Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens bezeichnet der Ausdruck:
«Beitrag» den von der Schweiz im Rahmen dieses Rahmenabkommens gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag an Polen;
«länderspezifische Vereinbarung» (Anhang1) die vereinbarte thematische und geografische Aufteilung des Beitrags und die spezifischen Regeln zwischen der Schweiz und Polen sowie die Zuweisung von Zuständigkeiten und Aufgaben an Einrichtungen, die an der Umsetzung des schweizerisch-polnischen Zusammenarbeitsprogramms bzw. an Unterstützungsmassnahmen beteiligt sind;
«Vereinbarung» die am 30. Juni 2022 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über einen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten und zur Zusammenarbeit im Bereich Migration in der Europäischen Union über einen Gesamtbetrag von 1 302 000 000 Schweizer Franken (eine Milliarde dreihundertzwei Millionen Schweizer Franken) an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit in den Bereichen Kohäsion und Migration;
«Nationale Koordinationsstelle» die nationale öffentliche Behörde von Polen, die für die Umsetzung des schweizerisch-polnischen Zusammenarbeitsprogramms zuständig ist;
«Programm» ein kohärentes Paket von Programmkomponenten, die im Einklang mit den nationalen Prioritäten, Politiken und Strategien von Polen mithilfe des Beitrags umgesetzt werden und einen einzigen umfassenden Durchführungs- und Haushaltsrahmen mit übergeordneten Zielen bilden; die Programme können von einem politischen Dialog begleitet werden;
«Programmkomponente» eine Reihe von Aktivitäten, die mithilfe des Beitrags durchgeführt werden, um vereinbarte Ziele und Ergebnisse für das entsprechende Programm zu erreichen;
«Betreiber einer Programmkomponente» eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Sektors, welcher der Programmbetreiber die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung einer Programmkomponente anvertraut;
«Programmbetreiber» eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Sektors, die für die Vorbereitung und Verwaltung eines Programms verantwortlich ist;
«Projekt» eine Gesamtheit von Aktivitäten, die mithilfe des Beitrags durchgeführt werden, um vereinbarte Ziele und Ergebnisse zu erreichen, und die nicht Teil eines Programms sind;
«Regelwerk» die von der Schweiz erlassenen Bestimmungen zur Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags im Bereich Kohäsion, die die allgemeinen Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung des schweizerisch-polnischen Zusammenarbeitsprogramms umfassen;
«Unterstützungsmassnahme» einen Oberbegriff für ein Projekt oder Programm bzw. eine technische Hilfe im Rahmen des schweizerisch-polnischen Zusammenarbeitsprogramms;
«Abkommen über Unterstützungsmassnahmen» ein Abkommen zwischen den zuständigen Behörden und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien über die Durchführung einer Unterstützungsmassnahme;
«schweizerisch-polnisches Zusammenarbeitsprogramm» das bilaterale Programm zur Umsetzung dieses Rahmenabkommens;
«technische Hilfe» den Teil des Beitrags, der im Rahmen des Zusammenarbeitsprogramms für die Vorbereitung von Unterstützungsmassnahmen und die effiziente und wirksame Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms bereitgestellt wird.
1 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/56 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.