Mitwirkungspflicht trotz entsprechender Ermahnung nicht nach, so kann dies in die Risikobeurteilung miteinfliessen.

Art. 19 Datenerhebung

(Art. 27 und 34 ISG)

1 Die Fachstellen PSP können die Daten nach Anhang 7 erheben und bearbeiten.

2 Eine Befragung nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben d ISG wird durchgeführt, bei:

a.
Personen, die in einem Arbeitsverhältnis nach Artikel 2 Absatz 1 BPV20 stehen;
b.
Personen, die in einem Arbeitsverhältnis nach Artikel 2 Absatz 1bis BPV stehen;
c.
Personen, die bei einer der folgenden Stellen eine Funktion ausüben oder dafür vorgesehen sind:
1.
NDB,
2.
kantonale Vollzugsbehörde nach Artikel 9 NDG21,
3.
MND,
4.
CEA,
5.
AB-ND,
6.
fedpol,
7.
Fachstellen PSP;
d.
Personen, die als Angestellte des Bundes als «geheim» klassifizierte Informationen bearbeiten müssen und:
1.
einen weitreichenden Einblick in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf wesentlich Einfluss nehmen können, oder
2.
Aufsichts- oder Koordinationsaufgaben betreffend Funktionen nach Buchstabe c haben;
e.
Personen, für die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags eine Befragung vorgeschrieben ist.

3 Bei der Wiederholung von Personensicherheitsprüfungen können die Fachstellen PSP auf die Befragung verzichten, wenn die vorhandenen Daten für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos ausreichend sind.

4 Eine Befragung nach Artikel 34 Absatz 3 ISG beziehungsweise Artikel 113 Absatz 5 Buchstabe e MG kann bei folgenden Dritten durchgeführt werden:

a.
medizinische und psychologische Fachpersonen, welche die zu prüfende Person betreuen oder betreut haben;
b.
Bildungsinstitutionen, an denen die zu prüfende Person Ausbildungen absolviert hat;
c.
ehemalige und aktuelle berufliche oder militärische Vorgesetzte der zu prüfenden Person;
d.
andere Personen, von denen sachdienliche Informationen zur zu prüfenden Person zu erwarten sind.
5 Die Fachstellen PSP können die Befragungen mit Hilfe von audiovisuellen Mitteln durchführen.
Art. 20 Amtshilfe

(Art. 35 ISG)

1 Die für die Erhebung von Daten im Ausland zuständigen Behörden oder Organisationen übermitteln die erhobenen Daten an die Fachstellen PSP mit:

a.
Angabe der Datenquellen;
b.
einer Beurteilung der Zuverlässigkeit der Daten und Datenquellen.

2 Als sicherheitsrelevant nach Artikel 35 Absatz 2 ISG gelten alle Daten, die für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen Daten konkrete Anhaltspunkte auf Sicherheitsrisiken ergeben können.

Art. 21 Zusammenlegung von Prüfverfahren

1 Unterliegt eine Tätigkeit mehreren Prüfungen nach Artikel 1 Absatz 1, so wird nur ein Prüfverfahren durchgeführt.

2 Ist die Tätigkeit verschiedenen Prüfstufen zugeordnet, so wird das Prüfverfahren nach den Anforderungen der höheren Prüfstufe durchgeführt.

Sind sowohl die Fachstelle PSP BK als auch die Fachstelle PSP VBS für die Prüfung zuständig, so führt die Fachstelle PSP BK die Prüfung durch. Ausgenommen sind Beurteilungen des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials nach Artikel 113 Absatz 4 Buchstabe d MG, die immer von der Fachstelle PSP VBS durchgeführt werden.

Die zuständige Fachstelle PSP hält in der Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 ISG das Ergebnis der Beurteilung jeder einzelnen Prüfung fest.

Art. 22 Auflagen

(Art. 39 Abs. 1 Bst. b ISG)

Die Fachstellen PSP können den entscheidenden Stellen empfehlen:

a.
die geprüfte Person zu verpflichten, persönliche Daten gegenüber der entscheidenden Stelle offenzulegen, insbesondere:
1.
Daten über Beziehungen zu Dritten,
2.
Finanzdaten, einschliesslich Daten betreffend Bankkonten und Steuern,
3.
Daten über Abklärungen nach Buchstabe b,
4.
Daten über im Zeitpunkt der Erklärung hängige Verfahren;
b.
bei der zu prüfenden Person medizinische oder psychologische Abklärungen durchzuführen, insbesondere betreffend die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit sowie den Konsum von Alkohol, Drogen, Betäubungsmitteln oder sonstigen Suchtmitteln;
c.
Massnahmen nach Artikel 25 BPG zu treffen;
d.
sofern es sich bei der zu prüfenden Person um eine Stellungspflichtige oder einen Stellungspflichtigen beziehungsweise eine Angehörige oder einen Angehörigen der Armee handelt: Massnahmen betreffend den Besitz der persönlichen Waffe zu ergreifen;
e.
andere Massnahmen zu treffen, die im Einzelfall geeignet erscheinen, das festgestellte Sicherheitsrisiko auf ein tragbares Mass zu reduzieren.
Art. 23 Mitteilung

(Art. 40 ISG)

1 Untersteht eine Person verschiedenen Prüfgründen und stellt eine Fachstelle PSP bei einer späteren Prüfung ein Sicherheitsrisiko fest, so teilt sie ihre Erklärung den für die früheren Prüfungen entscheidenden Stellen mit. Vorbehalten bleibt Artikel 25 Absatz 2.

2 Die Fachstellen PSP teilen vorläufige Erkenntnisse mit, wenn Anzeichen für ein Sicherheitsrisiko bestehen, das dringenden Handlungsbedarf erfordert. Bei Prüfungen von Stellungspflichtigen oder Angehörigen der Armee können dies insbesondere sein:

a.
ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise nach Artikel 113 Absatz 1 MG;
b.
Anzeichen oder Hinweise auf eine eingeschränkte Militärdiensttauglichkeit, eine Militärdienstuntauglichkeit oder eine Funktionsunfähigkeit;
c.
ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise, dass sie sich selbst oder Dritte gefährden könnten.

3 Die entscheidenden Stellen teilen den Fachstellen PSP mit, an welche Person oder Stelle die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen sollen.

6. Abschnitt: Folgen der Erklärung

Art. 24 Mittelung des Entscheids über die Ausübung der Tätigkeit

(Art. 41 ISG)

1 Die entscheidende Stelle teilt ihren Entscheid über die Ausübung der Tätigkeit (Art. 41 Abs. 2 ISG) der geprüften Person und der zuständigen Fachstelle PSP innerhalb von einem Monat mit.

2 Bei einer Sicherheitserklärung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a ISG wird die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit vermutet. Die entscheidende Stelle kann auf die Mitteilung verzichten.

Art. 25 Mehrmalige Verwendung einer Erklärung

(Art. 42 ISG)

1 Liegt für eine Person eine gültige Erklärung aufgrund einer früheren Prüfung vor, so kann die entscheidende Stelle auf eine neue Beurteilung verzichten, wenn:

a.
der früheren Beurteilung dieselben Risikofaktoren zugrunde lagen wie der neuen Prüfung; und
b.
kein Grund für eine ausserordentliche Wiederholung besteht.

2 Sicherheitsrisiken, die bei einer Beurteilung auf einer höheren Prüfstufe festgestellt wurden, dürfen nur berücksichtigt werden, wenn:

a.
diese Risiken auch aufgrund der Daten, die auf einer niedrigeren Prüfstufe erhoben werden, erkannt werden könnten; oder
b.
das öffentliche Interesse nach Artikel 1 Absatz 2 ISG gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der geprüften Person überwiegt.
Art. 26 Ordentliche Wiederholung

(Art. 43 Abs. 1 und 2 ISG)

1 Die ordentliche Wiederholung einer Prüfung ist einzuleiten:

a.
wenn bei der vorangegangenen Prüfung eine Sicherheitserklärung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a ISG ausgestellt worden ist: innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Maximalfrist nach Artikel 43 Absatz 1 ISG;
b.
wenn bei der vorangegangenen Prüfung eine Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b–d ISG ausgestellt worden ist: innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Mindestfrist nach Artikel 43 Absatz 1 ISG.

2 Vorbehalten bleiben Fristen aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags.

3 Bei Funktionen der Armee und des Zivilschutzes wird die Grundsicherheitsprüfung nicht ordentlich wiederholt, wenn die zu prüfende Person die Funktion voraussichtlich noch weniger als fünf Jahre ausüben soll.

4 Beurteilungen des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials nach Artikel 113 Absatz 4 Buchstabe d MG werden nicht ordentlich wiederholt.

Art. 27 Ausserordentliche Wiederholung

(Art. 43 Abs. 3 ISG)

1 Hat die entscheidende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung wesentliche Risiken entstanden sind, die ohne erneute Prüfung nicht beurteilt werden können, so leitet sie sofort eine ausserordentliche Wiederholung der Prüfung ein.

2 Hat sie Grund anzunehmen, dass bei der letzten Prüfung festgestellte Risiken weggefallen sind, so kann sie eine ausserordentliche Wiederholung der Prüfung einleiten.

Art. 29 Rechtsschutz

(Art. 44 Abs. 3 ISG)

Die Fachstellen PSP sind betreffend Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts zu ihren Erklärungen zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

Art. 30 Sicherheitsbescheinigung

(Art. 48 Bst. c ISG)

1 Für die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen im nationalen und internationalen Verhältnis ist die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit zuständig.

2 Eine Sicherheitsbescheinigung wird auf Antrag ausgestellt, wenn:

a.
eine Prüfung auf der erforderlichen Prüfstufe durchgeführt wurde;
b.
die betreffende Person zur Ausübung der Tätigkeit zugelassen wurde; und
c.
die betreffende Person nachweisbar zur Ausübung der Tätigkeit ausgebildet wurde.

3 Gehört die beantragende Stelle nicht zur Bundesverwaltung und benötigt sie die Sicherheitsbescheinigung nicht für einen Auftrag des Bundes, so trägt sie die Kosten des Verfahrens.

7. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten

Art. 31 Verantwortung für den Datenschutz und die Datensicherheit

(Art. 48 Bst. d ISG)

1 Die Fachstelle PSP VBS ist für den Schutz und die Sicherheit des Informationssystems nach Artikel 45 ISG sowie der darin enthaltenen Daten verantwortlich.

2 Für den Schutz und die Sicherheit der Daten, die ausserhalb des Informationssystems nach Artikel 45 Absatz 5 ISG bearbeitet werden, ist die bearbeitende Stelle verantwortlich.

3 Die Daten dürfen ausschliesslich zur Personensicherheitsprüfung verwendet werden.

8. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen

Art. 33 Elektronischer Geschäftsverkehr

(Art. 48 Bst. a ISG)

1 Der Geschäftsverkehr zwischen der zu prüfenden Person, den Behörden, Drittpersonen und Gerichtsinstanzen erfolgt elektronisch.

2 Personen, die nicht beim Bund angestellt sind, können verlangen, dass der Geschäftsverkehr mit ihnen in Papierform erfolgt.

3 Die Fachstellen PSP können zugelassene Zustellplattformen und Identitätsverzeichnisse verwenden.

Art. 34 Gebührenerhebung

1 Für die Durchführung von Prüfungen bei Stellen ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung und der Armee erheben die Fachstellen PSP Gebühren nach Zeitaufwand.

2 Es gilt ein Stundenansatz von 100–400 Franken. Dieser richtet sich insbesondere nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals.

3 Für die PSP nach dem ISG und die Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach Artikel 20b BPG werden keine Gebühren erhoben.

4 Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 200422 (AllgGebV ).

Art. 35 Leistungen der Fachstellen PSP zugunsten der Kantone

(Art. 86 Abs. 4 ISG)

1 Die Kantone können Leistungen der Fachstelle PSP VBS für ihre eigene Informationssicherheit in Anspruch nehmen, wenn sie:

a.
über eine ausreichende gesetzliche Grundlage für Prüfungen nach dieser Verordnung verfügen;
b.
zur Gewährleistung der Informationssicherheit ähnliche Beurteilungen wie der Bund vornehmen wollen; und
c.
mit dem VBS eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.

2 Die Leistungsvereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe c regelt insbesondere:

a.
die Anzahl durchzuführender Prüfungen;
b.
die einleitenden und entscheidenden Stellen beim Kanton;
c.
die Finanzierung der Leistungen, einschliesslich die Modalitäten.

3 Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Es gilt ein Stundenansatz von 100–400 Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Im Übrigen gilt die AllgGebV23.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 37 Übergangsbestimmungen

1 Das ISG und diese Verordnung sind auf Beurteilungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind. Die Fachstellen PSP prüfen in Zusammenarbeit mit den einleitenden Stellen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfungen weiterhin erfüllt sind.

2 Nach bisherigem Recht durchgeführte Personensicherheitsprüfungen entsprechen während der Übergangsfrist nach Artikel 90 Absatz 3 ISG wie folgt den Prüfstufen nach neuem Recht:

a.
Grundsicherheitsprüfung nach bisherigem Recht: Grundsicherheitsprüfung nach neuem Recht;
b.
erweiterte Personensicherheitsprüfung nach bisherigem Recht: erweiterte Personensicherheitsprüfung nach neuem Recht;
c.
erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung nach bisherigem Recht: erweiterte Personensicherheitsprüfung nach neuem Recht.

3 Für Personen in Funktionen, für die nach neuem Recht eine erstmalige Prüfung oder eine Prüfung in einer höheren Prüfstufe durchgeführt werden muss, ist innert sechs Monaten die erforderliche Prüfung einzuleiten. Die entscheidende Stelle legt fest, ob die Person die sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten bis zum Entscheid nach Artikel 41 Absatz 2 ISG weiterhin ausüben darf. Ergeben sich während der Prüfung Anzeichen auf Sicherheitsrisiken, so trifft die entscheidende Stelle die notwendigen vorsorglichen Massnahmen.

4 Sicherheitsprüfungen, die die nationale Netzgesellschaft vor und bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf privatrechtlicher Basis erhalten hat, bleiben im Rahmen der Wiederholungsfristen nach den Artikeln 26 und 27 wie folgt verwendbar:

a.
Sicherheitsprüfungen für kritische Funktionen: als Grundsicherheitsprüfung nach dieser Verordnung;
b.
Sicherheitsprüfungen für höchstkritische Funktionen: als erweiterte Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung.

Anhang 124

24 In der AS nach Art. 6 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) nicht veröffentlicht.

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 1 Bst. b)

Funktionen der Bundesverwaltung, die einer Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach dem AsylG unterstehen

Verwaltungseinheit

Funktion

Grundsicherheitsprüfung

SEM,
DB AS/Abt. Analysen und Services

Dolmetscherinnen und Dolmetscher

x

SEM,
DB AS/Abt. Analysen und Services

Übersetzerinnen und Übersetzer

x

Anhang 3

(Art. 3 Abs. 1 Bst. c)

Funktionen der Bundesverwaltung, die einer Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach dem BPG unterstehen

1. in der Prüfstufe «Grundsicherheitsprüfung»:

Verwaltungseinheit

Funktion

Grundsicherheitsprüfung
(Art. 11 Abs. 1 VPSP)

Bst. a

Bst. b

Bst. c

1. Bundeskanzlei

keine

2. EDA

Staatssekretariat,
Auslandsvertretungen

Karriere Diplomatie

x

Karriere KBF

x

Karriere Internationale Zusammenarbeit

x

Fachpersonal versetzbar

x

3. EDI

keine

4. EJPD

BJ,
Auslieferung

Co-Chef/in AUSL

x

FV internationale Personenfahndungen

x

Jurist/in

x

Sachbearbeiter/in

x

Sekretär/in

x

Stv. Chef/in AUSL

x

BJ,
DB internationale Rechtshilfe

Chef/in IRH, Vizedirektorin

x

Direktionsbereichsassistent/in

x

Verbindungsstaatsanwalt/-anwältin Eurojust

x

BJ,
Internationale Verträge

Chef/in INTV

x

Jurist/in

x

Stv. Chef/in INTV

x

BJ,
Rechtshilfe I

Chef/in RH I

x

Stv. Chef/in RH I

x

Expert/in Wirtschaft und Finanzen

x

Jurist/in

x

Sachbearbeiter/in, Assistent/in

x

BJ,
Rechtshilfe II

Chef/in RH II, Stv. Chef/in IRH

x

Stv. Chef/in RH II

x

Fachverantwortliche/r Rechtshilfeersuchen

x

Jurist/in

x

Sekretär/in

x

BJ,
Internationaler
Menschenrechtsschutz

Chef/in IMRS / Agent du Gouvernement

x

BJ,
Trova Services (TS)

Aushilfe

x

Fachspezialist/in TROVA I

x

Fachspezialist/in TROVA II

x

Leiter/in TS

x

Sachbearbeiter/in

x

Stv. Leiter/in TS/Fachspezialist/in TRIVA II

x

BJ,
Infostar

Chef/in FIS

x

Sachbearbeiter/in II

x

Stv. Leiter/in FIS, Anforderungsmanager

x

BJ,
Strafregister

Chef/in SSR

x

Stv. Chef/in SSR

x

Jurist/in

x

Sachbearbeiter/in I VOSTRA

x

Sachbearbeiter/in II VOSTRA

x

Sekretär/in

x

Spezialist/in I VOSTRA

x

Spezialist/in II VOSTRA

x

BJ,
Rechtsinformatik

Anwendungsverantwortlich/r VOSTRA

x

Anwendungsverantwortlich/r VOSTRA Schnittstellen

x

5. VBS

keine

6. EFD

EFV,
Bundestresorerie

Mitarbeitende Frontoffice Tresorerie

x

Mitarbeitende Backoffice Tresorerie

x

Mitarbeitende Sparkasse Bundespersonal

x

EFV,
Finanz- und Rechnungswesen Bund

Leiter/in Zentrales Rechnungswesen

x

Mitarbeitende Zahlungsmanagement

x

EFV,
Swissmint

Geschäftsleiter/in

x

Leiter/in Managementsysteme

x

Leiter/in Marketing/Verkauf

x

Fachspezialist/in Administration / Marketing

x

Fachspezialist/in Münzdesign / Gravieratelier

x

Leiter/in Technik

x

Fachspezialist/in Werkzeugherstellung

x

Fachspezialist Produktion

x

EPA,
Finanzdienst

Leiter/in Finanzdienst

x

BAZG,
P+S,

Chef/in Planung & Steuerung

x

BAZG,
P+S, Programme/
DaziT/Informatik

Chef/in ICT COO

x

BAZG,
P+S,
Unternehmensentwicklung und Portfoliomanagement

Chef/in Unternehmensentwicklung und Portfoliomanagement, CIO

x

Datenschutzbeauftragte/r BAZG

x

Informationssicherheitsbeauftragte/r BAZG (ISBO)

x

BAZG.
Grundlagen

Chef/in Grundlagen

x

BAZG,
Grundlagen,
Führungsunterstützung

Chef/in Führungsunterstützung

x

BAZG,
Grundlagen, Grenzsicherheit

Chef/in Grenzsicherheit

x

Chef/in Personensicherheit & nat. Sicherheitszusammenarbeit

x

Fachspezialist/in Personensicherheit
& nat. Sicherheitszusammenarbeit

x

Chef/in Grenzkontrollsysteme

x

Fachspezialist/in
Grenzkontrollsysteme

x

Chef/in Warensicherheit

x

Experte/Expertin Frontex Attaché

x

x

BAZG,
Risikoanalyse und Analytik, Business Intelligence/
Analytics

Chef/in Business Intelligence & Analytics

x

BAZG,
Risikoanalyse und Analytik, Datenservice

Chef/in Datenservices

x

BAZG,
Risikoanalyse und Analytik, Information und Lage

Chef/in Information und Lage und Stv.

x

Chef/in Informationsmanagement

x

Fachexperte/-expertin Informationsmanagement

x

Chef/in Lage und Stv.

x

Fachexperte/-expertin Lage

x

Chef/in Nachrichtennetzwerk

x

Attaché/e BAZG

x

x

Verbindungsoffizier/in fedpol

x

Verbindungsoffizier/in Nachrichtennetzwerk

x

Verbindungsoffizier/in NDB

x

BAZG,
Risikoanalyse und Analytik, Risikoanalyse

Chef/in Risikoanalyse und Analytik

x

Chef/in Risikoanalyse

x

Chef/in Money

x

Fachexperte/-expertin Money

x

Chef/in Security

x

Fachexperte/-expertin Security

x

Chef/in Safety

x

Fachexperte/-expertin Safety

x

Chef/in Risikoanalyse Regionalebene

x

Fachspezialist/in Risikoanalyse Regionalebene

x

Fachspezialist/in Risikoanalyse Regionalebene und Stv.

x

BAZG,
StV

Chef/in Strafverfolgung

x

BAZG,
StV, INVE

Chef/in Informationsgewinnung und Vorermittlung

x

Fachexperte/-expertin Zoll- und Polizeikooperation

x

Verbindungsattaché/e BAZG (Europol)

x

x

Chef/in Informationsgewinnung

x

Inspektor/in Digitalforensik

x

Inspektor/in OSINT und
Netzwerkanalyse

x

Chef/in Vorermittlung

x

Chef/in Vorermittlung und Stv.

x

Inspektor/in Vorermittlung

x

BAZG,
StV, MEK

Chef/in Mobiles Einsatzkommando (MEK) Helvetia

x

Stv. Chef/in MEK

x

Chef/in Einsatzkoordination MEK

x

Chef/in Gruppe MEK

x

Equipenchef/in MEK

x

Fachspezialist/in Observation MEK

x

Chef/in Gruppe Technik MEK

x

Fachspezialist/in Technik MEK

x

BAZG,
StV, Zollfahndung

Chef/in Zollfahndung

x

Chef/in Zollfahndung und Stv.

x

Assistent/in Zollfahndung

x

Chef/in Untersuchungsgruppe Zollfahndung

x

Chef/in Untersuchungsgruppe Zollfahndung und Stv.

x

Inspektor/in Zollfahndung

x

BAZG,
USTÜ

Chef/in Unterstützung

x

BAZG,
OP, Ebene Direktion

Chef/in Operationen

x

Chef/in Stab Operationen

x

Koordinator/in
Tiger/ Fox Operationen

x

BAZG,
OP, Regionalebene

Chef/in Regionalebene RE

x

BAZG,
OP, Lokalebene

Chef/in Lokalebene

x

PUBLICA,
Buchhaltung

Fachspezialist/in Buchhaltung

x

Stv. Leiter/in Buchhaltung

x

PUBLICA,
Immobilien

Leiter/in Immobilien

x

Stv. Leiter/in Immobilien

x

Portfolio Manager

x

PUBLICA,
Portfolio Management

Portfolio Manager

x

Senior Portfolio Manager

x

PUBLICA,
Private Markets

Private Markets Spezialist

x

PUBLICA,
Operations, Risk & Compliance

Sachbearbeiter/in ORC

x

Stv. Leiter/in ORC

x

PUBLICA,
Asset Management

Leiter/in Asset Management

x

7. WBF

SBFI

Detachierte

x

SBFI,
Abteilung Raumfahrt

Leiter/in

x

Gruppenleiter/in

x

Wissenschaftliche/r Berater/in,
Programmverantwortliche/r

x

8. UVEK

keine

2. in der Prüfstufe «erweiterte Personensicherheitsprüfung»:

Verwaltungseinheit

Funktion

Erweiterte Personensicherheitsprüfung
(Art. 11 Abs. 2 VPSP)

Befragung
(Art. 19 Abs. 2)

Bst. a

Bst. b

Bst. c

Bst. d

Bst. e

Bst. f

1. Bundeskanzlei

BK,
Fachstelle PSP

Leiter/in Fachstelle PSP BK

x

x

BK,
Fachstelle PSP

Risk Profiler/in

x

x

BK,
Bereich DTI

Delegierte/r des Bundesrats für digitale Transformation und IKT-Lenkung

x

x

BK,
Bereich Bundesrat

Vizekanzler/in

x

x

BK,
Bereich Kommunikation und Strategie

Vizekanzler/in

x

x

2. EDA

Allgemein

Generalsekretär/in,
Staatssekretär/in und
Amtsdirektor/in

x

x

Stv. Generalsekretär/in,
Stv. Staatssekretär/in und
Stv. Amtsdirektor/in

x

x

Missionschef/in

x

x

3. EDI

Allgemein

Generalsekretär/in und
Amtsdirektor/in

x

x

Stv. Generalsekretär/in und
Stv. Amtsdirektor/in

x

x

4. EJPD

Allgemein

Generalsekretär/in,
Staatssekretär/in und
Amtsdirektor/in

x

x

Stv. Generalsekretär/in,
Stv. Staatssekretär/in und
Stv. Amtsdirektor/in

x

x

Dienst ÜPF

Direktor/in

x

SIR

Direktor/in

x

IGE

Direktor/in

x

RAB

Direktor/in

x

METAS

Direktor/in

x

5. VBS

Allgemein

Generalsekretär/in,
Staatssekretär/in und
Amtsdirektor/in

x

x

Stv. Generalsekretär/in,
Stv. Staatssekretär/in und
Stv. Amtsdirektor/in

x

x

SEPOS

Personal der Fachstelle PSP VBS

x

x

Chef/in Steuerung und Koordination

x

x

Gruppe V,
Armeestab (A Stab)

CdA

x

x

Chef A Stab

x

x

SC CdA

x

x

SCOS

x

x

C Armeeplanung / Stv C A Stab

x

x

x

ZHSO CdA

x

x

Projektleiter Kommando Cyber

x

x

HSO Genfer Zentrum für
Sicherheitspolitik

x

x

MA Spez Einsätze / MIL Ber C VBS

x

x

Sen Mil Representative to NATO

x

x

Chef Internationale Beziehungen V

x

x

VA (HSO)

x

x

Gruppe V,
Kommando Operationen
(Kdo Op)

Chef Kdo Op

x

x

Stv. Chef Kdo Op

x

x

x

Stabschef Kdo Op

x

x

Chef MND & DPSA

x

x

Kdt Heer

x

x

Kdt Mechanisierte Brigade 1

x

x

Kdt Mechanisierte Brigade 4

x

x

Kdt Mechanisierte Brigade 11

x

x

Kdt Ter Div 1

x

x

Stv Kdt Ter Div 1 / Kdt PdG

x

x

SC HQ / Chef Ausb Ter Div 1

x

x

Kdt Koord Stelle 1

x

x

Kdt Ter Div 2

x

x

Stv. Kdt Ter Div 2

x

x

Kdt Ter Div 3

x

x

Stv. Kdt Ter Div 3

x

x

Kdt Ter Div 4

x

x

Stv. Kdt Ter Div 4

x

x

Kdt LW

x

x

Kdt Stv LW

x

x

Kdt BODLUV Br 33

x

x

Kdt Militärpolizei

x

x

Chief of Staff

x

x

Delegationsleiter

x

x

Gruppe V,
Logistikbasis
der Armee (LBA)

Chef/in LBA

x

x

Stv. C LBA

x

x

x

Chef Sanität / Oberfeldarzt

x

x

Gruppe V,
Kommando Cyber (Kdo Cy)

C Kdo Cy

x

x

Kdt FU Br 41

x

x

Gruppe V,
Kommando Ausbildung
(Kdo Ausb)

Kdt Generalstabsschule

x

x

Kdt HKA / Stv C Ausbildung

x

x

x

Kdt Militärakademie

x

x

Kdt Zentralschule

x

x

Kdt Lehrverband Genie/Rettung/ABC

x

x

Kdt Lehrverband Logistik

x

x

Kdt Lehrverband Panzer/Artillerie

x

x

Chef Personelles der Armee

x

x

Chef Kdo Ausbildung / Stv CdA

x

x

x

AB-ND

Leiter/in der AB-ND

x

6. EFD

Allgemein

Generalsekretär/in,
Staatssekretär/in und
Amtsdirektor/in

x

x

Stv. Generalsekretär/in,
Stv. Staatssekretär/in und
Stv. Amtsdirektor/in

x

x

EPA,
Personalwirtschaft

Leiter Pers Wirtschaft und Budgetierung

x

EFK

Direktor/in

x

PUBLICA

Direktor/in

x

7. WBF

Allgemein

Generalsekretär/in,
Staatssekretär/in und
Amtsdirektor/in

x

x

Stv. Generalsekretär/in,
Stv. Staatssekretär/in und
Stv. Amtsdirektor/in

x

x

BLW

Ständig für das BLW im Ausland tätige
Personen

x

SECO,
Direktion für
Standortförderung

Leiter/in

x

x

ETH-Bereich, ETH-Rat

Präsident/in

x

ETH-Bereich, ETH Zürich

Präsident/in

x

ETH-Bereich, EPFL

Präsident/in

x

ETH-Bereich, PSI

Direktor/in

x

ETH-Bereich, EMPA

Direktor/in

x

ETH-Bereich, WSL

Direktor/in

x

ETH-Bereich, Eawag

Direktor/in

x

8. UVEK

Allgemein

Generalsekretär/in,
Staatssekretär/in und
Amtsdirektor/in

x

x

Stv. Generalsekretär/in,
Stv. Staatssekretär/in und
Stv. Amtsdirektor/in

x

x

Anhang 425

25 In der AS nach Art. 6 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) nicht veröffentlicht.

Anhang 5

(Art. 3 Abs. 2 Bst. b)

Funktionen der Armee, die einer Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach Artikel 14 MG unterstehen

In der Prüfstufe «Grundsicherheitsprüfung»:

Organisation

Funktion

Grundsicherheitsprüfung
(Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b VPSP)

Bst. a

Bst. b

A Stab

VA in Ausbildung (ausser HSO)

x

Verteidigungsattaché & Stv.

x

Anhang 626

26 In der AS nach Art. 6 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) nicht veröffentlicht.

(Art. 3 Abs. 3)

Funktionen nach Artikel 20a Absatz 1 StromVG

Wird nicht veröffentlicht

Anhang 7

(Art. 19 Abs. 1)

Datenerhebung und -bearbeitung

1. Daten, die bei allen Prüfstufen erhoben und bearbeitet werden können:

a.
Daten über die Identität der zu prüfenden Person, insbesondere:
1.
Name, Ledigname und Vornamen,
2.
Spitzname, Aliasse, Pseudoname und Benutzername,
3.
Adressen,
4.
Geburtsdatum,
5.
Biologisches Geschlecht und Geschlechtsidentität,
6.
Telefonnummern (Festnetz und Mobilnetz),
7.
E-Mail-Adressen (beruflich und privat),
8.
AHV-Nummer bzw. bei Ausländern entsprechende Identifikationsnummern,
9.
ID- und Passangaben,
10.
Nationalitäten,
11.
Ein- und Ausbürgerungen,
12.
Heimatort,
13.
Geburtsort,
14.
Social Media Accounts / Mitgliedschaften;
b.
Daten über die Lebensführung der zu prüfenden Person, insbesondere:
1.
schulischer Werdegang,
2.
Ausbildungen,
3.
beruflicher Werdegang und Tätigkeiten inklusive Personaldossier,
4.
Nebenbeschäftigungen,
5.
Werdegang innerhalb der Armee, des Zivilschutzes oder des Zivildienstes,
6.
Hobbies und Freizeitaktivitäten,
7.
ehrenamtliche Tätigkeiten,
8.
religiöse Ansichten oder Tätigkeiten,
9.
weltanschauliche Ansichten,
10.
politische Ansichten oder Tätigkeiten,
11.
gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
12.
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz oder in Drittstaaten,
13.
frühere Wohnorte und Adressen;
c.
Daten über enge persönliche Beziehungen und familiäre Verhältnisse der zu prüfenden Person, insbesondere:
1.
Zivilstand,
2.
Intimsphäre und Sexualität,
3.
Verhältnis zur Familie,
4.
Identität der Eltern,
5.
Freundeskreis;
d.
Daten über die Beziehung zum Ausland der zu prüfenden Person, insbesondere:
1.
Auslandsaufenthalte,
2.
Geschäftsbeziehungen,
3.
personelle Beziehungen und internationale Kontakte,
4.
finanzielle Verflechtungen im Ausland;
e.
Daten über die Gesundheit der zu prüfenden Person, insbesondere:
1.
physische und psychische Krankheiten / Beeinträchtigungen,
2.
Konsum von Betäubungsmittel und Alkohol bzw. bewusstseinsverändernden Substanzen aller Art,
3.
Süchte und Abhängigkeiten,
4.
Medikamente;
f.
Finanzdaten der zu prüfenden Person, insbesondere:
1.
Einkommen und Vermögen,
2.
Unterstützungsleistungen,
3.
Hypotheken und Kredite,
4.
Schulden,
5.
Finanzanlagen und Investitionen;
g.
Daten über zivil- und verwaltungsrechtliche, administrative, jugendstrafrechtliche oder strafrechtliche Verfahren und Sanktionen mit Beteiligung der zu prüfenden Person, insbesondere:
1.
Betreibungen und Konkurse,
2.
Strafuntersuchungen,
3.
Strafurteile,
4.
Vollzugsdaten,
5.
administrative Untersuchungen,
6.
Klagen und rechtliche Prozesse,
7.
Mediation,
8.
Rayonverbote,
9.
Waffen- und Ausweisentzüge,
10.
Einziehungen und Beschlagnahmungen;
h.
Angaben über bisherige Risikofaktoren im Rahmen einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der zu prüfenden Person;
i.
Daten über Dritte / Bezugspersonen der zu prüfenden Person, insbesondere:
1.
Angaben nach den Buchstaben a–g über den Ehepartnerin oder die Ehepartner oder die Partnerin oder den Partner, bzw. den Familienkreis, bzw. den engen Freundeskreis, sofern diese Angaben gemäss Artikel 34 Absatz 3 ISG für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos unerlässlich sind,
2.
Auftraggeber oder Auftraggeberin und dessen oder deren Adresse,
3.
Arbeitgeber und Geschäftspartner oder Geschäftspartnerinnen;
j.
Daten durch mündlich und/oder schriftliche Befragung der zu prüfenden Person, wenn:
1.
sich gestützt auf die erhobenen Daten konkrete Hinweise auf ein Sicherheitsrisiko ergeben, oder
2.
für die Beurteilung nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden sind;
k.
Daten aus den folgenden Quellen:
1.
aus dem Strafregister: sämtliche Daten,
2.
von den zivilen und militärischen Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden: sämtliche Daten,
3.
von Organen des Bundes aus den folgenden Systemen und Registern:
Daten der Waffeninformationsplattform ARMADA
Daten des Informationssystems HOOGAN
Daten des Informationssystems NES
Daten des nationalen Polizeiindex
Daten des automatisierten Polizeifahndungssystems RIPOL
Daten der Informationssysteme des NDB und des MND
Daten des IVZ-Registers
Daten des JORASYS
Daten der Informationssysteme des BAZG
Daten des zentralen Versichertenregisters der Sozialversicherungen des Bundes
Daten des PISA
Daten der Rekrutierung der Stellungspflichtigen
Daten zur Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden
Daten der Armee und der Militärverwaltung über Stellungspflichtige und Angehörige der Armee,
4.
von Sicherheitsorganen des Bundes, dem NDB, den Organen der Armee: sämtliche Daten,
5.
von weiteren Organen des Bundes: sämtliche Daten, die für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos erforderlich sind,
6.
aus den Registern und Akten der Sicherheitsorgane der Kantone sowie der Polizei: sämtliche Daten,
7.
aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden: sämtliche Daten,
8.
aus den Akten bisheriger Prüfungen: sämtliche Daten, die nicht älter als zehn Jahre sind und noch nicht nach Artikel 47 ISG archiviert oder vernichtet sind,
9.
aus öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere:
im Internet: Daten, die jeder Internet-Benutzerin oder jedem Internet-Benutzer nach der Errichtung eines Kontos, dem Bezahlen einer Gebühr oder dem Abschluss eines Abonnements zugänglich sind
in sozialen Medien: Daten, die jeder Benutzerin oder jedem Benutzer ohne persönliche Kontaktaufnahme zu einer anderen Benutzerin oder einem anderen Benutzer zugänglich sind
in nicht elektronischen Medien: Daten, die jeder Benutzerin oder jedem Benutzer mit oder ohne Nutzerabonnement und Gebühr zugänglich sind.

2. Daten, die bei der Prüfstufe «erweiterte Personensicherheitsprüfung» zusätzlich erhoben und bearbeitet werden können:

a.
von eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden: sämtliche Daten;
b.
aus den Registern der Einwohnerkontrollen: sämtliche Daten;
c.
von Finanzinstituten und Banken nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c ISG: sämtliche Daten;
d.
durch mündliche oder schriftliche Befragung der zu prüfenden Person: sämtliche Daten.

Anhang 8

(Art. 36)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1.
die Verordnung vom 4. März 201127 über die Personensicherheitsprüfungen;
2.
die Verordnung der Bundeskanzlei vom 30. November 201128 über die Personensicherheitsprüfungen;
3.
die Verordnung des WBF vom 2. November 201129 über die Personensicherheitsprüfungen;
4.
die Verordnung des VBS vom 12. März 201230 über die Personensicherheitsprüfungen;
5.
die Verordnung des EDA vom 14. August 201231 über die Personensicherheitsprüfungen;
6.
die Verordnung des UVEK vom 15. Februar 201332 über die Personensicherheitsprüfungen;
7.
die Verordnung des EJPD vom 26. Juni 201333 über die Personensicherheitsprüfungen;
8.
die Verordnung des EDI vom 12. August 201334 über die Personensicherheitsprüfungen;
9.
die Verordnung vom 9. Juni 200635 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

36

27 [AS 2011 1031, 5903 Ziff. III 1; 2012 1153, 3631 Ziff. I 1, 3765, 5527 Art. 15 Ziff. 1, 6669 Art. 25 Ziff. 1; 2013 3041 Ziff. I 1; 2014 4567 Ziff. II; 2016 1785 Anhang Ziff. 1; 2017 4151 Anhang 4 Ziff. II 1, 4231 Anhang Ziff. 1; 2020 5893 Anhang Ziff. 1; 2021 589; 2022 568 Anhang 2 Ziff. II 1, 689 Anhang 10 Ziff. II 1; 2023 133 Anhang Ziff. 1]

28 [AS 2011 6077; 2022 118]

29 [AS 2011 4999; 2013 1335]

30 [AS 2012 1161, 1597]

31 [AS 2012 4241]

32 [AS 2013 765]

33 [AS 2013 2633]

34 [AS 2013 2675]

35 [AS 2006 2481; 2008 5747 Anhang Ziff. 16; 2011 1031 Anhang 3 Ziff. 6]

36 Die Änderungen können unter AS 2023 736 konsultiert werden.