0.362.381.023

 AS 2023 615

Notenaustausch vom 21. August 2023
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1061 zur Aufstellung der Liste der Reisedokumente der Russischen Föderation, die in von der Russischen Föderation besetzten Regionen oder Gebieten in der Ukraine oder abtrünnigen Gebieten in Georgien, die nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung stehen, oder für Personen mit Wohnsitz in diesen Regionen und Gebieten ausgestellt werden und nicht als gültige Reisedokumente für die Zwecke der Visumerteilung und des Überschreitens der Aussengrenzen anerkannt werden

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

In Kraft getreten am 21. August 2023

(Stand am 21. August 2023)

Übersetzung

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 21. August 2023

Europäische Kommission

Generalsekretariat, SG.B.2

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation der Kommission vom 29. Juni 2023, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen, das am 26. Oktober 20041 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«Durchführungsbeschluss (EU) [2023/1061] der Kommission vom [31. Mai 2023] zur Aufstellung der Liste der Reisedokumente der Russischen Föderation, die in von der Russischen Föderation besetzten Regionen oder Gebieten in der Ukraine oder abtrünnigen Gebieten in Georgien, die nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung stehen, oder für Personen mit Wohnsitz in diesen Regionen und Gebieten ausgestellt werden und nicht als gültige Reisedokumente für die Zwecke der Visumerteilung und des Überschreitens der Außengrenzen anerkannt werden»2

Dieser Durchführungsbeschluss wurde der Schweiz unter der Nummer K(2023) 3468 endgültig notifiziert.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2023 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

1 SR 0.362.31

2 Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1061 der Kommission vom 31.5.2023 zur Aufstellung der Liste der Reisedokumente der Russischen Föderation, die in von der Russischen Föderation besetzten Regionen oder Gebieten in der Ukraine oder abtrünnigen Gebieten in Georgien, die nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung stehen, oder für Personen mit Wohnsitz in diesen Regionen und Gebieten ausgestellt werden und nicht als gültige Reisedokumente für die Zwecke der Visumerteilung und des Überschreitens der Außengrenzen anerkannt werden, Fassung gemäss ABl. L 142 vom 1.6.2023, S. 36.