Art. 1 Begriffe
1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck:
- a.
- «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach den Artikeln 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
- b.
- «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, und im Fall von Kolumbien, die «Unidad Administrativa Especial de Aeronautica Civil (UAEAC)» oder in beiden Fällen jede Person oder Stelle, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
- c.
- «Bezeichnetes Luftfahrtunternehmen» ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien bezeichnet hat;
- d.
- «Vereinbarte Linien» Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination;
- e.
- «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftfahrtunternehmen» und «Landung zu nichtgewerblichen Zwecken» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist;
- f.
- «Gebiet» in Bezug auf einen Staat das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist;
- g.
- «Tarif» die Preise für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht sowie die für diese Preise anwendbaren Bedingungen, einschliesslich Kommissionsgebühren und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, jedoch ohne Entschädigung und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen;
- h.
- Benutzungsgebühren» die Gebühren, welche den Luftfahrtunternehmen von den zuständigen Behörden auferlegt werden, oder zur Belastung zugelassen sind, für die Benutzung von Flughäfen oder Einrichtungen oder Dienstleistungen, einschliesslich von Dienstleistungen und Einrichtungen in Bezug mit Luftfahrzeugen, deren Besatzung, Fluggästen und Fracht;
- i.
- «Abkommen» dieses Abkommen, seine Anhänge und alle Änderungen hierzu;
- j.
- «Verkehrsübergreifender Luftverkehr» die öffentliche Beförderung durch ein Luftfahrzeug und ein oder mehrere Oberflächenverkehrsarten von Passagieren, Gepäck, Fracht und Postsendungen, einzeln oder in Kombination, gegen Entgelt oder Miete.
2. Der Anhang ist fester Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.