1 Die diesem Gesetz unterstehenden Verwaltungseinheiten machen ihre Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beschaffen oder generieren und die elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, öffentlich zugänglich.
2 Nicht öffentlich zugänglich gemacht werden:
- a.
- Personendaten und Daten juristischer Personen;
- b.
- Daten, die gestützt auf kantonale oder andere Bundeserlasse nicht oder nur unter restriktiveren Bedingungen veröffentlicht werden, insbesondere aufgrund von Bestimmungen über Urheberrechte, Geheimhaltungspflichten, deren Verletzung strafrechtlich geahndet wird, Informationssicherheit und amtliche Register;
- c.
- Daten, deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert.
3 Der Bundesrat regelt, soweit erforderlich, den Rahmen für die Aufbereitung und Zurverfügungstellung der Daten nach Absatz 2 Buchstabe c; er berücksichtigt dabei insbesondere den Stand der Technik und den Nutzen der Daten für Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft.
4 Die Daten werden unentgeltlich, zeitnah, in maschinenlesbarer Form und in einem offenen Format im Internet veröffentlicht. Sie können uneingeschränkt weiterverwendet werden; vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Pflichten zur Angabe der Datenquelle.
5 Für Daten nach Absatz 1, die gemäss dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19985 archiviert werden, entfällt die Veröffentlichungspflicht. Archivierte Daten, die zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben beschafft oder generiert wurden und die elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, dürfen in begründeten Fällen öffentlich zugänglich gemacht werden.
6 Die Verwaltungseinheiten sind nicht verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 eigens zum Zweck der Veröffentlichung auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in anderer Hinsicht zu prüfen.
7 Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf den Zugang zu Daten nach Absatz 1.