1 Ein Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine Fluggenehmigung vorliegt. Nach Instandhaltungsarbeiten muss zudem eine Freigabebescheinigung vorliegen.
2 Die MAA stellt aufgrund des Nachweises, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind, das für den Betrieb des Luftfahrzeuges erforderliche Lufttüchtigkeitszeugnis (Certificate of Airworthiness) aus.
3 Befindet sich das Luftfahrzeug im Zulassungsverfahren oder weicht es von den wesentlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit ab, so kann die MAA eine befristete Fluggenehmigung erteilen.
4 Die MAA kann das Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung mit Auflagen, Bedingungen und Beschränkungen verbinden.
5 Nach Instandhaltungsarbeiten, insbesondere nach solchen, die im Anschluss an die Behebung von technischen Störungen und Mängeln oder nach anormaler Beanspruchung erfolgen, muss eine dazu berechtigte Person die Instandhaltung mit einer Freigabebescheinigung bestätigen.
6 Sie darf die Freigabebescheinigung nur erteilen, wenn die Instandhaltungsarbeiten nach den massgebenden Instandhaltungsunterlagen durchgeführt und abgeschlossen und die zur Verwendung freigegebene Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen eingebaut sind.
7 Die Freigabebescheinigung erlischt, wenn:
- a.
- eine technische Störung, ein Mangel oder eine anormale Beanspruchung die Lufttüchtigkeit beeinträchtigt;
- b.
- neue Instandhaltungsarbeiten fällig werden; oder
- c.
- ein Luftfahrzeugteil, eine Ausrüstung, Bodenmaterial oder eine Instandhaltungsausrüstung nicht vorschriftsgemäss gelagert, transportiert oder instandgehalten wird.
8 Die Freigabebescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn Tatbestände bekannt sind, die die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigen.