412.101.220.41

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung Metallbauerin EFZ / Metallbauer EFZ

vom 18. Oktober 2023 (Stand am 1. Januar 2024)

44508

Metallbauerin EFZ / Metallbauer EFZ

Constructrice métallique CFC / Constructeur métallique CFC

Metalcostruttrice AFC / Metalcostruttore AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte

1 Metallbauerinnen und Metallbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie sind Fachpersonen für die Herstellung, Montage und Wartung von Metallbaukonstruktionen und Metallbauobjekten.
b.
Durch eine genaue Planung stellen sie sicher, dass ihre Produkte kunden- und termingerecht fertiggestellt werden.
c.
Sie setzen funktionale und ästhetische Ansprüche unter Berücksichtigung relevanter Normen und Richtlinien um.
d.
Sie verfügen über ein fundiertes Fachwissen zu verschiedensten Materialien und deren Eigenschaften wie auch über ein ausgeprägtes handwerkliches Geschick.
e.
Sie zeichnen sich durch technisches Verständnis, strategisches Vorgehen und räumliches Vorstellungsvermögen aus.
f.
Sie berücksichtigen in allen Arbeitsprozessen die Vorgaben der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes.

2 Innerhalb des Berufs der Metallbauerin und des Metallbauers EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:

a.
Metallbau;
b.
Stahlbau;
c.
Schmiedearbeiten.

3 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Metallbaupraktikerin EBA oder Metallbaupraktiker EBA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Planen und Organisieren von Arbeiten:
1.
Masse für Metallbaukonstruktionen und -objekte aufnehmen,
2.
einfache Konstruktionsskizzen von Metallbaukonstruktionen und -objekten erstellen,
3.
Stückliste für die Herstellung von Metallbaukonstruktionen und -objekten erstellen,
4.
Arbeitsablauf für den Metallbau entwickeln und im Team besprechen,
5.
Metallbauarbeiten rapportieren;
b.
Herstellen von Metallbaukonstruktionen und -objekten:
1.
Arbeitsplatz für den Metallbau in der Werkstatt einrichten und Maschinen bereitstellen,
2.
Metallprofile in der richtigen Länge und Bleche in der richtigen Grösse bereitstellen,
3.
Metallprofile und -bleche bearbeiten,
4.
Metallprofile und -bleche zu einer Konstruktion oder einem Objekt zusammenfügen,
5.
Schmiedewerkzeuge und Arbeitsvorrichtungen herstellen;
c.
Nachbearbeiten von Metallbaukonstruktionen und -objekten:
1.
Metallprofile und -bleche für die Oberflächenveredelung vorbereiten,
2.
einfache Oberflächenbehandlungen vornehmen und Metallbaukonstruktionen und -objekte nachbearbeiten;
d.
Montieren von Metallbaukonstruktionen und -objekten:
1.
Metallbaukonstruktionen und -objekte für den Transport vorbereiten,
2.
Baustelle für den Metallbau einrichten und sichern,
3.
Bauteile an Gebäuden, Metallkonstruktionen und -objekten demontieren,
4.
Bauabfälle trennen, lagern und entsorgen,
5.
Metallbaukonstruktionen und -objekte montieren,
6.
Metallbaukonstruktionen und -objekte in Betrieb nehmen,
7.
Metallbaukonstruktionen und -objekte der Kundin oder dem Kunden übergeben;
e.
Instandhalten von Metallbaukonstruktionen und -objekten:
1.
Metallbaukonstruktionen und -objekte unterhalten,
2.
Metallbaukonstruktionen und -objekte reparieren und umbauen,
3.
Maschinen und Werkzeuge für den Metallbau warten,
4.
historische und schützenswerte Metallobjekte restaurieren und warten,
5.
Bauwerkzeuge warten.

2 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d sind für alle Lernenden verbindlich.

3 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben b und e sind wie folgt verbindlich:

a.
für den Schwerpunkt Metallbau: Handlungskompetenzen b.1–b.4 und e.1–e.3;
b.
für den Schwerpunkt Stahlbau: Handlungskompetenzen b.1–b.4, e.1 und e.3;
c.
für den Schwerpunkt Schmiedearbeiten: Handlungskompetenzen b.1–b.5 und e.2–e.5.

3. Abschnitt:
Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

Planen und Organisieren von Arbeiten

40

40

40

60

180

Herstellen von Metallbaukonstruktionen und -objekten;
Nachbearbeiten von Metallbaukonstruktionen und -objekten

120

120

100

40

380

Montieren von Metallbaukonstruktionen und -objekten;
Instandhalten von Metallbaukonstruktionen und -objekten

40

40

60

100

240

Total Berufskenntnisse

200

200

200

200

800

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

120

480

c.
Sport

40

40

40

40

160

Total Lektionen

360

360

360

360

1440

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen:

a.
für die Schwerpunkte Metallbau und Stahlbau: 46 Tage zu 8 Stunden;
b.
für den Schwerpunkt Schmiedearbeiten: 49 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 14 Kurse aufgeteilt:

Schwerpunkt

Metallbau

Stahlbau

Schmiedearbeiten

Lehrjahr

Kurse

Kursbezeichnung und Handlungskompetenzbereiche

Anzahl Tage

1

1

«Einführung Bearbeitungstechniken»

Herstellen von Metallbaukonstruktionen und
-objekten
Montieren von Metallbaukonstruktionen und
-objekten
Instandhalten von Metallbaukonstruktionen
und -objekten

4

X

X

X

1

2

«Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)»

Montieren von Metallbaukonstruktionen und objekten

1

X

X

X

1

3

«Einführung in verschiedene Verbindungstechniken»

Herstellen von Metallbaukonstruktionen
und -objekten
Instandhalten von Metallbaukonstruktionen
und -objekten

4

X

X

X

1

4

«Werkstück herstellen»

Herstellen von Metallbaukonstruktionen
und -objekten
Nachbearbeiten von Metallbaukonstruktionen
und -objekten

8

X

X

X

2

5

«Vertiefung Schweissen: ein komplexes Werkstück herstellen»

Herstellen von Metallbaukonstruktionen
und -objekten
Nachbearbeiten von Metallbaukonstruktionen
und -objekten

8

X

X

X

2

6

«Schweissprüfung»

Herstellen von Metallbaukonstruktionen
und -objekten

4

X

X

X

2

7

«Schmiedespezifische Techniken 1»

Planen und Organisieren von Arbeiten
Herstellen von Metallbaukonstruktionen
und -objekten

4

X

3

8

«Hubarbeitsbühnen»

Montieren von Metallbaukonstruktionen
und -objekten

1

X

X

3

9

«Beschlagtechnik»

Herstellen von Metallbaukonstruktionen
und -objekten
Montieren von Metallbaukonstruktionen
und -objekten

8

X

3

10

«Stahlbauspezifische Techniken»

Herstellen von Metallbaukonstruktionen
und -objekten
Montieren von Metallbaukonstruktionen
und -objekten

8

X

3

11

«Schmiedespezifische Techniken 2»

Planen und Organisieren von Arbeiten
Herstellen von Metallbaukonstruktionen und
-objekten
Instandhalten von Metallbaukonstruktionen
und -objekten

8

X

4

12

«Montage & Instruktion»

Montieren von Metallbaukonstruktionen
und -objekten

4

X

X

X

4

13

«Komplexer Metall- oder Stahlbauauftrag umsetzen»

Alle

4

X

X

4

14

«Komplexer Schmiedeauftrag umsetzen»

Alle

4

X

Total

46

46

49

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufs.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c.
Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

5 Der Bildungsplan vom 18. Oktober 2023 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt:
Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Metallbauerin oder Metallbauer EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Metallbauerin und des Metallbauers EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens einem Jahr beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d.
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens einem Jahr beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 5, 9, 10, 11, 13 und 14 fest.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1.
sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben,
2.
sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Metallbauerin und des Metallbauers EFZ erworben,
3.
sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
Praktische Arbeit, und zwar für den Schwerpunkt Metallbau als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 16 Stunden, für den Schwerpunkt Stahlbau als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 45–90 Stunden und für den Schwerpunkt Schmiedearbeiten als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 24–48 Stunden; für die praktische Arbeit gilt Folgendes:
1.
Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2.
Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3.
Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4.
Die VPA umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 60 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Herstellen von Metallbaukonstruktionen und -objekten

60 %

2

Nachbearbeiten von Metallbaukonstruktionen und -objekten

15 %

3

Fachgespräch

25 %

5.
Die IPA umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Beschreibung

Gewichtung

1

Ausführung und Resultat der Arbeit

60 %

2

Dokumentation

10 %

3

Präsentation

10 %

4

Fachgespräch

20 %

6.
Die Präsentation und das Fachgespräch dauern gesamthaft 60 Minuten.
b.
Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2.
Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

1

Planen und Organisieren von Arbeiten

60 Min.

30 %

2

Herstellen von Metallbaukonstruktionen
und -objekten;

Nachbearbeiten von Metallbaukonstruktionen und -objekten

120 Min.

40 %

3

Montieren von Metallbaukonstruktionen
und -objekten;

Instandhalten von Metallbaukonstruktionen und ‑objekten

60 Min.

30 %

c.
Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

a.
praktische Arbeit: 40 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %;
d.
Erfahrungsnote: 20 %.

3 Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 60 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %.

4 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

a.
Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
b.
Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %.

5 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.

6 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.

Art. 20 Wiederholung

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Metallbauerin EFZ» oder «Metallbauer EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Berufe im Metallbau

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Berufe im Metallbau setzt sich zusammen aus:

a.
acht bis zehn Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands «AM Suisse»;
b.
einer Vertreterinnen oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a.
Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b.
Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein;
c.
Alle Berufe sowie alle Schwerpunkte der Berufe im Metallbau müssen vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verband «AM Suisse».

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Metallbauerin oder Metallbauer EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2027 erfolgt.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Metallbauerin oder Metallbauer EFZ bis zum 31. Dezember 2029 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16−21) kommen ab dem 1. Januar 2028 zur Anwendung.