412.101.220.31

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
der Berufe mit EFZ 
im Berufsfeld «Logistik»

vom 15. September 2023 (Stand am 1. Januar 2024)

95512

Logistikerin EFZ / Logistiker EFZ

Logisticienne CFC / Logisticien CFC

Impiegata in logistica AFC / Impiegato in logistica AFC

95513

95514

Distribution

Lager

95515

Fachfrau Bahntransport EFZ / 
Fachmann Bahntransport EFZ

Agente de transport ferroviaire CFC / 
Agent de transport ferroviaire CFC

Agente del trasporto ferroviario AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufe, Fachrichtungen und Berufsbild

1 Das Berufsfeld Logistik umfasst die folgenden Berufe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ):

a.
Logistikerin EFZ / Logistiker EFZ;
b.
Fachfrau Bahntransport EFZ / Fachmann Bahntransport EFZ.

2 Innerhalb des Berufs der Logistikerin und des Logistikers EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

a.
Distribution;
b.
Lager.

3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

4 Die Berufsleute mit EFZ im Berufsfeld «Logistik» beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Logistikerinnen und Logistiker EFZ nehmen Logistikaufträge entgegen, gestalten und optimieren diese, indem sie die Anliegen von Kundinnen und Kunden entgegennehmen, bearbeiten oder weiterleiten, indem sie ihre Arbeit bezüglich Qualität und Effizienz optimieren und indem sie Rohstoffe ressourcenschonend verwenden und Abfälle und Emissionen vermeiden; sie nehmen Güter entgegen und bewirtschaften diese; sie laden die entgegengenommenen Güter ab, führen die Kontrolle durch, schlagen die Güter um und lagern diese ein; sie erkennen Gefahrengut, das sie umschlagen und transportieren.
b.
Logistikerinnen und Logistiker EFZ erheben den Güterbestand, legen den Güterbedarf fest, stellen die kommissionierten Güter bereit, disponieren diese für den Transport, indem sie die Touren planen, verladen die Güter und nehmen die Transportsicherung vor; sie übergeben oder liefern die Güter an Kundengruppen, nehmen beschädigte oder zurückgewiesene Güter entgegen und bearbeiten die Retouren.
c.
Fachfrauen Bahntransport und Fachmänner Bahntransport EFZ organisieren die Aufträge und führen sie qualitätsbewusst aus; sie überwachen die Auftragsausführung unter Einhaltung der betrieblichen und gesetzlichen Vorgaben und gewährleisten so die Einhaltung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes; sie gestalten ihren Arbeitseinsatz effizient und nachhaltig, indem sie Kundenanliegen gezielt bearbeiten und stets die ganze Prozesskette und den ressourcenschonenden Einsatz der Arbeitsmittel im Auge behalten; sie führen das Triebfahrzeug (Lokomotive) selbstständig in Bahnhöfen, auf Anschlussgleisen oder in Terminals und stellen so die Rangierbewegungen zur Formierung eines Zuges sicher; sie erkennen abweichende Ereignisse und optimieren laufend ihren Arbeitseinsatz; sie bereiten die Fahrzeuge fachgerecht vor, formieren sie zu Zügen unter strikter Einhaltung der Vorschriften und machen sie zur Abfahrt bereit.
Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Logistikerin oder Logistiker EBA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

4 Die berufliche Grundbildung Fachfrau Bahntransport und Fachmann Bahntransport EFZ kann nur beginnen, wer am 31. August des ersten Lehrjahrs mindestens 16 Jahre alt ist.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen für Logistikerin und Logistiker EFZ

1 Die Ausbildung zur Logistikerin oder zum Logistiker EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Organisieren der Aufträge:
1.
Logistikaufträge entgegennehmen,
2.
Logistikaufträge planen und organisieren,
3.
Mitarbeitende der Logistik zu ihrem Arbeitseinsatz instruieren,
4.
Arbeitsmittel zum Logistikauftrag prüfen und bereitstellen;
b.
Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes:
1.
Anliegen im Bereich Logistik von Kundinnen und Kunden entgegennehmen, bearbeiten oder weiterleiten,
2.
die Qualität und Effizienz der eigenen Arbeit in der Logistik optimieren,
3.
Logistikprozesse optimieren,
4.
Reststoffe und Abfälle nach Materialkreisläufen sortieren, lagern und der Entsorgung oder dem Recycling zuführen,
5.
Informationen zu den Logistikaufträgen und -prozessen dokumentieren;
c.
Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern:
1.
Güter im Logistikprozess annehmen,
2.
Güter abladen und kontrollieren,
3.
Güter umschlagen,
4.
Güter einlagern und das Lager pflegen,
5.
Gefahrengut erkennen, umschlagen und transportieren,
6.
den Güterbestand eines Lagers oder den Reservebestand erheben,
7.
Güterbedarf festlegen und Güter bestellen oder den Bedarf melden;
d.
Verteilen von Gütern:
1.
Güter kommissionieren und bereitstellen,
2.
Begleitdaten und -informationen zu den auszuliefernden Gütern erfassen und übermitteln,
3.
Güter disponieren und Touren planen,
4.
Güter auf Transportmittel verladen und für den Transport sichern,
5.
Güter den unterschiedlichen Kundengruppen übergeben oder liefern,
6.
beschädigte oder zurückgewiesene Güter und Gebinde entgegennehmen und Retouren bearbeiten;
e.
Bearbeiten von Sendungen und Dienstleistungsaufträgen:
1.
Sendungen und Dienstleistungsaufträge annehmen und die Kundin oder den Kunden dazu beraten,
2.
Sendungen bei der Kundin oder beim Kunden abholen und entgegennehmen,
3.
Sendungen für Sortierprozesse aufbereiten,
4.
Sendungen für die Zustellorganisationen sortieren, kommissionieren und für den Weitertransport bereitstellen;
f.
Zustellen von Sendungen und Erbringen von Dienstleistungen:
1.
Sendungen und Arbeitsmittel für den Zustellprozess bereitstellen,
2.
logistische Dienstleistungen vorbereiten und erbringen,
3.
Distributionsprozesse planen und organisieren,
4.
Sendungen und Waren gemäss Tourendisposition zustellen,
5.
Sendungen und Waren in der Rückwärtslogistik rückführen oder entsorgen;
g.
Lagern von Waren:
1.
Waren annehmen und umschlagen sowie Güterbestände nachführen,
2.
Waren einlagern und das Lager optimieren,
3.
Warenbestände und -fluss im System erfassen und Daten auswerten,
4.
Warenbedarf festlegen und die Lieferbereitschaft optimieren;
h.
Kommissionieren von Waren:
1.
Waren kommissionieren und visuell kontrollieren,
2.
kommissionierte Waren für den Transport vorbereiten und verladen,
3.
Kommissioniersysteme insbesondere bezüglich Materialfluss, Datenfluss und Organisation analysieren und optimieren.

2 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a–d sind für alle Lernenden verbindlich.

3 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben e–h sind wie folgt verbindlich:

a.
für die Fachrichtung Distribution: alle Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen e und f;
b.
für die Fachrichtung Lager: alle Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen g und h.
Art. 5 Handlungskompetenzen für Fachfrau Bahntransport und Fachmann Bahntransport EFZ

Die Ausbildung zur Fachfrau Bahntransport oder zum Fachmann Bahntransport EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Organisieren der Aufträge:
1.
Logistikaufträge entgegennehmen,
2.
Logistikaufträge planen und organisieren,
3.
Mitarbeitende der Logistik zu ihrem Arbeitseinsatz instruieren,
4.
Arbeitsmittel zum Logistikauftrag prüfen und bereitstellen;
b.
Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes:
1.
Anliegen im Bereich Logistik von Kundinnen und Kunden entgegennehmen, bearbeiten oder weiterleiten,
2.
die Qualität und Effizienz der eigenen Arbeit in der Logistik optimieren,
3.
Logistikprozesse optimieren,
4.
Reststoffe und Abfälle nach Materialkreisläufen sortieren, lagern und der Entsorgung oder dem Recycling zuführen,
5.
Informationen zu den Logistikaufträgen und -prozessen dokumentieren;
c.
Führen des Triebfahrzeugs:
1.
den Einsatz im Rangierdienst organisieren,
2.
das Triebfahrzeug übernehmen und in Betrieb nehmen,
3.
Fahrzeuge nach der entsprechenden Kategorie der Verordnung des UVEK vom 27. November 20094 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) führen,
4.
Fahrzeuge ausser Betrieb nehmen oder übergeben,
5.
vom Normalfall abweichende Ereignisse während der Fahrt bewältigen, dokumentieren und rapportieren;
d.
Vorbereiten und Führen von Rangierbewegungen:
1.
Rangierbewegungen organisieren,
2.
Fahrzeuge annehmen und kontrollieren,
3.
einen Zug formieren und die betriebliche Zugsuntersuchung durchführen,
4.
Gefahrengut umschlagen und transportieren.

3. Abschnitt:
Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 6

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 7 Bildung in beruflicher Praxis

1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.

2 Im Beruf Logistikerin oder Logistiker EFZ, Fachrichtung Distribution, bietet der Lehrbetrieb den Lernenden die Möglichkeit, den Führerausweis in der Kategorie A1 oder B gemäss der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19765 zu erwerben. Der Lehrbetrieb übernimmt von den Kosten zum Erwerb des Führerausweises 1200 Franken für die Kategorie A1 oder 2200 Franken für die Kategorie B.

3 Im Beruf Fachfrau Bahntransport oder Fachmann Bahntransport EFZ stellt der Lehrbetrieb sicher, dass die Lernenden den Führerausweis für Triebfahrzeugführende in der Kategorie A40 gemäss der VTE6 erwerben. Der Lehrbetrieb übernimmt die Kosten zum Erwerb des Führerausweises.

Art. 8 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1020–1080 Lektionen. Diese teilen sich je nach Beruf gemäss nachfolgender Tabelle auf:

a.
für den Beruf Logistikerin EFZ / Logistiker EFZ:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

Organisieren der Aufträge
Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes
100
40
60
200
Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern
Verteilen von Gütern
100
60
40
200
fachrichtungsspezifische Unterricht

100

100

200

Total Berufskenntnisse

200

200

200

600

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

360

c.
Sport

40

40

40

120

Total Lektionen

360

360

360

1080

b.
für den Beruf Fachfrau Bahntransport EFZ / Fachmann Bahntransport EFZ:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse
Organisieren der Aufträge
Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes

80

40

80

200

Führen des Triebfahrzeugs
Vorbereiten und Führen von Rangierbewegungen

120

140

80

340

Total Berufskenntnisse

200

180

160

540

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

360

c.
Sport

40

40

40

120

Total Lektionen

360

340

320

1020

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 9 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 15–25 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3–6 Kurse aufgeteilt:

a.
für den Beruf Logistikerin EFZ / Logistiker EFZ:

Fachrichtung

Distribution

Lager

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereich

1

1

Organisieren der Aufträge

Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes

Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern

Verteilen von Gütern

Anzahl Tage

4

4

1

2

Organisieren der Aufträge

Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes

Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern

Verteilen von Gütern

Anzahl Tage

4

4

1

3

Organisieren der Aufträge

Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes

Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern

Verteilen von Gütern

Anzahl Tage

4

4

1

5

Bearbeiten von Sendungen und Dienstleistungsaufträgen

Zustellen von Sendungen und Erbringen von Dienstleistungen

Anzahl Tage

4

2

4

Organisieren der Aufträge

Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes

Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern

Verteilen von Gütern

Anzahl Tage

4

4

2

5

Lagern von Waren

Kommissionieren von Waren

Anzahl Tage

5

2

6

Bearbeiten von Sendungen und Dienstleistungsaufträgen

Zustellen von Sendungen und Erbringen von Dienstleistungen

Anzahl Tage

4

3

6

Lagern von Waren

Kommissionieren von Waren

Anzahl Tage

4

Total (Tage)

24

25

b.
für den Beruf Fachfrau Bahntransport EFZ / Fachmann Bahntransport EFZ:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereich

Dauer

1

1

Organisieren der Aufträge

Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes

Führen des Triebfahrzeugs

Vorbereiten und Führen von Rangierbewegungen

4 Tage

2

2

Organisieren der Aufträge

Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes

Führen des Triebfahrzeugs

Vorbereiten und Führen von Rangierbewegungen

7 Tage

2

3

Organisieren der Aufträge

Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes

Führen des Triebfahrzeugs

Vorbereiten und Führen von Rangierbewegungen

4 Tage

Total

15 Tage

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungspläne

Art. 10

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt für beide Berufe ein Bildungsplan8 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Die Bildungspläne haben folgenden Inhalt:

a.
Sie enthalten das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild,
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
3.
dem Anforderungsniveau des Berufs.
b.
Sie führen die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c.
Sie bestimmen, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Den Bildungsplänen angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

8 Die Bildungspläne vom 15. September 2023 sind zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt:
Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 11 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Logistikerin oder Logistiker EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet,
b.
Fachfrau Bahntransport oder Fachmann Bahntransport EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
Logistikassistentin oder Logistikassistent mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d.
Lageristin oder Lagerist mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
e.
Postangestellte oder Postangestellter mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
f.
EFZ eines anderen Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich des jeweiligen Berufs und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
g.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 12 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 13 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 14 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 15 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Person am Ende jedes Semesters mit Ausnahme des letzten Semesters in der Form von Kompetenznachweisen fest.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

Art. 17 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 1, 3, und 4 im Beruf Logistikerin EFZ / Logistiker EFZ sowie für die Kurse 2 und 3 im Beruf Fachfrau Bahntransport EFZ / Fachmann Bahntransport EFZ fest.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.

3 Für den Beruf Logistikerin EFZ / Logistiker EFZ geben die Anbieter der überbetrieblichen Kurse die Ausbildungsnachweise für das Führen von Flurförderzeugen und Hebebühnen ab.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 18 Zulassung

1 Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1.
Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
2.
Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Tätigkeitsbereich des angestrebten Berufs erworben.
3.
Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.

2 Für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung wird überdies vorausgesetzt:

a.
im Beruf Logistikerin oder Logistiker EFZ, Fachrichtungen Distribution und Lager: die Kandidatin oder der Kandidat hat den Ausbildungsnachweis für das Führen von Flurförderzeugen erworben;
b.
im Beruf Logistikerin oder Logistiker EFZ, Fachrichtung Distribution: die Kandidatin oder der Kandidat hat den Führerausweis in der Kategorie A1 oder B erworben;
c.
im Beruf Fachfrau Bahntransport oder Fachmann Bahntransport EFZ: die Kandidatin oder der Kandidat hat die Theorieprüfung zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie A40 bestanden.
Art. 19 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen des jeweiligen Berufs beziehungsweise der Fachrichtung nach den Artikeln 4 und 5 erworben wurden.

Art. 20 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 6 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2.
Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3.
Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4.
Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
für den Beruf Logistikerin EFZ / Logistiker EFZ:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Organisieren der Aufträge

Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes

10 %

2

Entgegennehmen und Bewirtschaften von Gütern

Verteilen von Gütern

30 %

3

Fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche

40 %

4

Fachgespräch

20 %

für den Beruf Fachfrau Bahntransport EFZ / Fachmann Bahntransport EFZ:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Führen des Triebfahrzeugs

40 %

2

Organisieren der Aufträge

Gestalten und Optimieren des Arbeitseinsatzes

Vorbereiten und Führen von Rangierbewegungen

40 %

3

Fachgespräch

20 %

b.
Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20069 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 21 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

a.
praktische Arbeit: 40 %;
b.
Allgemeinbildung: 20 %;
c.
Erfahrungsnote: 40 %.

3 Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 80 %;
b.
Allgemeinbildung: 20 %.

4 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

a.
Note für die Bildung in beruflicher Praxis: 25 %;
b.
Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 60 %;
c.
Note für die überbetrieblichen Kurse: 15 %.

5 Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der fünf benoteten Kompetenznachweise.

6 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.

7 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus:

a.
der Summe von drei benoteten Kompetenznachweisen für den Beruf Logistikerin EFZ / Logistiker EFZ;
b.
der Summe von zwei benoteten Kompetenznachweisen für den Beruf Fachfrau Bahntransport EFZ / Fachmann Bahntransport EFZ.
Art. 22 Wiederholung

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

5 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 23

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.

2 Das Fähigkeitszeugnis führt die Fachrichtung auf.

3 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, je nach erlerntem Beruf, einen der folgenden gesetzlich geschützten Titel zu führen:

a.
«Logistikerin EFZ» oder «Logistiker EFZ»;
b.
«Fachfrau Bahntransport EFZ» oder «Fachmann Bahntransport EFZ».

4 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 3, die Erfahrungsnote.
c.
die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 24 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Berufe der Logistik

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Berufe der Logistik setzt sich zusammen aus:

a.
fünf bis neun Vertreterinnen oder Vertretern der Schweizerischen Vereinigung für Berufsbildung in der Logistik (ASFL SVBL);
b.
ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a.
Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b.
Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
c.
Alle Berufe sowie alle Fachrichtungen im Berufsfeld Logistik müssen vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 25 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die ASFL SVBL.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des SBFI vom 9. November 201510 über die berufliche Grundbildung Logistikerin/Logistiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

10 [AS 2015 5569; 2017 7331 Ziff. I 21, II 21 und III 7; 2018 2757]

Art. 27 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Logistikerin oder Logistiker EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2028 erfolgt.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung Logistikerin oder Logistiker EFZ bis zum 31. Dezember 2028 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 18–23) kommen ab dem 1. Januar 2027 zur Anwendung.