Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a)
- «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft und «Albanien» die Republik Albanien;
- b)
- «Rechtsvorschriften»: die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Ausführungsbestimmungen der Vertragsstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit;
- c)
- «Gebiet»:
- –
- in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- –
- in Bezug auf Albanien das Gebiet der Republik Albanien;
- d)
- «Staatsangehörige»:
- –
- in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit,
- –
- in Bezug auf Albanien Personen mit albanischer Staatsangehörigkeit;
- e)
- «Familienangehörige, Hinterlassene und Anspruchsberechtigte»: Personen, die nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als solche bestimmt oder anerkannt sind;
- f)
- «Versicherungszeiten»: Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaats als solche gelten;
- g)
- «Wohnsitz»: der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- h)
- «Wohnort»: der Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
- i)
- «Aufenthaltsort»: der Ort, an dem sich eine Person vorübergehend aufhält;
- j)
- «zuständige Behörde»:
- –
- in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen,
- –
- in Bezug auf Albanien die Ministerin oder der Minister oder die Ministerinnen oder Minister, die oder der für die in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften zuständig ist oder sind;
- k)
- «zuständiger Träger»:
- –
- in Bezug auf die Schweiz das mit der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften betraute Organ,
- –
- in Bezug auf Albanien das mit der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften betraute Organ;
- l)
- «Verbindungsstelle»: der von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats zur Sicherstellung von Koordination, Informationsaustausch und Verwaltungshilfe zwecks Anwendung dieses Abkommens bezeichnete Träger;
- m)
- «Flüchtlinge»: Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 19512 und des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- n)
- «Staatenlose»: staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
(2) Andere, in Absatz 1 nicht definierte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zukommt.