Art. 1 Begriffe
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
0.831.109.123.11
AS 2023 556
Originaltext
Abgeschlossen am 18. Februar 2022
In Kraft getreten am 1. Oktober 2023
(Stand am 1. Oktober 2023)
In Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens vom 18. Februar 20181 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Albanien über soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, nämlich
für die Schweizerische Eidgenossenschaft
das Bundesamt für Sozialversicherungen
und
für Albanien
das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
(1) Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens sind:
(2) Zuständige Träger sind:
(1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.
(2) Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung vereinbaren die Verbindungsstellen soweit als möglich Massnahmen zur Einrichtung und Weiterführung des elektronischen Austausches von Daten.
(1) In den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 genannten Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften weiterhin angewandt werden, auf Antrag, dass die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt.
Die Bescheinigung enthält deren Geltungsdauer und ist gemäss Abkommen der Nachweis dafür, dass die Person nicht der obligatorischen Versicherung des anderen Vertragsstaates unterstellt ist.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem vorgesehenen Formular ausgestellt, und zwar:
(3) Anträge auf Verlängerung der Entsendungsdauer über die im Abkommen vorgesehene Dauer von zwei Jahren hinaus, sind vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates einzureichen, von dessen Gebiet aus die Person entsandt worden ist. Befürwortet diese Behörde den Antrag, so verständigt sie sich durch Schriftwechsel mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates und teilt den vereinbarten Entscheid der antragstellenden Person und den beteiligten Trägern ihres Landes mit.
(1) Personen gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens erbringen den Nachweis, dass sie weiterhin den Rechtsvorschriften des Staates unterstehen, von dem sie entsandt worden sind, mittels eines Ausweises in Übereinstimmung mit dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über die diplomatischen Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19633 über konsularische Beziehungen.
(2) Zur Ausübung des in Artikel 10 Absätze 3 und 4 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären:
(3) Wählen die in Artikel 10 Absätze 3 und 4 des Abkommens erwähnten Beschäftigten die Rechtsvorschriften des vertretenen Vertragsstaates, so wird ihnen vom zuständigen Träger beziehungsweise den zuständigen Trägern dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind. Diese Bescheinigung ist den zuständigen Stellen des Vertragsstaates vorzulegen, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
(4) In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 7 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen beim zuständigen Träger des Beschäftigungsstaates an, und zwar bei Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit beziehungsweise bei Inkrafttreten des Abkommens, wenn sie in diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit bereits ausüben, aber nicht versichert sind.
In den Fällen nach Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.
(1) Personen, die in der Schweiz wohnen und die Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen nach den albanischen Sozialversicherungsgesetzen beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein. Diese vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise und amtlichen Dokumente beigelegt sind und bestätigt die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag, Kopien der beigelegten Ausweise und Dokumente sowie ein Informationsformular betreffend die Versicherungszeiten an den zuständigen Träger, oder, falls dieser nicht bekannt ist, an die in Artikel 2 erwähnte Verbindungsstelle von Albanien weiter. Diese Stelle kann von der Schweizerischen Ausgleichskasse weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder durch Vermittlung der Verbindungsstelle von Albanien bei den Arbeitgebern oder bei anderen Einrichtungen einholen.
(2) Personen, die in Albanien wohnen und Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der Sozialversicherungsanstalt (Instituti i Sigurimeve Shoqërore) in Albanien ein. Diese vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag, Kopien der beigelegten Ausweise und Dokumente sowie ein Informationsformular betreffend die Versicherungszeiten an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter. Zwecks Ausfüllung des Informationsformulars verlangt der zuständige albanische Träger Angaben betreffend Versicherungszeiten für diejenigen Monate, während derer Beiträge an die albanische Rentenversicherung bezahlt wurden. Die Schweizerische Ausgleichskasse kann vom zuständigen Träger in Albanien weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder den Arbeitgebern oder bei anderen Einrichtungen einholen.
(3) In Abweichung von Absatz 1 und 2 dieses Artikels können Personen den Antrag auch direkt bei den zuständigen Trägern der Vertragsstaaten einreichen. In diesem Fall kann der zuständige Träger den Antrag und die erhaltenen Unterlagen beim Sozialversicherungsträger des Wohnsitzlandes prüfen und bestätigen lassen.
(4) In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen von Albanien oder der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, wenden sich direkt an den zuständigen Träger.
(5) Für die Leistungsanträge sind die nach Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Formulare zu verwenden.
(1) Können Staatsangehörige von Albanien oder deren Hinterlassene gestützt auf Artikel 16 Absätze 3 und 6 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag mit, der ihnen gegebenenfalls anstelle der Rente gewährt würde. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten an.
(2) Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben.
(3) Übt die berechtigte Person ihr Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, so spricht ihr die Schweizerische Ausgleichskasse die Abfindung zu.
(4) Diese Rechtsfolge wird der versicherten Person in der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung zur Kenntnis gebracht.
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu und übermittelt dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates gemäss Artikel 2 eine Kopie.
Die Leistungen werden durch die leistungspflichtigen Träger nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften ausbezahlt. Das vom zuständigen leistungspflichtigen Träger frei gewählte Finanzinstitut legt den Umrechnungskurs fest.
(1) Forderungen betreffend nicht geschuldete Leistungen werden soweit als möglich auf dem Wege der Einbehaltung nach Artikel 30 des Abkommens ausgeglichen.
(2) Kann eine Forderung im Wege der Einbehaltung nicht oder nur teilweise ausgeglichen werden, so wird der noch geschuldete Betrag nach Artikel 31 des Abkommens eingefordert.
(3) Der zuständige Träger, der eine Forderung im anderen Vertragsstaat betreiben möchte, stellt bei der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates einen Antrag auf Betreibung und legt diesem einen Vollstreckungstitel bei. Der Antrag enthält:
(4) Die Verbindungsstelle, bei der ein Antrag auf Betreibung eingereicht wurde, ist nicht verpflichtet, die in Artikel 31 des Abkommens vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn sich das Betreibungsersuchen auf mehr als fünf Jahre alte Forderungen bezieht oder eine Betreibung aussichtlos erscheint.
(5) Die Betreibung erfolgt in der Währung des Vertragsstaates, in welchem die Betreibung durchgeführt wird. Die Verbindungsstelle, bei der ein Antrag auf Betreibung eingereicht wurde, überweist den gesamten von ihr eingetriebenen Betrag an den Träger, der den Antrag gestellt hat.
(6) Die Verbindungsstelle, bei der ein Antrag auf Betreibung eingereicht wurde, zieht beim Schuldner der Forderung sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Betreibung entstehen; sie verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in ihrem Staat. Können die Betreibungskosten nicht direkt beim Schuldner eingezogen werden, können diese Kosten vom eingetriebenen Betrag abgezogen werden. Übersteigen die Kosten den eingetriebenen Betrag oder war die Betreibung nicht erfolgreich, werden sie durch den Träger übernommen, der den Antrag auf Betreibung gestellt hat.
(7) Die bei der Anwendung von Artikel 30 und 31 des Abkommens geleistete Amtshilfe wird unentgeltlich gewährt.
(8) Auf Antrag des zuständigen Trägers des einen Vertragsstaats erteilt der andere Vertragsstaat diesem alle Auskünfte, die für die Betreibung einer Forderung von Nutzen sind. Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die Verbindungsstelle des anderen Staats die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Betreibung entsprechender Forderungen zustehen, die in ihrem eigenen Staat entstanden sind. Das Auskunftsersuchen enthält alle relevanten Angaben für die Identifizierung der betreffenden juristischen oder natürlichen Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrundeliegenden Forderung.
In den Fällen des Artikels 32 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, die Gesamtforderung beim Schuldner ein, sofern der Träger des anderen Vertragsstaates es beantragt.
Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Entsendungen und Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.
(1) Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten aufgrund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften sowie aufgrund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 2 bezeichneten Stellen mit.
(2) Die Träger unterrichten einander direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Stellen über alle Änderungen nach Absatz 1, die ihnen mitgeteilt werden.
(1) Der Träger des einen Vertragsstaates übermittelt dem Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen zur Invalidität der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht.
(2) Bei Einreichen des Leistungsantrages stellt der Träger des Wohnsitzstaates dem Träger des andern Vertragsstaates das vereinbarte Formular (Arztbericht) kostenlos zu.
(1) Wohnt die Person, die eine Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates beantragt hat oder bezieht, im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so kann der zuständige Träger jederzeit die in Artikel 2 bezeichnete Stelle dieses Vertragsstaates ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen oder weitere von den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt dem zuständigen Träger freigestellt, die Person, die eine Rente beantragt hat oder bezieht, durch eine Ärztin oder einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
(2) Ersucht der Träger eines Vertragsstaates um einen zusätzlichen ärztlichen Bericht für eine Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger des anderen Vertragsstaates die erforderliche Untersuchung im Gebiet, in dem die betreffende Person wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und nach den Tarifen, die im Wohnstaat anwendbar sind.
(3) Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die in Absatz 2 erwähnten Kosten vom ersuchenden Träger erstattet. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
(1) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.
(2) Diese Verwaltungsvereinbarung kann von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ergänzt oder geändert werden.
Geschehen zu Tirana am 18. Februar 2022, in zwei Urschriften in deutscher Sprache und in albanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
Für das Alain Berset | Für das Ministerium Delina Ibrahimaj |