916.443.119

Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Schaf- und Ziegenpocken aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union1

vom 4. Oktober 2023 (Stand am 7. März 2024)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 5. März 2024, in Kraft 7. März 2024 (AS 2024 98).

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
vom 1. Juli 19662
und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20153 über
die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit
den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,

verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Schaf- und Ziegenpocken in die Schweiz verhindern.

2 Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus den betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU):4

a.
von Schafen und Ziegen;
b.
der folgenden Tierprodukte von Schafen und Ziegen:
1.
Sperma, Eizellen und Embryonen,
2.
Fleisch und Fleischzubereitungen,
3.
Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr,
4.
Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse,
5.
Erzeugnisse, die Produkte nach den Ziffern 2–4 enthalten,
6.
tierische Nebenprodukte nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 25. Mai 20115 über tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häute, Felle und Wolle.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 5. März 2024, in Kraft 7. März 2024 (AS 2024 98).

5 SR 916.441.22

Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 2 und 3

1 Die Einfuhr von Erzeugnissen von Schafen und Ziegen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 2 und 3 aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

2 Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von solchen Erzeugnissen erlaubt, wenn:

a.
sie aus Schlachttierkörpern gewonnen wurden, von denen die Nebenprodukte der Schlachtung im Sinn von Artikel 2 Ziffer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6876 entfernt worden sind; und
b.7
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates der EU das Verbringen aus den Sperrzonen genehmigt hat.

6 Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. L 100 vom 13.4.2023, S. 7.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 5. März 2024, in Kraft 7. März 2024 (AS 2024 98).

Art. 5 Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen

1 Die Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

2 Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeug-nissen erlaubt, wenn:

a.
sie nicht zur Verwendung als Tierfutter eingesetzt werden;
b.
sie nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6878 pasteurisiert worden sind; und
c.9
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates der EU das Verbringen aus den Sperrzonen genehmigt hat.

8 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 2 Bst. a.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 5. März 2024, in Kraft 7. März 2024 (AS 2024 98).

Art. 6 Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 5

1 Die Einfuhr von Erzeugnissen von Schafen und Ziegen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 5 aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

2 Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von solchen Erzeugnissen unter den folgenden Voraussetzungen erlaubt:

a.
bei Erzeugnissen, die Produkte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 2 und 3 enthalten: wenn die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 erfüllt sind;
b.
bei Erzeugnissen, die Produkte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4 enthalten: wenn die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 erfüllt sind.
Art. 7 Einfuhr von tierischen Nebenprodukten

1 Die Einfuhr von unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

2 Die Einfuhr von verarbeiteten tierischen Nebenprodukten von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist erlaubt, wenn:

a.
die Anforderungen nach den folgenden Verordnungen erfüllt sind:
1.
Verordnung (EG) Nr. 1069/200910,
2.
Verordnung (EU) Nr. 142/201111; und
b.12
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates der EU das Verbringen aus den Sperrzonen genehmigt hat.

10 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1.

11 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/488, ABl. L 100 vom 28.3.2022, S. 6.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 5. März 2024, in Kraft 7. März 2024 (AS 2024 98).

Art. 813 Gesundheitsbescheinigung

Die Genehmigung zum Verbringen aus den Sperrzonen der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaates der EU nach den Artikeln 4 Absatz 2 Buchstabe b, 5 Absatz 2 Buchstabe c und 7 Absatz 2 Buchstabe b gilt als erteilt, wenn eine Gesundheitsbescheinigung für die Sendung vorliegt.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 5. März 2024, in Kraft 7. März 2024 (AS 2024 98).

Anhang14

14 Fassung gemäss Ziff. II der V des BLV vom 5. März 2024, in Kraft 7. März 2024 (AS 2024 98).

(Art. 2, 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 2)

Betroffene Gebiete und Sperrzonen

1 Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten der EU

Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Sperrzonen sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 der Kommission vom 29. November 2023 betreffend bestimmte Sofortmassnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470, ABl. L, 2023/2725, 4.12.2023; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2024/400, ABl. L, 2024/400, 24.1.2024.

2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU

In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Sperrzonen:

Griechenland