0.142.112.892

 AS 2023 59

Übersetzung

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Côte d’Ivoire über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses

Abgeschlossen am 25. November 2021
In Kraft getreten am 15. Februar 2023

(Stand am 15. Februar 2023)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Côte d’Ivoire
(nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet),

in der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu fördern,

im Bewusstsein, dass es im Interesse der Vertragsparteien ist, die Zusammenarbeit im Bereich des freien Personenverkehrs anzuregen, auszubauen und zu verstärken,

im Bestreben, den freien Personenverkehr für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien gemäss den geltenden Bestimmungen der beiden Länder zu erleichtern,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Abkommen soll die Bedingungen für die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Vertragsparteien, die Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind, festlegen.

Art. 2 Akkreditiertes diplomatisches und konsularisches Personal

1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.

2.  Familienangehörige der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienangehörige im Sinne seiner geltenden Gesetzgebung anerkannt werden.

3.  Die von diesem Abkommen betroffenen Pässe müssen die Kriterien bezüglich Gültigkeit und Form erfüllen, die im innerstaatlichen Recht des Empfangsstaates festgelegt sind.

Art. 3 Teilnahme an Versammlungen, Konferenzen oder offiziellen Besuchen

1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an einem offiziellen Besuch, an einer Sitzung oder an einer Konferenz teilnehmen, die von der jeweils anderen Vertragspartei oder einer Organisation, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, organisiert wird, sind von der Visumpflicht befreit. Sie benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von höchstens neunzig (90) Tagen pro Zeitraum von hundertachtzig (180) Tagen sowie für die Ausreise kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.

2.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und für eine vorübergehende Tätigkeit von höchstens neunzig (90) Tagen bei einer diplomatischen Mission, einem konsularischen Posten oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, eingesetzt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von höchstens neunzig (90) Tagen pro Zeitraum von hundertachtzig (180) Tagen sowie für die Ausreise kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.

3.  Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, beginnen die neunzig (90) Tage ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird.

Art. 4 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung

Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen, sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Gesetze in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämtliche im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltenden Rechtsvorschriften zu halten.

Art. 5 Einreiseverweigerung

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 und 3 dieses Abkommens die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der Staatssicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.

Art. 6 Notifikation der relevanten Dokumente

1.  Die Vertragsparteien tauschen spätestens dreissig (30) Tage vor Inkrafttreten dieses Abkommens auf diplomatischem Weg gültige Muster der Reisedokumente aus, die in Artikel 1 dieses Abkommens erwähnt sind.

2.  Bei einer Änderung oder einem Ersatz der geltenden Reisedokumente übermittelt die betroffene Vertragspartei der anderen Partei spätestens dreissig (30) Tage vor deren Einführung die neuen oder geänderten Muster zusammen mit den Informationen über deren Anwendbarkeit.

Art. 7 Suspendierung

1.  Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ganz oder teilweise suspendieren.

2.  Die Suspendierung gemäss Absatz 1 ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg unverzüglich zu notifizieren. Das Datum der Suspendierung ist in der Notifikation zu erwähnen.

3.  Die Vertragspartei, welche die Suspendierung veranlasst, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen; bei Eingang dieser Notifikation ist die Suspendierung aufgehoben.

Art. 8 Unberührtheitsklausel

Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus den internationalen Übereinkommen ergeben, die sie unterzeichnet haben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19611 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19632 über konsularische Beziehungen.

Art. 10 Schlussbestimmungen

1.  Dieses Abkommen wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten Notifikation über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren in Kraft.

2.  Dieses Abkommen kann jederzeit, auf Ersuchen einer Vertragspartei auf diplomatischem Weg, in gegenseitigem Einverständnis geändert werden.

3.  Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Die Kündigung wird neunzig (90) Tage nach Eingang der Notifikation durch die andere Vertragspartei wirksam.

4.  Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen vom 4. Juli 19793 über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Dienstpasses.

Geschehen zu Bern am 25. November 2021 in zwei Originalfassungen in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Karin Keller-Sutter

Für die
Regierung der Republik Côte d’Ivoire:

Kouadio Adjoumani

3 In der AS nicht veröffentlicht.