1 Der Bund sorgt dafür, dass die Wirkung der in der Schweiz anfallenden von Menschen verursachten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 Null beträgt (Netto-Null-Ziel), indem:
- a.
- die Treibhausgasemissionen so weit möglich vermindert werden; und
- b.
- die Wirkung der verbleibenden Treibhausgasemissionen durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien in der Schweiz und im Ausland ausgeglichen wird.
2 Nach dem Jahr 2050 muss die durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien entfernte und gespeicherte Menge an CO2 die verbleibenden Treibhausgasemissionen übertreffen.
3 Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 gemäss den festgelegten Zwischenzielen vermindert werden:
- a.
- im Durchschnitt der Jahre 2031–2040: um mindestens 64 Prozent;
- b.
- bis zum Jahr 2040: um mindestens 75 Prozent;
- c.
- im Durchschnitt der Jahre 2041–2050: um mindestens 89 Prozent.
4 Die Verminderungsziele müssen technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sein. Soweit möglich müssen sie durch Emissionsverminderungen in der Schweiz erreicht werden.
5 Der Bund und die Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass spätestens bis 2050 in der Schweiz und im Ausland Kohlenstoffspeicher im notwendigen Umfang für die Erreichung des Netto-Null-Ziels zur Verfügung stehen. Der Bundesrat kann Richtwerte für die Anwendung von Negativemissionstechnologien festlegen.
6 Für die Erreichung der Ziele nach den Absätzen 1 und 2 werden die Emissionen aus in der Schweiz getankten Treibstoffen für internationale Flüge und Schifffahrten mitberücksichtigt.